BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
in der zum 16.05.2024 gültigen Fassung
Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen § 1588 Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt. Salomonia- Die freie und internationale juristische Datenbank zum Mitmachen - mehr Infos! |