ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
S. 1565 BRD-Bundesgesetzblatt Teil I 2012 25.07.2012 Nr. 35 Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung Artikel 4 2. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt: "§ 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung (1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation Oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. (2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchfüh-rung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird." Salomonia- Die freie und internationale juristische Datenbank zum Mitmachen - mehr Infos! |