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Text des Urteils
3 Sa 960/09;
Verkündet am: 
 21.05.2010
LAG Landesarbeitsgericht
 

München
Vorinstanzen:
22 Ca 6372/09
Arbeitsgericht
München;
Rechtskräftig: unbekannt!
Zur Frage, ob den Mitarbeitern einer Landesbank, die mit Rücksicht auf ein mit einer Tochtergesellschaft begründetes Arbeitsverhältnis beurlaubt sind, ein Anspruch auf sechsmonatige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusteht
Leitsatz des Gerichts:
Zur Frage, ob den Mitarbeitern einer Landesbank, die mit Rücksicht auf ein mit einer Tochtergesellschaft begründetes Arbeitsverhältnis beurlaubt sind, ein Anspruch auf sechsmonatige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusteht.
In dem Rechtsstreit

G.
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:

gegen
L.
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Bunge und Bänsch für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.09.2009 – 22 Ca 6372/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:

Die Parteien streiten über die vom Kläger begehrte Feststellung, dass ihm im Krankheitsfall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Monaten zustehe.

Der Kläger war vom 01.07.1986 bis 30.06.2002 bei der Beklagten als Bankangestellter beschäftigt. Ab 01.07.2002 wurde er aufgrund einer Vereinbarung vom 01.07.2002 beurlaubt mit einem Rückkehranspruch unter bestimmten Voraussetzungen unter Bezugnahme auf die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der T., die jetzt als D., einer Tochtergesellschaft der Beklagten, firmiert.

In § 2 der Beurlaubsvereinbarung ist geregelt:

§ 2. Versorgung/Anrechenbare Dienstzeiten

Die bei der Bank bestehenden Anwartschaften auf Versorgung werden während der Beurlaubung und Beschäftigung des Mitarbeiters bei der T. aufrecht erhalten. Die Zeit der Beurlaubung gilt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Bank.

Die Beurlaubung endet mit Eintritt des Versorgungsfalles. Die Höhe der ruhegehaltsfähigen Bezüge entspricht der gemäß § 1 Absatz 4 fortgerechneten bzw. von der Bank jeweils bestätigten Vergütung.

Mit Datum 01.07.2006 schlossen die Beklagte, die T. und der Kläger eine dreiseitige Vereinbarung, deren § 1 lautet:

§ 1. Zusage

Der Mitarbeiter steht seit dem 01.07.2002 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft. Zu diesem Zweck ist er seit diesem Zeitpunkt von der Bank beurlaubt.

Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Leistungen bei Dienstunfähigkeit und im Alter sowie seinen Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.

In § 2 dieser als „Versorgungszusage“ bezeichneten Vereinbarung ist unter anderem bestimmt:

§ 2. Kündigung

(1) Der Mitarbeiter kann seinen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft mit 6monatiger Frist zum Monatsende kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallbare Anwartschaften des Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Gesellschaft kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen:

…

c) wegen Dienstunfähigkeit:

Die Gesellschaft kann den Mitarbeiter durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluss kündigen, wenn er infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. In diesem Fall versetzt die Bank den Mitarbeiter zum gleichen Zeitpunkt in den Ruhestand. Die Regelung des Art. 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayBG sowie des Art. 59 BayBG gelten entsprechend.

Der Ruhestandsfall ist in der „Versorgungszusage“ wie folgt geregelt:

§ 3. Eintritt in den Ruhestand

Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt unter Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Gesellschaft und des ruhenden Arbeitsverhältnisses bei der Bank - unabhängig vom Ausspruch einer Kündigung und unbeschadet einer Ruhestandsversetzung auf Antrag in entsprechender Anwendung des Art. 56 Abs. 5 BayBG - mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet oder eine Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeitsrente oder ein Altersruhegeld von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.

Hinsichtlich der Höhe der Versorgungsbezüge ist in der genannten Versorgungszusage geregelt:

§ 4. Höhe der Versorgungsbezüge

(1) Die Bank verpflichtet sich, dem Mitarbeiter im Versorgungsfall ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayrische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind 1/12 des ruhegehaltfähigen Jahresfestgehalts, das dem Mitarbeiter vor Eintritt in den Ruhestand von der Gesellschaft zuletzt gezahlt wird und das von der Bank als versorgungsfähig bestätigt wurde. Laufende Zahlungen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese von der Gesellschaft ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet und von der Bank als versorgungsfähig bestätigt wind.

Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten

a) die Zeit der Arbeitsleistung für die Bank, eines ihrer Vorgängerinstitute, die Gesellschaft oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes,

b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen Arbeitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Tätigkeit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte,

c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften berücksichtigungsfähig sind. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpassung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unberührt.

(2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge.

(3) Die Hinterbliebenen des Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für die Hinterbliebenen von bayerischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften.

(4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt.

Mit der Versorgungszusage wurde dem Kläger auf einem separaten Blatt eine Berechnung vom 01.07.2006 für die Krankentagegeldversicherung übermittelt. Die dort enthaltene tabellarische Auflistung anrechnungsfähiger Zeiten enthält eine Zeile „6 Mon. Entgeltfortzahlung“.

Auf einer Informationsveranstaltung am 23.11.2005 hielt ein Mitarbeiter der Personalabteilung der Beklagten einen Vortrag über „betriebliche Altersversorgung in der L. Versorgungskasse und Versorgungsrecht Informationen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Beurlaubungsvereinbarung („Besitzstandswahrung“)“. Das hierüber erstellte Vortrags-Handout enthält ein Blatt „Versorgungsleistungen - Versorgungsfälle“ mit folgendem Text:

Versorgungsrecht: gesundheitliche Gründe

- Bei Krankheit 182 Tage Entgeltfortzahlung, dann Versetzung in den vorübergehenden Krankenruhestand

- Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf der Grundlage des vertrauensärztlichen Attestes

- Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 % pro Jahr des vorzeitigen Ruhestandsbeginns, maximal jedoch 10,8 % Abschlag

Über Jahrzehnte hinweg hat die Beklagte in Vortrags- und sonstigen Informationsveranstaltungen sowie in den entsprechenden Unterlagen (vom Kläger als „Mitarbeiterhandbuch“ bezeichnet) über die Praxis der „Zusage des Versorgungsrechts“ bei der Beklagten informiert und dabei auf folgende Voraussetzungen für die Zusage des Versorgungsrechts hingewiesen:

1. Wartezeit: 20 Jahre Dienstzeit bei Banken/Sparkassen, davon mindestens 10 Jahre bei der L./Y./Z.

2. Gesundheitszustand darf eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nicht erwarten lassen (Grund: Wegfall der Voraussetzungen für Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente nach der Zusage des Versorgungsrechts)

3. gute Beurteilung hinsichtlich Führung und Leistung

In der entsprechenden Mitarbeiter-Broschüre aus dem Jahr 1986 heißt es auf Seite 26:

Alternative 2 (Versorgung durch die Bank)

Mitarbeiter, die unter den in der Alternative 1 genannten Personenkreis fallen und die auf eine Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der L. oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen, zurückblicken können, erhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Versorgungsvertrag. Voraussetzung für die Verleihung des Versorgungsrechts ist ferner, dass die gesundheitliche Verfassung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten lässt. Der Versorgungsvertrag räumt Mitarbeitern und ihren Hinterbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen-, Witwer- und Waisengeld ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschrieben wurden.

Der Versorgungsvertrag bringt im übrigen noch folgende weitere Vorteile:

- Mit der Verleihung der Versorgungsrechte ist grundsätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhung des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte Vorsorgepauschale geringfügig höheren Steuerbelastung) verbunden.

- Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte Bezüge ausbezahlt, die dem Ruhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten würden).

- Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einkommenshöhe -, zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung zu wählen. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des Versicherungstarifs die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall …


In einem Anschreiben an alle Mitarbeiter vom 20.07.1972 wird anlässlich der Fusion der X. und der L. auf ein von den übrigen Vertragsbedingungen unabhängiges Wahlrecht der bisherigen Mitarbeiter der X. zwischen ihrer bisherigen Versorgung und der Versorgung nach dem System der L. hingewiesen. Unter anderem wird dort ausgeführt, dass Mitarbeiter, denen kein Versorgungsvertrag angeboten wird und die innerhalb von drei Jahren nach der Fusion (…) in den Ruhestand treten, die Ausübung ihres Wahlrechts bis zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand aufschieben können. In der entsprechenden „Zusammenstellung der Vorteile der beiden Versorgungssysteme (allgemeine Hinweise)“ ist unter Ziffer 1.2 ausgeführt, der Versorgungsvertrag gewähre einen Rechtsanspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen auch nach Eintritt des Versorgungsfalles. Dieser Vorteil sei im Einzelnen wegen seiner Abhängigkeit vom Gesundheitszustand des jeweiligen Mitarbeiters zahlenmäßig nicht erfassbar.

In einer Mitarbeiterinformation vom 06.02.2001 wird angekündigt, dass das jetzige Versorgungsrecht für alle Neueintritte ab dem Jahr 2001 geschlossen und ein neues System entwickelt werden solle. Weiter ist dort ausgeführt, der Vorstand lege Wert auf die Feststellung, dass für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch für die Versorgungsempfänger keinerlei Anlass zur Sorge bestehe, was ihre Versorgungsanwartschaften bzw. laufenden Pensionen angehe.

Mit Schreiben vom 18.06.2009 erläuterte die Beklagte auf Anfrage hin, dass die volle Gewährträgerhaftung für alle Mitarbeiter gelte, die bis 18.07.2001 eingetreten seien; für Mitarbeiter die danach eingetreten sein, gelte „die Gewährträgerhaftung für die beamtenrechtliche Versorgung“ nur zeitlich begrenzt.

In einer Personalinformation vom 28.10.1994 betreffend die Anrechnung von Teilzeit-Beschäftigungszeiten auf die Wartezeit für die Verleihung des Versorgungsrechts ist ausgeführt:

Sowohl für Teilzeit- als auch für Vollzeitbeschäftigte gelten folgende Voraussetzungen für die Verleihung des Versorgungsrechtes:

1. 20 Jahre Dienstzeit im Bank- oder Sparkassenbereich, wovon mindestens 10 Jahre auf unsere Bank entfallen müssen.

2. Mindestens gute durchschnittliche Leistungen und eine einwandfreie Führung während der gesamten Wartezeit.

3. Ihre gesundheitliche Verfassung muss so gut sein, dass aus heutiger Sicht mit einer Frühpensionierung aus gesundheitlichen Gründen nicht zu rechnen ist.

In einem Antwortschreiben vom 09.09.1994 auf Anfrage des Gesamtpersonalrats der W. teilte die Beklagte unter anderem mit, Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren (Tarifangestellte, Außertarifangestellte, Vorstandsmitglieder) erhielten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (gute Beurteilung; gesundheitliche Verfassung, die das Risiko einer vorzeitigen Pensionierung nicht erwarten lasse) das Versorgungsrecht. Grundlagen und dienstvertragliche Regelungen seien nachfolgend beschrieben. Für diese Mitarbeiter seien Pensionsrückstellungen zu bilden.

In einem Vermerk des „UB Konzern Personal Versorgungsrecht“ vom 19.08.2002 ist unter anderem ausgeführt:

Als zeitliche Voraussetzung ist eine 20 jährige Dienstzeit im Bank- oder Sparkassenbereich, wovon mindestens 10 Jahre auf die Bank entfallen müssen zu erfüllen. Daneben müssen Leistung und Verhalten sowie die gesundheitliche Eignung die Gewährung des regulären Versorgungsrechtes rechtfertigen. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch des Mitarbeiters auf ermessungsfehlerfreie Entscheidung. Es wird allerdings seit Jahrzehnten so verfahren, dass die Mitarbeiter bei uneingeschränktem Vorliegen aller Voraussetzungen das Versorgungsrecht erhalten haben. Dieses Vorgehen stellt eine betriebliche Übung dar, so dass sich zumindest daraus ein Anspruch auf Verleihung des regulären Versorgungsrechts ergibt.

Der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf Geldfortzahlung im Krankheitsfalle für sechs Monate aus der Versorgungszusage vom 01.07.2006, als deren Teil auch die (hypothetische) Vorausberechnung des Krankentagegeldes anzusehen sei. Unter Berücksichtigung der entsprechend den Mitarbeiterinformationen seit Jahrzehnten praktizierten und kommunizierten Entgeltfortzahlung für sechs Monate sei jede andere Auslegung, als dass diese Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle vom Versorgungsrecht mit umfasst werde, verfehlt. Die Beurlaubungsvereinbarung der Parteien garantiere den vertraglichen Statuswechsel trotz Aufnahme eines weiteren Arbeitsverhältnisses. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich jedenfalls aus betrieblicher Übung bzw. Gesamtzusage und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, sie sei aufgrund der „Versorgungszusage“ vom 01.07.2006 zwar zur Gewährung von Versorgungsleistungen im Versorgungsfall, nicht jedoch zur sechsmonatigen Entgeltfortzahlung verpflichtet. Ein solcher Anspruch des Klägers ergebe sich nicht aus dieser Zusage. Auch das Berechnungsblatt für die Krankentagegeldversicherung habe keine anspruchsbegründende Wirkung. Es enthalte nur eine unverbindliche Vorausberechnung für den hypothetischen Fall des Eintritts des Versorgungsfalles mit dem Jahresende 2006. Auch aus der Beurlaubungsvereinbarung ergebe sich kein Anspruch auf die verlängerte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Weil der Kläger bei der D. den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch habe, scheide der geltend gemachte Anspruch als „Doppelanspruch auf Entgeltfortzahlung“ aus. Auch die entsprechenden Mitarbeiterinformationen legten lediglich dar, wie sich der Versorgungsfall der Invalidität, also der dauernden Dienstunfähigkeit, gestalte, und sage über die vorübergehende Entgeltfortzahlung bei nur vorübergehender Erkrankung nichts aus, abgesehen davon, dass es sich lediglich um unverbindliche Informationsbroschüren handele. Auch in der Beurlaubungsvereinbarung vom 01.07.2002 sei keine von der Beklagten umzusetzende Versorgungszusage enthalten. Ein Anspruch auf die sechsmonatige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus Gleichbehandlungsgründen, aufgrund einer Gesamtzusage oder aus betrieblicher Übung bestehe nicht. Bei den beurlaubten Mitarbeitern, die bei einem privatrechtlichen Träger angestellt seien, komme die Gewährung einer sechsmonatigen Entgeltfortzahlung und einer Beihilfe im Krankheitsfall schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Personen nicht, was Grundlage für die genannten Leistungen wäre, von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit werden könnten. Im Übrigen sei zwar richtig, dass die Beklagte Mitarbeitern, denen sie beamtenähnliche Versorgung nach zwanzigjähriger Dienstzeit eingeräumt habe, häufig auch die verlängerte Entgeltfortzahlung zugesagt habe. Sie habe jedoch über die Erteilung von Versorgungsrechten jährlich neu entschieden.

Eine Gesamtzusage scheide aus, weil hierfür die schlichte Existenz von schriftlichen Unterlagen in Form von internen Richtlinien, Informationsschreiben oder Zuleitungen an den Betriebsrat nicht ausreichten. Diese, insbesondere die vom Kläger erwähnten Mitarbeiterhandbücher, hätten ersichtlich nur deskriptiven Charakter.

Eine betriebliche Übung scheide aus, weil die Beklagte hinreichend deutlich zu erkennen gegeben habe, dass sie sich die Weitergewährung für die Zukunft vorbehalte. Im Übrigen schließe § 9 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 01.01.1987, wonach auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag oder im Tarifvertrag festgesetzt seien, auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch bestehe, eine betriebliche Übung aus.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 22.09.2009, auf das hinsichtlich des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage auf Feststellung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Monaten zustehe, abgewiesen.

Es hat ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus der Versorgungszusage vom 01.07.2006, aber auch nicht aus einem „Gesamtvertrag“, bestehend aus der Versorgungszusage und dem Berechnungsblatt für die Krankentagegeldversicherung vom 01.07.2006, weil auf dieses Blatt in der Versorgungszusage nicht Bezug genommen sei. Dem Berechnungsblatt selbst lasse sich ein Bindungswille im Hinblick auf die verlängerte Entgeltfortzahlung nicht entnehmen. Es handele sich lediglich um eine „unverbindliche Vorausberechnung“ ohne erkennbaren Zusicherungswillen einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Monate. Auch aus einer Zusicherung der Beklagten in der Informationsveranstaltung am 23.11.2005 ergebe sich kein Anspruch des Klägers, weil ein entsprechender Bindungswille der Beklagten nicht erkennbar sei. Für alle Teilnehmer sei klar gewesen, dass es sich lediglich um eine Informationsveranstaltung handele und die eigentliche Versorgungszusage erst später, bei erreichen der zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit, schriftlich geschlossen werde. Das Ziel, Mitarbeitern nach zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit einen beamtenähnlichen Status unter Einschluss einer sechsmonatigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu verschaffen, sei für die beurlaubten Mitarbeiter aufgrund des privatrechtlichen Status ihres „neuen“ Arbeitgebers ohnehin nicht möglich gewesen. Auch wäre eine entsprechende Zusicherung unbeachtlich, weil die Parteien später zusammen mit der jetzigen Arbeitgeberin des Klägers eine Versorgungszusage geschlossen hätten, die gerade keine Entgeltfortzahlung für sechs Monate vorsehe.

Der Kläger hat gegen das ihm am 06.10.2009 zugestellte Endurteil vom 22.09.2009 mit einem am 10.11.2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 16.12.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach sich der streitgegenständliche Anspruch aus dem Versorgungsvertrag vom 01.07.2006 und dem handschriftlich unterzeichneten Berechnungsblatt vom selben Tage ergebe, die ein einheitliches Dokument bildeten, ferner aus einer Zusicherung im Rahmen der Informationsveranstaltung vom 23.11.2005, die im entsprechenden Hand-Out dokumentiert sei, des weiteren aus einer betrieblichen Übung oder einer Gesamtzusage mit dem Inhalt, den Mitarbeitern nach zwanzigjähriger Wartezeit eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen unter Einschluss einer sechsmonatigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu gewähren - wie dies in Vorträgen sowie den vorgelegten Mitarbeiterhandbüchern, Hand-Outs, Schreiben und Vermerken der Beklagten festgehalten sei -, schließlich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Darüber hinaus meint er, der Anspruch folge auch aus einer Zusage der Nachteilsvermeidung, die in § 2 der Beurlaubungsvereinbarung vom 01.07.2002 enthalten sei. Dort sei explizit darauf Bezug genommen, dass sich im Zusammenhang mit der Versorgung und somit auch mit der sechsmonatigen Entgeltfortzahlung nichts ändern werde.

Der Kläger führt aus, der streitige Anspruch zeitige seine Wirkung mit Ablauf der zwanzigjährigen Wartefrist, das heißt ab dem 01.07.2006. Es sei auch nicht so, dass es hier inhaltlich unterschiedliche Verlautbarungen gegeben hätte. Der Anspruch bestehe vielmehr grundsätzlich, sei immer von der Beklagten gewährt worden und werde auch nicht durch die Vereinbarung vom 01.07.2006, die lediglich eine Dokumentation darstelle, erledigt.

Die Versorgung bei Dienstunfähigkeit beziehe sich nicht nur auf die „typischen Fälle eines Versorgungsbedarfs aus biologischen Gründen“, sondern auf die generelle Dienstunfähigkeit. Dies sei den Mitarbeitern bei Eintritt in das Unternehmen so kommuniziert und auch über Jahrzehnte hinweg so praktiziert worden, so dass der Anspruch durch die Gesamtzusage bzw. die betriebliche Übung entstanden sei und nach dem Bedingungseintritt zum 01.07.2006 nun auch vollzogen werden müsse.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22.09.2009 - 22 Ca 6372/09 - wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Monaten zusteht.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, weil sie sich nur unzureichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetze. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass die Berufung unbegründet ist, weil die Klage bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Der Kläger wolle die Regelung einer abstrakten Frage, bei der fraglich sei, ob sie jemals relevant werde. Abgesehen davon hält die Beklagte die Klage für unbegründet, weil der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers bei seinem neuen Arbeitgeber die geltend gemachten Ansprüche ausschließe.

Im Übrigen bleibt die Beklagte dabei, dass kein Anspruch aus der Versorgungszusage vom 01.07.2006 bestehe, weil die Leistungen bei Dienstunfähigkeit gemäß § 1 Abs. 2 der Versorgungszusage nur „nach Maßgabe dieses Vertrags“ gewährt würden und solche Leistungen nach § 2 Abs. 2c der Versorgungszusage nur bei dauernder Dienstunfähigkeit nach Vertragsende zugesagt seien, nicht aber bei vorübergehender Krankheit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Auch aus der Berechnung des Krankentagegeldes vom 01.07.2006 sei der geltend gemachte Anspruch nicht abzuleiten, weil dieses Berechnungsblatt nicht zur Versorgungszusage gehöre, weil es keine Vertragsregelung enthalte, sondern nur eine unverbindliche Vorausberechnung im Sinne einer hypothetischen Ausrechnung von Krankentagegeld, und weil die Zeile „6 Monate EFZ“ lediglich die Anrechnung dieses Zeitraums als rentensteigernde Zeit betreffe.

Die Beklagte bleibt dabei, dass die vorgelegten Hand-Outs lediglich unverbindliche Informationen enthielten. Maßgebend sei vielmehr im Falle des Klägers die Versorgungsvereinbarung vom 01.07.2007, aus der sich ebenso wenig ein Anspruch ergebe wie aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag oder der Beurlaubungsvereinbarung vom 01.07.2002.

Auch aus betrieblicher Übung oder arbeitsrechtlicher Gleichbehandlung ergebe sich kein Anspruch. Die Beklagte habe mit dutzenden von Mitarbeitern, die im Wege des Outsourcing auf andere Gesellschaften übergegangen seien, Beurlaubungsvereinbarungen ähnlich wie mit dem Kläger geschlossen. Keinem sei Entgeltfortzahlung für sechs Monate zugesagt oder freiwillig gewährt worden. Richtig sei, dass eine sechsmonatige Entgeltfortzahlung zugesagt worden sei bei Mitarbeitern, denen die Beklagte nach zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit einen beamtenähnlichen Status eingeräumt habe - dies auf der Grundlage der Befreiung von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 SGB V. Bei beurlaubten Mitarbeitern, die bei einem privatrechtlichen Träger und nicht bei der Beklagten angestellt seien, komme dies jedoch nicht zum Tragen. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung bestehe in der Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Dem vom Kläger vorgelegten Schreiben an die von der Beklagten beurlaubten Mitarbeiter bei der T. vom 05.08.2008 sei keine allgemeine Nachteilsvermeidungszusage zu entnehmen, sondern lediglich die Aussage, dass durch die Verschmelzung der T. auf die D. keinerlei Vertragsänderungen in Bezug auf die Beurlaubungsvereinbarung entstünden. Eine Gesamtzusage oder eine betriebliche Übung - die sich ausschlössen - scheide aus, weil die Beklagte jedes Jahr neu entschieden habe, ob Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von zwanzig Jahren eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt bekämen oder nicht. Dies sei auf einer entsprechenden Kann-Bestimmung in der Personalvereinbarung (PV) 1972 (dort Ziffer 3.2), geschlossen anlässlich der Fusion der V. und der X. zur U., der heutigen L., geschehen. Dem Vorstand sei jährlich eine Vorschlagsliste vorgelegt worden. Hinsichtlich der Ermessensentscheidung über die Gewährung der beamtenähnlichen Versorgung habe es keinerlei Konkretisierungen oder Verlautbarungen bzw. Vereinbarungen mit dem Personalrat gegeben. Die Kriterien hätten sich im Laufe der Jahre mehrfach geändert. Zuletzt seien es die Führung bzw. Leistung, eine positive Prognose bezüglich der gesundheitlichen Eignung sowie ein gesicherter Arbeitsplatz gewesen. Aber auch weitere Kriterien seien gehandhabt worden, nämlich längere Fehl- und Ausfallzeiten sowie ungesicherte finanzielle Verhältnisse als negative Kriterien. Auch die jeweils aktuelle wirtschaftliche Lage sei in die Entscheidung über die Einräumung weiterer Versorgungsrechte eingeflossen. Somit habe es keine automatische Gewährung der Versorgungsrechte nach zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit gegeben, vor allem nicht bei beurlaubten Mitarbeitern der Beklagten, die während der Beurlaubungsdauer bei anderen, privaten Rechtsträgern in einem Arbeitsverhältnis stünden.

Die Beklagte betont, dass § 9 des Arbeitsvertrages einen Rechtsanspruch auf die streitgegenständliche Leistung auch bei wiederholter Gewährung ausschließe.

Schließlich beruft sich die Beklagte vorsorglich auf Verjährung.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 18.12.2009 und 07.05.2010, der Beklagten vom 17.02.2010 und 17.05.2010 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.05.2010 verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.


I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2b ArbGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und der vorgeschriebenen Frist eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 ArbGG i. V. m. § 222 ZPO).

Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Denn sie nimmt dezidiert Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen zufolge sich aus der Versorgungszusage vom 01.07.2006 kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für sechs Monate ergebe, und rügt als Rechtsverletzung, eben aus diesem Versorgungsvertrag folge der geltend gemachte Anspruch. Dies wird sodann im Einzelnen begründet. Die Berufungsbegründung setzt sich auch mit der Annahme des Erstgerichts auseinander, das Berechnungsblatt für die Krankentagegeldversicherung habe keine anspruchsbegründende Wirkung, und erläutert in diesem Zusammenhang ausführlich, warum diese Annahme unzutreffend sei. Schließlich befasst sich die Berufungsbegründung mit der Auffassung des Erstgerichts, ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aufgrund einer Zusicherung der Beklagten in der Informationsveranstaltung vom 23.11.2005 und rügt in diesem Zusammenhang, bei der Auslegung des „Gesamtvertrages“ müsse auch diese Information mitberücksichtigt werden.

Damit ist die vom Kläger angenommene Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ausreichend thematisiert im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 513 Abs. 1 ZPO.


II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

1. Die Unbegründetheit der Berufung ergibt sich nicht schon daraus, dass die Klage mangels Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig wäre.

Der Kläger begehrt nicht die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, von der sehr unwahrscheinlich ist, dass sie jemals relevant werde, sondern die Feststellung, ob ein Anspruch, das heißt ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 256 Rn. 3) besteht. Dieses Rechtsverhältnis ist auch ein gegenwärtiges, weil auch bei betagten oder bedingten Rechtsgeschäften die gegenwärtigen Rechtsbeziehungen der Beteiligten zueinander berührt sind. So ist es hier aufgrund der vom Kläger behaupteten Zusage einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für sechs Monate. Der Kläger weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass es gerade nicht an einem Interesse an der alsbaldigen Feststellung fehle, weil er nicht auf ein Abwarten bis zum Eintrittsfall verwiesen werden dürfe. Vielmehr sei das angestrebte Urteil geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu verhindern.

Wäre die Auffassung der Beklagten zutreffend, so würde beispielsweise regelmäßig im Falle der begehrten Feststellung eines künftigen Schadens das Feststellungsinteresse fehlen.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger weder aufgrund einer vertraglichen Zusage noch aufgrund einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung und auch nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes oder einer Nachteilsvermeidungszusage einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Monate hat.

a) Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich aus der „Versorgungszusage“ vom 01.07.2006 weder isoliert noch i. V. m. dem Berechnungsblatt für die Krankentagegeldversicherung vom 01.07.2006 ein solcher Anspruch ergibt.

aa) Die Vereinbarung vom 01.07.2006 über die Versorgungszusage gewährt nach deren ausdrücklicher Bestimmung in § 1 Abs. 2 Leistungen bei Dienstunfähigkeit und im Alter lediglich „nach Maßgabe dieses Vertrages“.

Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, dass unter den Fall der „Dienstunfähigkeit“ auch die - typischerweise - vorübergehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu subsumieren ist. Dagegen spricht vor allem, dass die genannte Vereinbarung von ihrem Gesamtzuschnitt her an den Eintritt des Versorgungsfalles bzw. des Ruhestandes anknüpft. Dies ergibt sich klar aus § 3 der „Versorgungszusage“ (Eintritt in den Ruhestand).

Dies kann jedoch letzten Endes dahinstehen, weil die Versorgungsleistungen und ihre Höhe in §§ 4 und 5 der „Versorgungszusage“ geregelt sind und die sechsmonatige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dort nicht genannt ist. Diese Regelung ist ersichtlich abschließend. Dies ergibt sich schon aus § 7 Abs. 2 der Vereinbarung, wonach dann, wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen keinen Aufschluss geben, der betreffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen dem Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt wird und Vereinbarungen, die über diesen Vertrag hinaus gehen, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.

bb) Auch aus dem vom Kläger so genannten „Beiblatt zum Arbeitsvertrag“, also aus dem Berechnungsblatt für die Krankentagegeldversicherung vom 01.07.2006, ergibt sich - weder isoliert noch in Verbindung mit der „Versorgungszusage“ - ein solcher Anspruch, auch wenn dieses Berechnungsblatt mit einem Datum und mit einer Unterschrift versehen ist. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Dass dieses Blatt nicht zusammen mit der „Versorgungszusage“ einen „Gesamtvertrag“ bildet, ergibt sich schon daraus, dass in der „Versorgungszusage“ selbst dieses Berechnungsblatt und sein Inhalt, z. B. die dort hypothetisch berechnete Leistung „Krankentagegeldversicherung“ oder der dort enthaltene Berechnungsfaktor für die anrechnungsfähigen Dienstzeiten „6 Mon. Entgeltfortzahlung“ mit keinem Wort erwähnt sind. Aber auch das Berechnungsblatt nimmt seinerseits nicht Bezug auf die „Versorgungszusage“, z. B. auf § 1 Abs. 2, 2 Abs. 2c, 3 oder 4 der „Versorgungszusage“.

Vor allem aber hat das Berechnungsblatt ersichtlich nicht den Charakter einer rechtsgestaltenden bzw. rechtsbegründenden Willenserklärung im Sinne von §§ 116 ff. BGB. Vielmehr dient es eindeutig lediglich der Information, und zwar, wie die Beklagte zutreffend ausführt - der Information über einen hypothetischen Leistungsfall, betreffend eine ganz andere Leistung als die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Monate, nämlich für das Krankentagegeld. Selbst wenn dieses Krankentagegeld nach Ablauf einer Krankheitszeit von sechs Monaten eingreift und seine Gewährung nur bei denjenigen Mitarbeitern erfolgt, denen die Beklagte eine sechsmonatige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zugesagt hat, ergibt sich aus diesem Berechnungsblatt für sich genommen nicht der Wille, einen Anspruch auf die - dem Krankentagegeld vorhergehende - Entgeltfortzahlung zu begründen. Vielmehr handelt es sich nur um eine „Demonstration“ der Berechnungsfaktoren und Berechnungsweise der Leistung aus der Krankentagegeldversicherung, unterstellt, dass ein Anspruch auf diese Leistung besteht. Es geht, wie sich aus dem Kasten mit den anzukreuzenden Anwendungsvarianten rechts oben auf dem Berechnungsblatt und der Beschreibung des Inhalts des Berechnungsblatts links oben unter der Zeile „L.“ - „versorgungsfähige Dienstzeiten bei ausschließlicher Vollbeschäftigung Berechnung nach dem Übergangsrecht, Version 2003 plus 8“ - ergibt, um eine unverbindliche Berechnung versorgungsfähiger Dienstzeiten, letzten Endes um die Ermittlung des Versorgungssatzes, der für die Versorgungsbezüge im eigentlichen Sinne maßgebend ist, und um die Erläuterung des Rechenweges hierfür. Dass eine der Berechnungsgrößen für die Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten (auch) eine hypothetische Entgeltfortzahlung für sechs Monate ist, begründet keinen Anspruch auf eine solche Entgeltfortzahlung. Es ist zu unterscheiden zwischen dem rechnerischen Ansatz eines solchen Entgeltfortzahlungszeitraums für die Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten und damit des Versorgungssatzes und dem Anspruch auf die Leistung „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für sechs Monate“ selbst. Im Hinblick auf letzteres enthält das Berechnungsblatt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es als Anspruchsgrundlage dienen solle.

Daran ändert auch das Datum rechts oben auf dem Berechnungsblatt und die Unterschrift rechts unten nichts. Das Datum hat seine Bedeutung darin, dass auf dem Blatt eine Berechnung angestellt wird für den Fall des Eintritts einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers am 01.07.2006, was zu einem Eintritt des Versorgungsfalles mit Ablauf des 31.12.2006 geführt hätte. Darauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen, ohne dass dies vom Kläger in Abrede gestellt worden wäre.

Auch die übrigen Umstände lassen nicht auf einen Verpflichtungswillen der Beklagten schließen. Das Berechnungsblatt ist nicht als „Vereinbarung“ oder „Vertrag“ bezeichnet und war auch nicht körperlich mit der „Versorgungszusage“ verbunden. Vielmehr ist es nicht nur ausdrücklich als „unverbindliche Berechnung“ bezeichnet, sondern auch formularmäßig mit einer Bearbeitungsnummer, der Personalnummer mit Namen, Geburtsdatum und einem Berechnungsschema versehen und trägt den Stempel des Unternehmensbereichs „Konzernpersonal“ mit (unleserlichen) Unterschriften und ohne Vertretungszusatz. Sie enthält auch keinerlei besondere, bekräftigende Formulierungen im Sinne eines Fließtextes, wie sie in den sonstigen, vom Kläger vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien enthalten sind.

Alles in allem ergeben sich auch aus der Gesamtbetrachtung des Vorgangs der gleichzeitigen Übermittlung der „Versorgungszusage“ und des Berechnungsblatts keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Blatt - über seinen ausdrücklich formulierten Charakter als „unverbindliche Berechnung“ hinaus - eine rechtsbegründende Wirkung haben solle. Es handelt sich deshalb um eine bloße Wissenserklärung (vgl. BAG 17.06.2003 - 3 AZR 462/02 - Juris-Rn. 27, 34).

b) Aus dem selben Grunde folgt auch aus sämtlichen vom Kläger vorgetragenen Verlautbarungen der Beklagten - seien es Vorträge, Vortragsunterlagen wie Ausdrucke von Power-Point-Präsentationen, Informationsblätter, Informationsbroschüren, Erläuterungen auf Anfragen von außen oder Vermerke auf interne Anfragen, Mitteilungen an beurlaubte oder nicht beurlaubte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - nicht, dass die Beklagte jedem Adressaten dieser Erläuterungen und Schriftstücke, sofern er nur Mitarbeiter der Beklagten sei, durch Zugang dieser Mitteilungen entsprechende Versorgungsansprüche - einschließlich des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Monate - habe gewähren wollen.

Alle diese Mitteilungen sind lediglich Informationen, Hinweise, Erläuterungen über die Voraussetzungen und den Inhalt bzw. die Rechtsfolgen der Einräumung eines beamtenähnlichen Status durch die Beklagte, insbesondere über die als wesentlicher Bestandteil dieses Status gewährten Versorgungsrechte und -wege, über die diesbezüglichen Regelwerke, also die Versorgungsordnungen und ihre Varianten, schließlich über die Handhabung bzw. den Vollzug dieser Regelwerke bei der Beklagten. Sie wollen und sollen, kurz gefasst, über Rechte informieren, sie aber nicht einräumen bzw. begründen. Insoweit gilt nichts anderes als beispielsweise im Falle, dass ein Unternehmen qualifizierte Mitarbeiter unter anderem durch Hinweise auf eine spendable betriebliche Altersversorgung oder gar durch ein Inaussichtstellen einer solchen Versorgung gewinnen will. Auch in solchen Fällen ist, wenn nicht besondere Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen gegeben sind, der Hinweis oder das Inaussichtstellen noch nicht als rechtsverbindliche Zusage einer Altersversorgung bzw. Begründung einer Anwartschaft hierauf zu sehen.

aa) Dies wird deutlich am Beispiel der vom Kläger vorgelegten Vortragsunterlagen und „Handbücher“.

So wird im sogenannten Mitarbeiterhandbuch von 1972 wiederholt auf den „Versorgungsvertrag“ hingewiesen, der einen Rechtsanspruch auf Beihilfen in Krankheits, Geburts- und Todesfällen auch nach Eintritt des Versorgungsfalles gewähre.

Im sogenannten Mitarbeiterhandbuch von 1986 wird einleitend ausdrücklich auf den Informationscharakter der Broschüre hingewiesen mit den Worten: „Mit dieser Broschüre wollen wir ihnen helfen, bankinterne und staatliche Leistungen, die direkt oder indirekt mit ihrem Dienstverhältnis zusammenhängen, kennenzulernen, sie aber auch über die Pflichten informieren, die allen Mitgliedern der Betriebsgemeinschaft nun einmal auferlegt sind. „Informiert sein“ bringt Vorteile und schützt vor Überraschungen!“.

Deutlicher könnte der reine Informationscharakter dieser Broschüre nicht ausgedrückt werden. Aber auch in diesem Informationswerk wird ausdrücklich (auf Seite 26) darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter, (…) die auf eine Dienstzeit von zwanzig Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der L. oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen, zurückblicken können, bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten einen Versorgungsvertrag erhalten. Voraussetzung für die Verleihung des Versorgungsrechts sei ferner, dass die gesundheitliche Verfassung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten lasse. Der Versorgungsvertrag räume Mitarbeitern und ihren Hinterbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen-, Witwer- und Waisengeld ein. Er bringe im Übrigen noch weitere Vorteile, nämlich - unter anderem - im Krankheitsfall die Weitergewährung des Gehalts bis zu sechs Monaten. Auch dieser Passus zeigt eindeutig, dass die Broschüre selbst bzw. die in ihr enthaltenen Erklärungen noch nicht die Rechtsgrundlage der Gewährung des sogenannten Versorgungsrechts darstellen, auch nicht, wenn die dort genannten Voraussetzungen beim einzelnen Mitarbeiter erfüllt sind, sondern dass erst der Abschluss des Versorgungsvertrages die Rechte, die in der Broschüre erläutert werden, begründe.

bb) Das selbe gilt in Bezug auf die Informationen, die der Kläger in der Informationsveranstaltung vom 23.11.2005 erhalten hat und die dabei ausgehändigten Unterlagen.

Bereits auf der ersten Seite dieser Unterlagen „Betriebliche Altersversorgung in der L. Versorgungskasse und Versorgungsrecht“ wird darauf hingewiesen, dass es sich um „Informationen“ handele. Damit wird deutlich, dass diese Unterlagen über die Versorgungszusage und ihre Voraussetzungen sowie ihre Abwicklung (vgl. Seiten 12 bis 14 der Unterlagen) informieren, diese aber nicht selbst gewähren bzw. zusagen wollen. Wenn auf Seite 31 dieser Unterlagen unter der Überschrift „Versorgungsleistungen - Versorgungsfälle“ ausgeführt ist „bei Krankheit 182 Tage Entgeltfortzahlung, dann Versetzung in den vorübergehenden Krankenruhestand“, bedeutet dies aus den genannten Gründen nicht, dass diejenigen beurlaubten Mitarbeiter, die die in den Unterlagen genannten Voraussetzungen für eine Versorgung erfüllen und an dieser Vortragsveranstaltung teilgenommen sowie die entsprechenden Unterlagen erhalten haben, nunmehr im dort genannten Sinne versorgungsberechtigt wären.

cc) Auch der Personal-Information vom 28.10.1994 über die Anrechnung von TeilzeitBeschäftigungszeiten auf die Wartezeit für die Verleihung des Versorgungsrechts, der Beantwortung der Anfrage des Gesamtpersonalrats der W. durch Schreiben des Unternehmensbereichs Personal vom 09.09.1994 und dem Vermerk des Unternehmensbereichs Konzernpersonal vom 19.08.2002 ist eine rechtsbegründende Wirkung nicht zuzuschreiben.

All diese Erklärungen sind Wissenserklärungen, nicht dagegen rechtsbegründende Willenserklärungen, die gegenüber dem Adressaten oder irgendeiner anderen Person gegenüber mit Rechtsbindungswillen abgegeben worden wären. Ansprüche, also subjektive Rechte, kann der Kläger daraus nicht ableiten.

c) Auch eine Gesamtzusage mit dem Inhalt der Gewährung einer beamtenähnlichen Versorgung einschließlich eines Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall für sechs Monate ist den genannten Unterlagen nicht zu entnehmen, weil sie, wie ausgeführt wurde, lediglich informativen und keinen rechtsbegründenden Charakter haben.

Dies gilt auch hinsichtlich des Schreibens des Unternehmensbereichs Personal vom 09.09.1994 auf Anfrage des Gesamtpersonalrats der W. und des Vermerks des Personalmanagements Inland vom 19.08.2002. Denn auch dort wird ausgeführt, dass Mitarbeiter „bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen“ (Schreiben vom 09.09.1994) bzw. „bei uneingeschränktem Vorliegen aller Voraussetzungen“ (Vermerk vom 19.08.2002) das Versorgungsrecht „erhalten“ bzw. „erhalten haben“. Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass zur Begründung des Versorgungsrechts ein konstitutiver Akt der Gewährung dieses Rechts erforderlich ist.

Von einem solchen konstitutiven, also rechtsbegründenden Akt in Form einer konkreten, an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichteten (gleichförmigen) Willenserklärung kann aufgrund des Vortrages des Klägers nicht ausgegangen werden. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen sind, wie ausgeführt, wegen ihres rein informatorischen Charakters nicht geeignet für die Begründung einer Gesamtzusage, abgesehen davon, dass sie als Voraussetzung für die Versorgung nicht nur die zwanzigjährige Wartezeit nennen, sondern auf weitere Voraussetzungen verweisen.

d) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus betrieblicher Ãœbung.

aa) Eine betriebliche Übung kann entstehen, wenn der Arbeitgeber über längere Zeit hinweg - in der Regel mindestens drei Jahre - eine Leistung gewährt, ohne dass eine ausdrückliche vertragliche Regelung bestünde, und wenn die begünstigten Arbeitnehmer dieses Verhalten unter Berücksichtigung aller Umstände (§§ 133, 157 BGB) dahin verstehen mussten, dass der Arbeitgeber diese Leistung auch künftig auf Dauer gewähren werde (vgl. ErfK/Preis, 8. Aufl., § 611 BGB Rn. 262 mit Nachweisen aus der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts).

bb) Eine solche betriebliche Übung kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte dezidiert und ausführlich bestritten hat, dass die vom Kläger behauptete Handhabung - Gewährung des „Versorgungsrechts“ allein aufgrund des Ablaufs einer zwanzigjährigen Wartezeit und vor allem auch unter Einbeziehung der beurlaubten Mitarbeiter - bestehe, und weil der Vortrag des Klägers hierzu sowohl konkrete Ausführungen als auch entsprechende Beweisangebote vermissen lässt.

cc) Die Beklagte hat nachdrücklich darauf hingewiesen, es könne keine Rede davon sein, dass alle Mitarbeiter nach zwanzigjähriger Wartezeit automatisch das Versorgungsrecht bekämen.

Genau das Gegenteil sei der Fall. Sie habe ein System entwickelt, um jedes Jahr neu ermessensgerecht über die Vergabe der Versorgungsrechte zu entscheiden. Zum einen hätten die Mitarbeiter neben der Erfüllung der Wartezeit noch weitere, vom Vorstand jeweils jährlich festgesetzte Formalkriterien erfüllen müssen in Bezug auf Führung/Leistung/Verhalten, gesundheitliche Eignung und (zuletzt) dauerhaft gesichertem Arbeitsplatz. Zweites Element der Ermessensentscheidung sei dann die jährlich zu treffende Entscheidung des Vorstands gewesen, ob auch im jeweils kommenden Kalenderjahr Versorgungsrechte erteilt werden sollten. In diese Entscheidung sei auch die Einschätzung der wirtschaftlichen Belastungen durch die Einräumung weiterer Versorgungsrechte für die Bank angesichts der jeweils aktuellen wirtschaftlichen Lage eingeflossen. Dies entspricht den vom Kläger vorgelegten Informationen in den Mitarbeiter-Handbüchern bzw. Broschüren, in denen auf die „Gewährung“ der Versorgung hingewiesen wird, also auf eine von der Beklagten im Einzelfall zu treffende Entscheidung.

Diese Einlassung der Beklagten hat der Kläger nicht konkret in Abrede gestellt.

dd) Vor allem aber hat die Beklagte nachdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Praxis, wonach auch die beurlaubten und bei privaten Rechtsträgern in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses beim anderen Arbeitgeber die Versorgung unter Einschluss der sechsmonatigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhielten, nicht bestehe.

Sie hat dies plausibel damit begründet, dass die Gewährung einer solchen Entgeltfortzahlung auf der Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung beruhe, die bei den beurlaubten Mitarbeitern nicht bestehe.

Auch dieser Beschränkung einer etwaigen betrieblichen Übung ist der Kläger nicht konkret entgegen getreten. Vielmehr hat er hierzu lediglich in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2010 ausführen lassen, es gebe beim jetzigen Arbeitgeber des Klägers eine Mitarbeiterin, die auch von der Beklagten beurlaubt worden sei und die sechs Monate Entgeltfortzahlung erhalte.

Damit ist jedoch nicht vorgetragen, dass die Beklagte auch den beurlaubten und bei einem anderen Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeitern die streitgegenständliche Entgeltfortzahlung für sechs Monate gewähre.

ee) Nicht zuletzt scheidet eine betriebliche Übung mit dem von Kläger behaupteten Inhalt deshalb aus, weil in § 9 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 01.01.1987 bestimmt ist, dass auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag oder im Tarifvertrag festgesetzt sind, auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch besteht.

Damit haben die Vertragsparteien klargestellt, dass die stillschweigende Entstehung von Ansprüchen aufgrund tatsächlicher Handhabung ausgeschlossen sein sollen.

ff) Da der Kläger somit die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung mit dem Inhalt einer sechsmonatigen Entgeltfortzahlung auch bei den beurlaubten Mitarbeitern nicht dargetan hat, ist die Darstellung im internen Vermerk des Unternehmensbereichs Konzernpersonal vom 19.08.2002, es werde seit Jahrzehnten so verfahren, dass die Mitarbeiter bei uneingeschränktem Vorliegen aller Voraussetzungen das Versorgungsrecht erhalten hätten, dieses Vorgehen stelle eine betriebliche Übung dar, so dass sich zumindest daraus ein Anspruch auf Verleihung des regulären Versorgungsrechts ergebe, unbeachtlich.

Aus dem selben Grunde vermag allein der Umstand, dass die Entgeltfortzahlung für 182 Tage in den Unterlagen der Vortragsveranstaltung am 23.11.2005 (dort Seite 31) erwähnt ist, einen Anspruch auf diese Leistung aus betrieblicher Übung nicht zu begründen.

e) Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Monate ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 242 BGB).

Zwar räumt die Beklagte selbst ein, dass sie ihre eigenen, aktiven Mitarbeiter einerseits und die beurlaubten, bei anderen Arbeitgebern tätigen Mitarbeiter andererseits ungleich behandle, indem sie der erstgenannten Gruppe die verlängerte Entgeltfortzahlung gewähre, der letztgenannten Gruppe dagegen nicht. Für diese Ungleichbehandlung besteht jedoch ein sachlicher Grund, nämlich der Umstand, dass bei Mitarbeitern, die nicht bei der Bank als öffentlich-rechtlicher Anstalt beschäftigt sind, sondern im Zuge einer Beurlaubung bei einem privatrechtlichen Träger, nach § 6 SGB V eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nicht in Betracht kommt, und dass diese keiner Beihilfeleistung und keiner vertraglichen Entgeltfortzahlung für sechs Monate bedürfen, weil sie Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung und - vor allem - auf Krankengeld nach SGB V haben.

f) Nachdem der geltend gemachte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Monate im Krankheitsfall auf keiner erdenklichen anderweitigen Anspruchsgrundlage besteht, ergibt sich auch aus § 2 der Beurlaubungsvereinbarung vom 01.07.2002, wonach die bei der Bank bestehenden Anwartschaften auf Versorgung während der Beurlaubung und Beschäftigung des Mitarbeiters bei der T. aufrecht erhalten werden und aus dem Schreiben der Beklagten vom 05.08.2008 an die von der L. beurlaubten Mitarbeiter bei der T. betreffend „Ihre Beurlaubungsvereinbarung mit der L. Verschmelzung der T. auf die D.“, kein Anspruch auf die streitgegenständliche Leistung.


III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.


IV.

Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Dr. Rosenfelder Bunge Bänsch
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