ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
S. 3213 Bundesgesetzblatt Teil I 2004 14.12.2004 Nr. 66 Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) Artikel 7 10. Nach § 92a wird folgender § 92b eingefügt: „§ 92b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. § 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 92a findet keine Anwendung.“ Salomonia- Die freie und internationale juristische Datenbank zum Mitmachen - mehr Infos! |