BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
S. 305 Bundesgesetzblatt Teil I 2008 18.03.2008 Nr. 9 Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft Artikel 1 1. § 1600 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „folgende Personen“ gestrichen bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma und in Nummer 4 der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „und“ ersetzt. cc) Es wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2.“ b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 5 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in seinem ersten Satz wie folgt gefasst: „Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat.“ d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Behörden nach Absatz 1 Nr. 5 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ist eine örtliche Zuständigkeit der Behörde nach diesen Vorschriften nicht begründet, so wird die Zuständigkeit durch den Sitz des Gerichts bestimmt, das für die Klage zuständig ist.“ Salomonia- Die freie und internationale juristische Datenbank zum Mitmachen - mehr Infos! |