BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
in der zum 16.05.2024 gültigen Fassung
Kapitel 2 Gütertrennung § 1414 Eintritt der Gütertrennung Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird. [ Regelung vor 01.09.2009 ] [ Urteile (2) ] Salomonia- Die freie und internationale juristische Datenbank zum Mitmachen - mehr Infos! |