BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
in der zum 15.05.2024 gültigen Fassung
Kapitel 4 Wahl-Zugewinngemeinschaft § 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden. Salomonia- Die freie und internationale juristische Datenbank zum Mitmachen - mehr Infos! |