BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
S. 2585 Bundesgesetzblatt Teil I 2008 22.12.2008 Nr. 61 Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) Artikel 50 22. § 1564 wird wie folgt gefasst: „§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.“ Salomonia- Die freie und internationale juristische Datenbank zum Mitmachen - mehr Infos! |