MitbestG (Stand 31.12.2012)
Mitbestimmungsgesetz
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
in der zum 14.05.2024 gültigen Fassung
Erster Unterabschnitt Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner § 8 (1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats befugte Organ (Wahlorgan) und, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags bestellt. (2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unberührt. Salomonia- Die freie und internationale juristische Datenbank zum Mitmachen - mehr Infos! |