BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
in der zum 15.05.2024 gültigen Fassung
Titel 4 Erlass § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe. [ Urteile (12) ] [ Kommentare (1) ] Salomonia- Die freie und internationale juristische Datenbank zum Mitmachen - mehr Infos! |