ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
S. 3213 Bundesgesetzblatt Teil I 2004 14.12.2004 Nr. 66 Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) Artikel 7 9. § 92a wird wie folgt gefasst: „§ 92a Nichtzulassungsbeschwerde Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.“ Salomonia- Die freie und internationale juristische Datenbank zum Mitmachen - mehr Infos! |