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MitbestG (Stand 31.12.2012)
Mitbestimmungsgesetz
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 27.03.2002, gültig bis vor 18.08.2006
§ 8
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch das nach Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Statut zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats befugte Organ (Wahlorgan) und, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach Maßgabe der Satzung, des Gesellschaftsvertrags oder des Statuts bestellt.

(2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.
Inkraft seit 18.08.2006,
§ 8
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats befugte Organ (Wahlorgan) und, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags bestellt.

(2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.
S. 1865
Bundesgesetzblatt
Teil I
2006
17.08.2006
Nr. 39
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
Artikel 18
5. In § 8 Abs. 1 werden vor dem Wort „Gesellschaftsvertrag“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, die Wörter „oder Statut“ gestrichen, vor den Wörtern „des Gesellschaftsvertrags“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder des Statuts“ gestrichen.

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