BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
in der zum 16.05.2024 gültigen Fassung
Kapitel 1 Grundsatz § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.“ [ Regelung vor 01.09.2009 ] [ Urteile (80) ] Salomonia- Die freie und internationale juristische Datenbank zum Mitmachen - mehr Infos! |