BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
S. 2585 Bundesgesetzblatt Teil I 2008 22.12.2008 Nr. 61 Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) Artikel 50 17. § 1484 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.“ Salomonia- Die freie und internationale juristische Datenbank zum Mitmachen - mehr Infos! |