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Text des Beschlusses
4 StR 311/02;
Verkündet am: 
 24.09.2002
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster - Strafkammer bei dem Amtsgericht Bocholt - vom 21. Mai 2002 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in 67 Fällen, des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 75 Fällen, davon in 48 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten, sowie des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in drei weiteren Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 145 sexueller Mißbrauchstaten zum Nachteil seiner am 12. Februar 1987 geborenen Tochter Sarah zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zur Schmerzensgeldzahlung verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. August 2002 steht in den Fällen 1 bis 27 (Tatzeit: März bis November 1996) der tateinheitlich zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes erfolgten Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB) jeweils das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) entgegen. Der Schuldspruch ist daher entsprechend abzuändern.

Der Strafausspruch wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; denn es ist hier auszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes die betreffenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären.

Vorsitzende Richterin am Maatz Kuckein Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.Maatz Solin-Stojanovic Ernemann
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