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KSchG
Kündigungsschutzgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1974, gültig bis vor 28.07.2001
§ 16
Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Abs. 1 bis 3 genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Inkraft seit 28.07.2001,
§ 16
Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Abs. 1 bis 3a genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
S. 1849
Bundesgesetzblatt
Teil I
2001
27.07.2001
Nr. 39
Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)
Artikel 7
2. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.

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