BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
in der zum 16.05.2024 gültigen Fassung
Kapitel 1 Grundsatz § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften. [ Regelung vor 01.01.2008 ] [ Urteile (4) ] Salomonia- Die freie und internationale juristische Datenbank zum Mitmachen - mehr Infos! |