BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
in der zum 15.05.2024 gültigen Fassung
Titel 19 Unvollkommene Verbindlichkeiten § 762 Spiel, Wette (1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. (2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis. [ Urteile (2) ] § 763 Lotterie- und Ausspielvertrag Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des §762 Anwendung. § 764 (aufgehoben) [ Regelung vor 01.07.2002 ] [ Urteile (1) ] Salomonia- Die freie und internationale juristische Datenbank zum Mitmachen - mehr Infos! |