Text des Beschlusses
1 StR 463/03;
Verkündet am:
17.12.2003
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Sehr kurzer - Beschluss Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Sachrüge bemerkt der Senat ergänzend: Die Rücktrittsfrage beurteilt sich nicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB, sondern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Das Landgericht hat insoweit ausreichende Feststellungen getroffen, daß das Handeln des Angeklagten nicht von einem Rücktrittswillen getragen war. Ohne den Willen, die Tat aufzugeben und abzubrechen, ist kein Rücktritt denkbar. Wer lediglich den Anschein erweckt, als wolle er die Tat verhindern, aber tatsächlich vom Vorhaben gar nicht ablassen will, tritt nicht zurück. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH NStZ 2003, 308, 309). Für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" war auch aus der Sicht des Landgerichts kein Raum, weil dafür keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen. Daß der Angeklagte Rettungsbemühungen ergriffen hat, war nach den Feststellungen wesentlicher Bestandteil des Tatplanes. Nack Boetticher Schluckebier Kolz Elf ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |