So, 9. Juni 2024, 00:29    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Text des Beschlusses
1 AR 6/10 (Zust);
Verkündet am: 
 12.04.2010
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
187 AR 207/07 AG
Amtsgericht
Dresden;
Rechtskräftig: unbekannt!
Durch Staatsvertrag über die Bildung eines Gemeinsamen Mahngerichts wurde dem Amtsgericht Aschersleben für das Gebiet der Bundesländer Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen die volle Zuständigkeit für die Entscheidung über alle Anträge übertragen
Leitsatz des Gerichts:
Durch Staatsvertrag über die Bildung eines Gemeinsamen Mahngerichts wurde dem Amtsgericht Aschersleben für das Gebiet der Bundesländer Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen die volle Zuständigkeit für die Entscheidung über alle Anträge übertragen, die den Erlass eines Mahnbescheides zum Gegenstand haben, sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften als Antragsteller ihren Sitz in einem der drei Bundesländer haben. Damit scheiden Verweisungen an andere Amtsgerichte im Bereich der drei Bundesländer aus. Das Amtsgericht Aschersleben ist dann auch dafür zuständig, einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückweisen, wenn die Voraussetzungen für den Erlass nicht vorliegen (§ 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
In dem Verfahren auf gerichtliche Bestimmung des Gerichtsstandes
…

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 12. April 2010 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann und die Richterin am Oberlandesgericht Göbel beschlossen:

Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht Aschersleben als Zentrales Mahngericht für die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.


I.


Die Antragstellerin (mit Sitz in H. /Sachsen) hat beim Amtsgericht Aschersleben (als gemeinsames Mahngericht für die Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen) mit Datum vom 13.10.2009 den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Der Antraggegner O. L.L.C. hat seinen Geschäftssitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Die Forderung wird bezeichnet als:

Warenlieferungen gem. Warenlieferung, Re 252595 – Re 252595 vom 13.12.08.

Nach Aufforderung durch das Zentrale Mahngericht hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.10.2009 eine Kopie ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegt. In § 13 (Schlussbestimmungen) heißt es:

Vertragssprache ist Deutsch
Gerichtsstand ist Dresden
Stand: Juli 2009

Gleichzeitig hat der Antragsteller die Abgabe an das Amtsgericht Dresden beantragt. Mit Beschluss vom 2.12.2009 hat das Zentrale Mahngericht die Sache an das Amtsgericht Dresden verwiesen. Mit Beschluss vom 8.3.2010 hat sich das Amtsgericht Dresden für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt. Zur Begründung verweist das Amtsgericht Dresden auf den zwischen den Ländern Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen geschlossenen Staatsvertrag (in Sachsen-Anhalt in Kraft seit dem 24.4.2007) über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts, mit dem die Zuständigkeit für das Mahnverfahren im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit dem Amtsgericht Aschersleben zugewiesen wird.


II.

Der Senat ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für die Entscheidung zuständig. Zwar setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO grundsätzlich die Rechtshängigkeit der Streitsache voraus (Zöller/Vollkommer ZPO, 29. Aufl., § 36, Rn. 26). Jedoch hat die Rechtsprechung für das Mahnbescheidsverfahren Ausnahmen anerkannt (Mehrheit von Antragsgegnern - Zöller/Vollkommer a.a.O., § 696, Rn. 10 -). Für das vorliegende Verfahren kann schon deshalb nichts Anderes gelten, weil nicht ersichtlich ist, wie der Kompetenzkonflikt auf andere Weise aufgelöst werden könnte.

Das Amtsgericht Aschersleben - als zentrales Mahngericht - ist für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zuständig. In Art. 1 des Staatsvertrages wurde dem Gericht die Zuständigkeit für das Mahnverfahren übertragen. Das Amtsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass § 688 Abs. 3 ZPO anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift kommt ein Mahnverfahren in den Fällen, in denen der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden müsste, nur dann in Betracht, wenn das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Annerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG -) Anwendung findet. Die Anwendung beschränkt sich indes gemäß § 2 Nr. 1 AVAG auf die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark), wozu die Vereinigten Arabischen Emirate nicht zählen. Im Ergebnis ist damit der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zurückzuweisen. Im Staatsvertrag über die Bildung eines Gemeinsamen Mahngerichts wurde dem Amtsgericht Aschersleben für das Gebiet der Bundesländer Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen die volle Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge übertragen, die den Erlass eines Mahnbescheides zum Gegenstand haben. Dazu zählt dann natürlich auch, den Antrag zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für den Erlass nicht vorliegen (§ 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Verweisungsbeschluss an das Amtsgericht Dresden musste vor diesem Hintergrund ins Leere gehen, weil das Amtsgericht Dresden im Hinblick auf die Kompetenzübertragung an das Zentrale Mahngericht für die Entscheidung über einen Mahnbescheidsantrag nicht mehr zuständig ist. Durch die Verweisung an das Amtsgericht Dresden änderte sich am Inhalt des Antrages nichts, insbesondere wurde dadurch das Verfahren nicht von einem Mahnverfahren in ein Klageverfahren überführt.

Nur am Rande sei angemerkt, dass für den geltend gemachten Anspruch in Deutschland kein Gerichtsstand bestehen dürfte. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG - scheitert daran, dass die Vereinigten Arabischen Emirate nicht zu den Vertragsstaaten gehören (Übersicht bei Schlechtriem/ Schwenzer, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, 5. Auflage). Das Amtsgericht Dresden dürfte trotz vorgelegter Gerichtsstandsvereinbarung nicht zuständig sein, weil die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 EuGVVO i.V.m. Art. 23 Abs. 1 EuGVVO nicht vorliegen dürften. Soweit sich in einem solchen Fall die Zuständigkeit nach nationalem Prozessrecht richtet (Geimer/ Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, EuGVVO, Art. 4, Rn. 2), sind die Zuständigkeitsregelungen gemäß den §§ 12 ff. ZPO sämtlich nicht einschlägig. Dies gilt insbesondere für § 23 ZPO (dazu: Anhang I, 5. Spiegelstrich zur EuGVVO) und § 29 ZPO. Nach deutschem Prozessrecht ist für die Zuständigkeit einer Klage auf Zahlung des Kaufpreises auf den (Wohn)sitz des Schuldners abzustellen.

Dem Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 2.12.2009 kommt keine Bindungswirkung (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO) zu, weil das Gericht den Umfang der Kompetenzübertragung durch den Staatsvertrag verkannt hat.

gez. Dr. Zettel gez. Dr. Tiemann gez. Göbel
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).