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Text des Urteils
2 U 93/10;
Verkündet am: 
 17.02.2011
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
4 O 1714/09
Landgericht
Halle;
Rechtskräftig: unbekannt!
LPachtVG legitimiert die zuständige Behörde nicht, den Verpächter zur Vermeidung einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung zu zwingen, einen Pachtertrag mit einem bestimmten Pachtinteressenten abzuschließen bzw. zu verlängern
Leitsatz des Gerichts:
1. Wird ein Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten zur Prüfung der fachlichen Voraussetzungen für eine Beanstandung nach dem Landpachtverkehrsgesetz durch den hierfür zuständigen Landkreis eingeschaltet und musste dem Amt bewusst sein, dass seine Stellungnahme die Rechtsposition eines Dritten berührt, so besteht dessen Amtspflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Sach- und Rechtslage auch diesem Dritten gegenüber.

2. Das LPachtVG legitimiert die zuständige Behörde nicht, den Verpächter zur Vermeidung einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung zu zwingen, einen Pachtertrag mit einem bestimmten Pachtinteressenten abzuschließen bzw. zu verlängern.

3. Innerhalb derselben Kategorie von pachtinteressierten Landwirten – hier: hauptberufliche Landwirte – kommt es nicht darauf an, ob die Verpachtung an einen anderen pachtinteressierten Landwirt u. U. agrarstrukturell günstiger oder wünschenswerter wäre. Eine agrarstrukturelle Vorgabe, dass eine Flächenverpachtung an Betriebe aus ökologischem Landbau gegenüber Betrieben des konventionellen Landbaus vorrangig wäre, ist nicht ersichtlich.
In dem Rechtsstreit
…

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 02. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Manshausen und den Richter am Oberlandesgericht Wiedemann für Recht erkannt:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Halle vom 02.09.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



Gründe


I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.


II.

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das beklagte Land ist gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verpflichtet, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht Halle – Az.: 121 Lw 9/07 - in Höhe von 2.719,87 EUR zu ersetzen.

1. Wie der Senat bereits in dem Vorprozess der Klägerin gegen den Landkreis M. (Az.: 2 U 40/09 = 4 O 1251/08 LG Halle) ausgeführt hat, hat der BGH durch Urteil vom 01.02.2001 – Az.: III ZR 193/99 – (BGHZ 146, 365, 368 ff.; vgl. auch Wurm in Staudinger, a.a.O., § 839 Rdn. 72) in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Amtspflichten, die eine intern eingeschaltete sachverständige Fachbehörde wahrzunehmen hat, auch gegenüber einem Dritten bestehen kann, wenn der zur Begutachtung herangezogenen Behörde klar sein musste, dass ihre Stellungnahme die Rechtsposition eines bestimmten Dritten tangiert.

So verhält es sich im vorliegenden Fall.

Durch Ministerialerlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 16.06.2003 (Az.: 61.2-60041/60042) ist, wenn die Landkreise und kreisfreien Städte nicht über die erforderlichen Erkenntnisse, Daten oder Sachkenntnisse verfügen, die Prüfung der fachlichen Voraussetzungen für eine Beanstandung nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LpachtVG) den jeweiligen Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten als sachverständigen Fachbehörden übertragen. Das Ergebnis dieser Prüfung soll, so ausdrücklich Ziff. 5. des Erlasses, von den Landkreisen und kreisfreien Städten ihrer – gegenüber den Pachtvertragsparteien zu treffenden - Entscheidung zugrunde gelegt werden. Darauf, dass die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten im Verhältnis zu den Landkreisen und kreisfreien Städten nicht weisungsbefugt sind, kommt es für deren Haftung nicht an.

2. Mit der Abgabe seiner fachlichen Stellungnahme vom 21.08.2007 hat das damalige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALF) ... eine Amtspflicht schuldhaft verletzt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amts bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach auf Grund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden.

Auch wenn es um eine Rechtsfrage geht, zu der es noch keine Rechtsprechung und noch keine Stellungnahme im Schrifttum gibt, kann ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründet sein, wenn sich Auslegung und Anwendung so weit von Wortlaut und Sinn des Gesetzes entfernen, dass das gewonnene Ergebnis nicht mehr als vertretbar angesehen werden kann. Dagegen fehlt es am Verschulden bei einer zwar unrichtigen, aber nach gewissenhaften Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel auf vernünftige Überlegungen gestützten Auslegung bei solchen Gesetzesbestimmungen, die für die Auslegung Zweifel in sich tragen, namentlich dann, wenn die Gesetzesbestimmung neu ist und die auftauchenden Auslegungsfragen noch nicht ausgetragen sind. Dass seine nach sorgfältiger Prüfung erlangte und vertretbare Rechtsauffassung später von den Gerichten missbilligt wird, kann dem Beamten nicht rückschauend als Verschulden angelastet werden (so BGH, Urteil v. 23.10.2003 – Az.: III ZR 9/03 - , NJW 2003, 3693, 3696 f.).

b) In diesem Sinne war die Annahme der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 LPachtVG durch das ALF unvertretbar.

aa) Nach § 4 Abs. 1 LPachtVG kann die zuständige Behörde einen anzuzeigenden Landpachtvertrag unter anderem dann beanstanden, wenn die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, insbesondere eine ungesunde Anhäufung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen bedeutet.

Eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach § 4 Abs. 2 in der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

bb) Das ALF und – ihm folgend – der Landkreis haben die Beanstandung mit einer möglichen Verschlechterung der Agrar- bzw. Pachtstruktur und Existenzgefährdung eines ökologisch Landbau betreibenden Betriebes begründet.

Der neue Pächter habe im Vergleich mit dem bisherigen Pächter zum damaligen Zeitpunkt eine weitaus größere Gesamtbetriebsfläche und somit einen viel geringeren Flächenbedarf, und der Verlust der betroffenen Pachtflächen – sowie derjenigen aus drei weiteren Landpachtverträgen – führe zu einer „ungünstigeren bzw. ungesünderen Verteilung der in der Region vorhanden Pachtflächen“. Die bisherige Pächterin, eine ökologischen Landbau betreibende gGbmH, werde „in eine wirtschaftliche Schieflage geraten“. Da für die Flächen eine 5-jährige Verpflichtung zur markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung eingegangen worden sei, werde der Verlust von mehr als 20 % der Flächen nicht nur einen Widerruf der erfolgten Bewilligung für den gesamten Verpflichtungszeitraum, sondern auch eine Rückforderung von Fördermitteln in Höhe von 33.564,20 EUR nach sich ziehen.

cc) Diese Begründung stellt schon deshalb eine Verkennung der Rechtslage dar, weil mit der Beanstandung nach dem Landpachtverkehrsgesetz nur der neu abgeschlossene Pachtvertrag als aufgehoben gilt (vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 LPachtVG).

Das Gesetz legitimiert die zuständige Behörde zu negativen, nicht aber zu positiven Bodenlenkungsmaßnahmen (allgem. M., etwa Hötzel in Faßbender/ Hötzel/ Lukanow, LandpachtR, 3. Aufl., § 4 LPachtVG, Rdn. 15; Lange/ Wulff/ Lüdtke-Handjery, LandpachtR, 4. Aufl., § 4 LPachtVG, Rdn. 1). Infolgedessen kann der Verpächter mit den Mitteln des Landpachtverkehrsgesetzes nicht dazu gezwungen werden, einen Pachtvertrag mit einem bestimmten Pachtinteressenten abzuschließen oder zu verlängern. Darüber hinaus ist die Beanstandung eines Pachtvertrages auch erkennbar kein Instrument, um einem Landwirtschaftsbetrieb gegenüber einem anderen landwirtschaftlichen Unternehmen im Wettbewerb um landwirtschaftliche Pachtflächen eine günstigere Ausgangsposition zu verschaffen. Innerhalb derselben Kategorie von pachtinteressierten Landwirten – hauptberufliche Landwirte, Nebenerwerbslandwirte - kommt es nicht darauf an, dass die Verpachtung des Grundstücks an einen anderen pachtinteressierten Landwirt agrarstrukturell günstiger oder wünschenswerter wäre; es besteht grundsätzlich Gleichwertigkeit unter gleichartigen Interessenten (so Hötzel in Faßbender/ Hötzel/ Lukanow, a.a.O., § 4 Rdn. 26).

dd) Das beklagte Land beruft sich im jetzigen Verfahren darauf, dass die beanstandete Verpachtung an einen konventionellen Landwirtschaftsbetrieb der – politisch gewollten – Förderung des ökologischen Landbaus zuwider gelaufen wäre.

Dieser Gesichtspunkt hat allerdings in der Stellungnahme des ALF vom 21.08.2007 keinen Niederschlag gefunden, sie befasste sich vielmehr lediglich mit der Rückforderung der für den ökologischen Landbau gewährten Fördermittel. Im Übrigen wäre auch diese Zielsetzung mit einer bloßen Verhinderung bestimmter Pachtverhältnisse, wie sie das Landpachtverkehrsgesetz ermöglicht, nicht zu erreichen. Eine agrarstrukturelle Vorgabe, dass eine Flächenverpachtung an Betriebe des konventionellen Landbaus möglichst gering zu halten sei, bis die Produktion aus ökologischem Anbau einen gewissen Marktanteil – in welcher Größenordnung ? – erreicht habe, gibt es nicht.

3. Die so beschriebene Amtspflichtverletzung des ALF ... ist für den geltend gemachten Schaden, nämlich für die durch die Vertretung vor dem Landwirtschaftsgericht entstandenen Rechtsanwaltskosten, ursächlich geworden.

a) Die in dem Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Halle vom 29.01.2008 getroffene Kostenentscheidung schließt einen weitergehenden materiellen Kostenersatzanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land nicht aus.

Das gilt schon deshalb, weil eine materielle Kostenerstattungspflicht nicht Gegenstand der Prüfung in jenem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit war (vgl. BGH, Urteil v. 23.10.2003 – Az.: III ZR 9/03 - , NJW 2003, 3693, 3698), aber auch im Hinblick auf die fehlende Beteiligung des Landes an dem Verfahren.

b) In Befolgung der fachbehördlichen Stellungnahme des ALF hat der Landkreis mit Bescheid vom 30.08.2007 den neu abgeschlossenen Landpachtvertrag beanstandet, was aufgrund des in Ziff. 5. des Ministerialerlasses vom 16.06.2003 bestimmten Verfahrensablaufs nahe lag.

Die Beanstandung durch den Landkreis hat wiederum die Klägerin veranlasst, beim Landwirtschaftsgericht Halle den – in der Sache erfolgreichen - Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.

c) Dabei durfte sich die Klägerin auch der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen.

Denn diese kostenauslösende Maßnahme musste aus der Sicht der Klägerin zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig erscheinen (s. BGH, Urteil v. 05.10.2006 – Az.: III ZR 283/05 -, NJW 2007, 224, 226 m.w.N.). Zwar besteht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor den Landwirtschaftsgerichten kein Anwaltszwang; die Klägerin wurde durch das Verwaltungsamt des Kirchenkreises vertreten, das im Zweifel auch über einen in Landpachtsachen kundigen Mitarbeiter verfügte. Dem steht jedoch der Gesichtspunkt der Waffengleichheit gegenüber, der es der Klägerin erlaubte, sich gegenüber einer öffentlichen Verwaltung der Dienste eines mit der Prozessführung vertrauten Rechtsvertreters zu versichern.


III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

RiOLG Wiedemann ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. gez. Dr. Engelgez. Manshausen gez. Dr. Engel
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