BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
S. 1657 Bundesgesetzblatt Teil I 2008 18.08.2008 Nr. 36 Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) Artikel 4 2. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt: „§ 109a Unternehmensübernahme In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.“ Salomonia- Die freie und internationale juristische Datenbank zum Mitmachen - mehr Infos! |