§ 715 Entziehung der Vertretungsmacht (Regelung seit 01.01.2002)
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.
Die Vorschrift folgt daraus, dass die Vertretungsmacht ein mitgliedschaftliches Sonderrecht ist und aus dem Zusammenhang der Vertretungsmacht mit der Geschäftsführungsbefugnis. Auf besonders übertragene Vertretungsbefugnisse ist § 715 nicht anzuwenden. Kündigt ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter die Geschäftsführung nach § 712 Abs.II, erlischt damit die Vollmacht (§§ 714, 168 S.1).
Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 22.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.