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Text des Urteils
5 Sa 352/99;
Verkündet am:
21.11.2000
LAG Landesarbeitsgericht Erfurt
Vorinstanzen: 2 Ca 712/96 Arbeitsgericht Nordhausen; Rechtskräftig: unbekannt! Allein aus dem Umstand einer vereinbarten Arbeitsfreistellung kann nicht darauf geschlossen werden, der Arbeitgeber unterwerfe sich nicht nur der Pflicht zur Gehaltszahlung ohne Arbeitsleistung Leitsatz des Gerichts: Allein aus dem Umstand einer vereinbarten Arbeitsfreistellung kann nicht darauf geschlossen werden, der Arbeitgeber unterwerfe sich nicht nur der Pflicht zur Gehaltszahlung ohne Arbeitsleistung, sondern verzichte gleichzeitig auf die Möglichkeit der Anrechnung anderweitigen Verdienstes im Sinne der §§ 615 Satz 2 BGB, 11 Nr. 1 KSchG (abweichend von LAG Hamm, Urteil vom 27.02.1991, DB 1991 S. 1577 und LAG Köln, Urteil vom 21.08.1991, NZA 1992 S. 123). Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss einer die Anrechnung von anderweitigem Verdienst nach den §§ 615 Satz 2 BGB, 11 Nr. 1 KSchG ausschließenden Lohnzahlungsabrede, weil dies die Ausnahme von der gesetzlichen Regel ist und der Arbeitnehmer grundsätzlich für die Höhe des Arbeitsentgelts darlegungs- und beweispflichtig ist. Verletzt der Arbeitnehmer auf eine entsprechende Rückfrage des Arbeitgebers schuldhaft seine vertragliche Nebenpflicht zur Auskunftserteilung über einen nach Ausspruch der Kündigung in einem anderen Dienstverhältnis erzielten Verdienst, dann kann es ihm nach § 242 BGFB verwehrt sein, sich auf eine nach dem Auskunftsersuchen vereinbarte Vergleichsregelung zu berufen, die eine Anrechnung des anderweitigen Verdienstes nach §§ 615 Satz 2 BGB, 11 Nr. 1 KSchG ausschließt. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 29.04.1998, 2 Ca 712/96, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte nach dem zwischen ihnen am 11.05.1994 geschlossenen Vergleich bis zur darin vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.1994 zur Zahlung des Gehaltes ohne Abzug verpflichtet ist, oder ob sich die Klägerin den von ihr erworbenen Zwischenverdienst anrechnen lassen muss. Der Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zuge mehrerer Entlassungsmaßnahmen zum 31.08.1992 gekündigt. Ab dem 20.09.1992 befand sich die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber. Mit Schreiben vom 23.06.1993 und 09.08.1993 forderte die .. (ZG) des Beklagten die Klägerin u. a. auf, eine eidesstattliche Erklärung über erzielten Nebenverdienst vorzulegen. Mit Schreiben vom 18.10.1993 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Möglichkeit der Freistellung für Bedienstete, die infolge eines noch nicht rechtskräftigen Urteils weiterzubeschäftigen sind, aufgehoben wird und forderte die Klägerin auf, am 01.11.1993 ihren Dienst aufzunehmen. Der Schulleiter der betreffenden Schule teilte der Klägerin auf deren Anfrage mit, dass es keine Einsatzmöglichkeit für die Klägerin gebe. Anfang November 1993 machte der Beklagte den gekündigten Lehrern ein Vergleichs-angebot zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.1994 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000,00 DM. Das Vergleichsangebot enthielt weiter die Klausel, dass § 11 KSchG (Anrechnung von Zwischenverdienst) keine Anwendung findet. Mit Schreiben vom 10.11.1993 forderte die ZG des Beklagten die Klägerin erneut auf, eine eidesstattliche Erklärung über erzielten Nebenverdienst vorzulegen. Am 11.05.1994 schlossen die Parteien vor dem Thüringer LAG den nachfolgenden Vergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf betriebsbedingte Kündigung des beklagten Landes mit dem 30.09.1994 enden wird. 2. Das beklagte Land erfüllt sämtliche ihm bis zum 30.09.1994 obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung des Gehalts und zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. 3. Das beklagte Land zahlt der Klägerin als Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG 10.000,00 DM (i. W.: zehntausend Deutsche Mark). 4. Die Klägerin wird auf ihren Antrag, der an das zuständige Schulamt zu richten ist, vom Dienst freigestellt. Mit der Freistellung sind sämtliche Urlaubsansprüche abgegolten. 5. Mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vergleich sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis abgegolten. Mit Schreiben vom 13.05.1994 und 14.10.1994 forderte die ZG des Beklagten die Klägerin erneut auf, sich über den von ihr erzielten Nebenverdienst zu erklären. Weder auf diese, noch auf die vorausgegangenen Anfragen des Beklagten reagierte die Klägerin. Mit Schreiben vom 25.10.1994 teilte der Beklagte diesen Sachverhalt der die Klägerin vertretenden Gewerkschaft GEW mit. Erst am 30.11.1994 teilte sodann die Klägerin der ZG des Beklagten mit, dass sie einer anderweitigen Beschäftigung nachgegangen sei. Die von der ZG angeforderten Unterlagen reichte die Klägerin dort am 05.12.1994 ein. Der Beklagte zahlte daraufhin das der Klägerin nach Auffassung des Beklagten für die Zeit vom 01.09.1992 bis 30.09.1994 zustehende Gehalt unter Abzug des von der Klägerin erzielten Zwischenverdienstes. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin 3.659,68 DM (500,00 DM Urlaubsgeld und 3.159,68 DM anteilige Jahreszuwendung 1994) zugesprochen, weil diese Beträge in der Gehaltsabrechnung des Beklagten nicht berücksichtigt worden seien und im Übrigen die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem streitgegenständlichen Vergleich sei nicht zu entnehmen, dass der Beklagte sich zu Leistungen verpflichten wollte, die er nach dem Arbeitsvertrag nicht geschuldet habe. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der arbeitsgerichtlichen Entscheidung wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze und auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 12.04.1998 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen hat die Klägerin am 10.05.1998 beim Thüringer LAG Berufung eingelegt und diese nach einem am 09.06.1998 eingereichten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 24.06.1998 begründet. Die Klägerin ist nach wie vor der Auffassung, ihr stehe bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten - ohne Abzüge - das volle Gehalt zu. Sie macht geltend: - das beiderseitige Rechtsverhältnis sei durch den Vergleich auf eine neue Grundlage gestellt worden, - der Vergleich lasse eine Anrechnung des Zwischenverdienstes nicht zu, - der Beklagte hätte eine Anrechnungsklausel in den Vertrag aufnehmen müssen, - das LAG Hamm und das LAG Köln hätten in vergleichbaren Fällen entschieden, dass eine Anrechnung des Zwischenverdienstes entfalle, - die Klägerin habe dem Vergleichsschluss auch nur unter der Bedingung des Wegfalls der Anrechnung von Zwischenverdienst zugestimmt, - der in dem Vergleich geforderte Freistellungsantrag sei ihrerseits nicht erforderlich gewesen, weil bei ihrer Schule keine Arbeit vorhanden gewesen sei, - soweit sich der Beklagte gegenüber den Gehaltsansprüchen der Klägerin auf die Einrede der Verjährung berufe, stehe dieser der ein Anerkenntnis des Beklagten im Sinne des § 208 BGB darstellende Vergleich entgegen, - der Beklagte habe auch im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gewusst, dass die Klägerin einer anderweitigen Beschäftigung nachgegangen sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 29.04.1998, 2 Ca 712/96 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 103.791,92 DM brutto, abzüglich gezahlter 8.859,75 DM netto, sowie abzüglich Begleichung der Forderung Arbeitsamt in Höhe von 1.448,43 DM zuzüglich 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beruft sich darüber hinaus auf die Einrede der Verjährung. Weiterhin macht er geltend, dass der Anspruch der Klägerin gemäß § 70 BAT-O verfallen sei. In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin richtiggestellt, dass sie dem Beklagten erst am 30.11.1994 mitgeteilt habe, ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen zu sein. Zu ihrer Rechtfertigung hat sie angegeben, von Seiten des DGB-Rechtsschutzes sei ihr gesagt worden, sie müsse die Anfragen der ZG des Beklagten nicht beantworten. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des vollen Gehalts bis zum Ablauf der im Vergleich vereinbarten Kündigungsfrist. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt und begründet. Nach den insoweit inhaltlich deckungsgleichen Normen der §§ 615 Satz 2 BGB, 11 Nr. 1 KSchG ist der sogenannte Zwischenverdienst auf den Verzugslohn anzurechnen, soweit er durch das Freiwerden der Arbeitskraft ermöglicht worden ist (BAG, Urteil vom 06.09.1990, NJW 1991 Seite 1002; BAG, Urteil vom 02.08.1971, AP Nr. 25 zu § 615 BGB). Diese gesetzliche Rechtsfolge kann von den Arbeitsvertragsparteien vertraglich abbedungen werden. Das LAG Hamm (Urteil vom 27.02.1991, DB 1991 Seite 1577) hat eine die Anrechnungsbefugnis des Arbeitgebers ausschließende Vereinbarung beim Vorliegen eines das Arbeitsverhältnis beendenden Abfindungsvergleichs angenommen, bei dem gesondert für jeden einzelnen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist, in dem die Gehaltszahlung offen war, die Zahlung des Gehaltes der Höhe nach festgelegt wurde, der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses Kenntnis von anderweitigen Arbeitsverhältnissen des Arbeitnehmers hatte und nach den Umständen des Vergleichsschlusses von einer einvernehmlichen Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung auszugehen war. Weil die Parteien in dem vom LAG Hamm entschiedenen Fall vereinbart hatten, dass mit Erfüllung des Vergleiches keinerlei finanzielle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, mehr zwischen ihnen bestehen sollten, hat das LAG Hamm aufgrund des darin zum Ausdruck gekommenen abschließenden Regelungswillens auch keine Möglichkeit für eine den geschriebenen Vergleichstext ergänzende Vertragsauslegung gesehen. In dem vom LAG Köln (Urteil vom 21.08.1991, NZA 1992, Seite 123) entschiedenen Fall enthielt der das Arbeitsverhältnis beendende Abfindungsvergleich die Regelung, dass der Arbeitnehmer auch für die Zeit, in der er nach dem Vergleich nicht mehr vertragsgemäß zu beschäftigen war, seine Bezüge in voller Höhe ausgezahlt bekommt. Auch dieser Vergleich enthielt die Regelung, dass "im übrigen" zwischen den Parteien beiderseits keine finanziellen Ansprüche bestehen. Aufgrund des objektiven Erklärungswertes des dort streitgegenständlichen Vergleichs hat auch das LAG Köln eine Anrechnung des anderweitigen Verdienstes verneint. Sowohl das LAG Hamm als auch das LAG Köln folgern in den zitierten Entscheidungen, das eine Gericht aus "dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Einzelregelungen und den Begleitumständen der Vergleichsverhandlungen", das andere Gericht im Wege des Umkehrschlusses zu der positiv im Vergleich an anderer Stelle festgelegten Beschäftigungszeit, für einen bestimmten Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine vertragliche Freistellungsvereinbarung und lassen allein schon dies bei der Auslegung des jeweiligen Vergleiches für die Annahme ausreichen, die Parteien hätten eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach §§ 615 Satz 2 BGB, 11 Nr. 1 KSchG übereinstimmmend nicht gewollt. Dem kann nicht gefolgt werden. Allein aus dem Umstand einer, in den von den Landesarbeitsgerichten Hamm und Köln entschiedenen Fällen auch lediglich durch Auslegung des Vergleichs und der diesen begleitenden Umstände feststellbaren Vereinbarung einer Arbeitsfreistellung kann nicht darauf geschlossen werden, der Arbeitgeber unterwerfe sich nicht nur der Pflicht zur Gehaltsfortzahlung ohne Arbeitsleistung, sondern verzichte gleichzeitig auf die Möglichkeit der Anrechnung anderweitigen Verdienstes. Dies kann bei fehlender ausdrücklicher Regelung in einer zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Vereinbarung nur dann angenommen werden, wenn weitere Umstände vorliegen, die den Rückschluss auf einen entsprechenden, übereinstimmenden Vertragswillen zulassen. Solche über die Vereinbarung einer Arbeitsfreistellung hinausreichenden Umstände lagen allerdings sowohl bei dem vom LAG Hamm, als auch bei dem vom LAG Köln entschiedenen Rechtsstreit vor. Im erstgenannten Rechtsstreit hatte der Arbeitgeber in Kenntnis der anderweitigen Beschäftigung des Arbeitnehmers die für die teilweise auch nach dem Vergleichsschluss liegenden Monate zu zahlende Vergütung schon betragsmäßig für jeden einzelnen Monat festgelegt. In dem zweitgenannten Rechtsstreit hatte der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Kläger den Lohn in voller Höhe auch in der Zeit auszubezahlen, in der er vom Arbeitgeber nicht beschäftigt wird. Anders liegen die Dinge in dem hier zu entscheidenden Sachverhalt. Allein aus dem Vergleichstext lässt sich die von der Klägerin gewünschte Rechtsfolge nicht herleiten. Unter Ziff. 2 hat der Beklagte mit der Klägerin lediglich vereinbart, die ihm bis zum Ablauf der Beendigungsfrist (30.09.1994) obliegenden Verpflichtungen, insbesondere zur Zahlung des Gehaltes, zu erfüllen. Diese Formulierung entspricht der in vergleichbaren Fällen allgemein üblichen Floskel, mit welcher der Arbeitgeber klarstellt, die nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Gesetz bestehenden Zahlungspflichten bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu übernehmen. Die Verpflichtungserklärung steht bezüglich des Ob und der Höhe der Zahlungsverpflichtungen damit gerade unter dem Vorbehalt, dass eine entsprechende Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn die Klägerin meint, Ziff. 2 des streitgegenständlichen Vergleiches sei dahingehend zu verstehen, dass sich der Beklagte ohne wenn und aber darauf festgelegt habe, bis zum 30.09.1994 ihr volles Gehalt zu zahlen, so oblag es ihr als Anspruchstellerin, ihr günstige und für die Richtigkeit ihrer Auslegung sprechende Tatsachen und Umstände vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss einer die Anrechnung von Zwischenverdienst nach §§ 615 Satz 2 BGB, 11 Nr. 1 KSchG ausschließenden Lohnzahlungsabrede, weil dies die Ausnahme von der gesetzlichen Regel ist und der Arbeitnehmer grundsätzlich für die Höhe des Arbeitsentgelts darlegungs- und beweispflichtig ist. Die Klägerin hat allerdings keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die hinsichtlich der Möglichkeit der Anrechnung eines Zwischenverdienstes auf einen Verzicht des Beklagten schließen lassen. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, sie habe dem Vergleich nur unter der Bedingung des Wegfalls der Anrechnung eines Zwischenverdienstes zugestimmt, ist die Äußerung einer solchen Bedingung gegenüber dem Beklagten nicht erkennbar. Soweit die Klägerin in der Berufungsverhandlung (verspätet) behauptet, sie habe (nur) das ihr vom Beklagten Anfang November 1993 unterbreitete Vergleichsangebot, welches eine Klausel zum Ausschluss der Anrechnung des Zwischenverdienstes enthielt, annehmen wollen und dies dem DGB-Rechtsschutz unmittelbar mitgeteilt, verkennt sie, dass die Annahme dieses Angebots nur gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden konnte. Es fehlt darüber hinaus nicht nur an der nachvollziehbaren Darlegung der Einhaltung der nach § 147 Abs. 2 BGB erforderlichen Annahmefrist, sondern auch am Vortrag von Umständen, aus denen sich darauf schließen lässt, die Parteien hätten bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 11.05.1994 lediglich das vom Beklagten im November unterbreitete Angebot umsetzen wollen. Dagegen, dass letzteres der Fall war, spricht schon der erhebliche zeitliche Abstand von annähernd 6 Monaten des Vergleiches zu dem ursprünglichen Angebot der Beklagten. Dagegen spricht aber letztlich und mit ausreichendem Gewicht der Umstand, dass die Parteien in dem Vergleich nicht an dem Beendigungszeitpunkt 31.03.1994 festgehalten haben, wie es noch in dem Angebot der Beklagten vom November 1993 vorgesehen war, sondern nunmehr den 30.09.1994 als Endpunkt des Arbeitsverhältnisses festgelegt haben. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass am 11.05.1994 eine vollständig neue, von den in der Vergangenheit abgegebenen Erklärungen unabhängige Regelung getroffen und nicht lediglich aus Versehen die Aufnahme der den Zwischenverdienst betreffenden Nichtanrechnungsklausel im Vergleichstext vergessen wurde. Die Behauptung der Klägerin in der Berufungsverhandlung, ihr Einverständnis zu dem Angebot des Beklagten vom November 1993 sei von ihren Prozessvertretern des DGB nicht rechtzeitig an den Beklagten weitergeleitet worden, mit einem diesem Angebot widersprechenden Vergleich sei sie nicht einverstanden gewesen, ist durch entsprechenden Tatsachenvortrag nicht belegt worden. Diese Behauptung ändert auch am Ergebnis nichts, da ein inhaltlich von dem Angebot des Beklagten vom November 1993 abweichender Vergleich durch Protokollierung vor dem Landesarbeitsgericht und nicht durch Übersendung ihrer Einverständniserklärung an den Beklagten zustande gekommen ist und die Klägerin dabei durch den DGB-Rechtsschutz vertreten wurde. Diese Behauptung der Klägerin ist auch nicht glaubwürdig. Wenn sie nicht mit dem am 11.05.1994 geschlossenen Vergleich einverstanden gewesen wäre, hätte sich die beim Vergleichsschluss nicht anwesende Klägerin unmittelbar nach Zugang des Vergleichs auch gegen die 6 Monate zu ihren Gunsten verschobene Beendigung des Arbeitsverhältnisses wenden müssen. Dies hat sie nicht getan, sondern die ihr insoweit günstigen Folgen (z. B. weiterlaufende Differenzzahlungen zu dem ihr bei dem Beklagten zustehenden Gehalt), des von ihr angeblich nicht gewollten Vergleiches entgegengenommen. Gegen die von der Klägerin geltend gemachte Auslegung des Vergleichs spricht schließlich auch die von ihr, nach ursprünglich insoweit wahrheitswidrigem schriftsätzlichem Vortrag, in der Berufungsverhandlung eingeräumte Tatsache, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Vergleichs trotz mehrfachen Auskunftsersuchens nicht über ihre anderweitige Beschäftigung informiert war, sondern eine entsprechende Mitteilung erst annähernd 6 Monate später erfolgte. Die Kammer geht danach davon aus, dass der streitgegenständliche Vergleich mit der Klägerin abgesprochen war und ihrem Willen entsprach. Selbst dann, wenn die Klägerin aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 11.05.1994 einen Anspruch auf ungekürzte Zahlung ihres Gehaltes vom 01.09.1992 bis 30.09.1994 hätte, kann ihre Berufung keinen Erfolg haben. Ihrem Zahlungsanspruch stünde dann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung des § 242 BGB entgegen. Danach fehlt ein schutzwürdiges Interesse, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre (vgl. Palandt-Heinrichs, § 242 Rn. 52 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Die Klägerin müsste dem Beklagten nämlich das aufgrund der gegen ihn geltend gemachten Forderung Geleistete als Schadenersatz zurückerstatten. Die Klägerin hat dem Beklagten trotz mehrfacher Anfragen keine Auskunft darüber erteilt, ob sie nach Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist einer anderweitigen Beschäftigung nachgegangen ist und welchen Zwischenverdienst sie hieraus erzielt hat. Die Klägerin war zur Erteilung dieser Auskunft verpflichtet. Diese Verpflichtung wird von §§ 615 BGB, 11 KSchG vorausgesetzt. Es handelt sich um eine über das Arbeitsvertragsende hinauswirkende arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Diese Pflicht hat die Klägerin in mehr als beharrlich zu nennender Weise vorsätzlich verletzt. Obwohl der Beklagte von der Klägerin bereits vor dem Abschluss des Vergleiches dreimal um eine entsprechende Auskunft gebeten und damit die Absicht zur Anrechnung eines eventuell erzielten Zwischenverdienstes zum Ausdruck gebracht hatte, antwortete die Klägerin überhaupt nicht. Selbst nach Vergleichsschluss reagierte die Klägerin auf zwei weitere Anfragen nicht. Erst nachdem der Beklagte diesen Sachverhalt der Gewerkschaft GEW mitgeteilt hatte, erhielt er dann endlich von der Klägerin am 30.11.1994 die Auskunft, sie habe in einem anderweitigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und reichte am 05.12.1994 die geforderten Verdienstunterlagen ein. Die Behauptung der Klägerin in der Berufungsverhandlung, von Seiten der Gewerkschaft sei ihr empfohlen worden, auf die Anfragen des Beklagten nicht zu reagieren, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Selbst wenn die Klägerin aufgrund der ersten Anfrage des Beklagten eine solche Auskunft der Gewerkschaft erhalten hätte, hätte sie die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens spätestens bei den nachfolgenden Anfragen des Beklagten in Zweifel ziehen und sich sachkundig machen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um eine Lehrerin und nicht um eine Person mit nur eingeschränkten geistigen Fähigkeiten handelt. Im übrigen spricht gerade der Umstand, dass die gewünschte Auskunft der Klägerin erst dann erfolgte, nachdem der Beklagte die zuständige Gewerkschaft von der Verweigerungshaltung der Klägerin in Kenntnis gesetzt hat dafür, dass die Auskunftsverweigerung gerade nicht auf einer gewerkschaftlichen Empfehlung, sondern auf eigenverantwortlichem Kalkül beruhte. Das pflichtwidrige und vorsätzliche, die Unkenntnis des Beklagten darüber verursachende Verhalten der Klägerin, dass diese nach Ablauf der Kündigungsfrist fast übergangslos in einem neuen Arbeitsverhältnis gestanden hat, wäre unter Zugrundelegung der von der Klägerin geltend gemachten Auslegung des Vergleichs auch als ursächlich dafür anzusehen, dass dem Beklagten ein Schaden in Höhe der von der Klägerin eingeklagten Summe entstünde. Der Beklagte ist von Gesetzes wegen zur sparsamen Haushaltsführung verpflichtet. Er musste deshalb grundsätzlich darauf achten, dass er in den fraglichen Fällen (sog. Lehrerkündigungen) nicht mehr Ausgaben verursachte, als nach der Rechtslage notwendig waren. Das ursprüngliche Angebot aus dem November 1993 galt nur für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.03.1994. Mit Schreiben vom 18.10.1993 forderte der Beklagte die gekündigten Lehrer bereits wieder auf, ihren Dienst aufzunehmen und brachte damit zum Ausdruck, dass er keine Gehaltszahlungen leisten wollte, ohne dass ihm selbst dafür entsprechende Dienste geleistet werden. Auch aus der noch am 10.11.1993 an die Klägerin gerichteten Aufforderung, eine eidesstattliche Erklärung über ihren Nebenverdienst vorzulegen, ergibt sich, dass es dem Beklagten auf eine Anrechnung des Zwischenverdienstes der Klägerin ankam. Hätte die Klägerin den Beklagten nicht bewusst im Unklaren über ihre anderweitige Beschäftigung und den dadurch fast annähernd so hohen wie bei dem Beklagten erzielten Zwischenverdienst gelassen, ist nach den oben genannten Umständen davon auszugehen, dass der Beklagte auf einer entsprechenden Klarstellung des Vergleichs-textes bestanden und im Verweigerungsfall diesen nicht abgeschlossen hätte. Auch in dem letztgenannten Fall wäre dem Beklagten selbst dann kein Schaden entstanden, wenn er die Kündigungsschutzklage verloren hätte. Von den der Klägerin nach § 615 BGB zu zahlenden Gehältern hätte er deren Zwischenverdienst bei einem anderen Arbeitgeber abziehen können. Wäre die Klägerin hingegen bei ihm weiterbeschäftigt worden, dann hätte er als Ausgleich für die künftig fällig werdenden Gehaltszahlungen deren Wert entsprechende Dienste der Klägerin erhalten. Auf die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung oder die Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach § 70 BAT-O verfallen ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Die Klägerin trägt die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels (§ 97 Abs. 1 ZPO). Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Entscheidung nicht auf einer Divergenz zu den zu abweichenden Sachverhalten ergangenen, oben zitierten Urteilen des LAG Hamm und des LAG Köln beruht. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? 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