KSchG
Kündigungsschutzgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
S. 3001 Bundesgesetzblatt Teil I 2003 30.12.2003 Nr. 67 Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt Artikel 1 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verlängerte Anrufungsfrist Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.“ Salomonia- Die freie und internationale juristische Datenbank zum Mitmachen - mehr Infos! |