So, 19. Mai 2024, 09:59    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Text des Urteils
7 Ca 1946/03;
Verkündet am: 
 06.10.2005
ArbG Arbeitsgericht
 

Erfurt
Rechtskräftig: unbekannt!
Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Ferienpark Stau-see H. GmbH begründete Arbeitsverhältnis entsprechend der Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 01.01.1999 zwischen der zwischen der Klägerin und dem beklagte Freistaat fortbesteht
Entscheidungstenor


1. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Ferienpark Stausee H. GmbH begründete Arbeitsverhältnis entsprechend der Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 01.01.1999 zwischen der zwischen der Klägerin und dem beklagte Freistaat ab dem 01.07.2003 fortbesteht.

2. Der beklagte Freistaat hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.064,76 €.


T a t b e s t a n d


Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen den Parteien im Wege eines Teilbetriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis begründet wurde.

Die Klägerin war bei der Ferienpark Stausee H. GmbH unter Anerkennung einer Beschäftigungszeit seit dem 23.06.1986 zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 1.354,92 beschäftigt. § 1 des Arbeitsvertrags vom 01.01.1999 lautete wie folgt:

„§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses; Tätigkeit; Arbeitsort Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.01.1999 als Tierpflegerin eingestellt. Es verpflichtet sich, im Bedarfsfall auch eine andere ihm zumutbare Arbeit im Unternehmen zu übernehmen. Arbeitsaufgabe und Arbeitsbereich bestimmt sich nach den Weisungen der Firma sowie nach den betrieblichen Erfordernissen. Der Arbeitsort ist H..“

Der Ferienpark Stausee H. GmbH betrieb in H. einen Freizeitpark mit einem angeschlossenen Campingplatz, einem Bootsverleih, einer Gaststätte und weiteren Versor-gungseinrichtungen. Darüber hinaus unterhielt sie einen Tierpark. Das Betriebsgelände stand im Eigentum des beklagten Freistaats und war der Ferienpark Stausee H. GmbH zur Nutzung überlassen. Seit 1997 basiert die Nutzung des Tierparks auf der „Vereinbarung“ vom 03.06.1997 (Bl. 49 d. A.). Durch das Tiergehege wurde den Besuchern die heimische Tierwelt vor Augen geführt werden. Zielgruppe waren vor allem Familien mit Kindern, Busgruppen und Schulklassen. Mit dem Tiergehege sollte darüber hinaus die Attraktivität des Freizeitparks erhöht und damit Besucher auch für die weiteren Einrichtungen der Ferienpark Stausee H. GmbH angelockt werden. Die Ferienpark Stausee H. GmbH verlangte für den Besuch des, mit Ausnahme der einzelnen Tiergehege nicht eingezäunten Tierparks, keine Eintrittsgelder. Durch das Aufstellen von Futterautomaten konnten die Besucher Futtermittel erwerben. Die Einnahmen hieraus flossen der Ferienpark Stausee H. GmbH zu. Fiel im Wege der notwendigen Jagd Tierfleisch an, wurde dies zum Teil in der eigenen Gaststätte verarbeitet und verkauft bzw. an eine Fleischaufkaufstelle verkauft. Bei Bedarf kaufte die Ferienpark Stausee H. GmbH Tierfutter zu. Innerhalb des Tierparks waren einzelne eingezäunte Tiergehege mit Futterraufen, Futterkrügen und Schutzunterkünften für die Tiere angelegt. Der Tierpark hatte Tauben, Fasane, Pfauen, Ziegen, Damwild, Muffelwild und Schwarzwild im Bestand. Zudem befanden sich auf dem Gelände ein Hochsitz, ein Vogelhaus mit sechs angebauten Volieren und ein Futterhaus für Tierfutter, wie Stroh, Rüben, Schrot, Vogelfutter etc, inklusive einer Garage zur Unterbringung eines Multicars.

Beide Gebäude verfügten über einen Wasser- und Stromanschluss. In den Gebäuden waren weiterhin zahlreiche Arbeits- und Hilfsmittel, diverse technische Geräte, wie Boiler, Infrarotstrahler, Ölradiatoren, Waagen etc., ein Schreibtisch und ein Arzneimittelschrank untergebracht. Das Tiergehege wurde durch die Klägerin und vertretungsweise durch den Mitarbeiter Herrn A. betreut. Sie betreute den Tierbestand des Tierparks. Hierbei überwachte sie vor allem die Gesundheit der Tiere, die Zu- und Abgänge, die Impfungen und die Herkunft der Tiere. Zudem hielt sie das Gelände des Tierparks in Stand. Bei Bedarf, insbesondere zur Durchführung größerer Instandhaltungsarbeiten an den baulichen Einrichtungen des Tiergeheges, stellte die Ferienpark Stausee H. GmbH weitere Mitarbeiter zur Verfügung. Im Rahmen ihrer Arbeitszeit von acht Stunden täglich erledigte die Klägerin zunächst die durchschnittlich in einem Umfang von jedenfalls unter vier Stunden anfallenden Arbeiten im Tiergehege. In der verbleibenden Zeit erledigte die Klägerin die ihr von der Ferienpark Stausee H. GmbH im Einzelnen zugewiesenen weiteren Tätigkeiten.

Mit Schreiben vom 29.06.2002 kündigte die Ferienpark Stausee H. GmbH der Klägerin betriebsbedingt zum 31.10.2002. Im Wege eines von der Klägerin hiergegen angestrebten Kündigungsschutzverfahrens wurde zwischenzeitlich rechtskräftig die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt.

In der Absicht Kosten einzusparen, beabsichtigte die Ferienpark Stausee H. GmbH das Tiergehege künftig nicht mehr selbst zu betreiben. Am 05.12.2002 fand eine Grün-dungsversammlung zur Gründung des „Fördervereins Waldschule e.V.“ statt. Mit Schreiben vom 23.12.2002 kündigte die Ferienpark Stausee H. GmbH der Klägerin erneut. Im Wege eines von der Klägerin hiergegen angestrebten Kündigungsschutzverfahrens wurde, zwischenzeitlich rechtskräftig, wiederum die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt (vgl. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 02.02.2005 - 4 Sa 80/04 – Bl. 22 - 25 d. A.).

Der beklagte Freistaat setzte sich mit dem Förderverein Waldschule e.V. und der Ferienpark Stausee H. GmbH in Verbindung. Unter dem Datum des 26.05.2003 unter-zeichneten die Ferienpark Stausee H. GmbH und ein Vertreter des beklagten Frei-staats ein „Übergabeprotokoll“ zur „Übergabe Tiergehege Stausee H.“ (Bl. 50 - 52 d. A.). Hiernach übergab die Ferienpark Stausee H. GmbH dem beklagten Freistaat das Grundstück, auf dem sich das Tiergehege befindet einschließlich des darauf befindlichen Inventars, d. h. die eingezäunten Tiergehege mit Futterraufen und Futterkrügen, die Schutzunterkünften für die Tiere, der Hochsitz, das Vogelhaus mit seinen sechs angebauten Volieren, das Futterhaus mit Tierfutter, wie Stroh, Rüben, Schrot, Vogelfutter etc, inklusive einer Garage zur Unterbringung eines Multicars, und die in den Gebäuden befindlichen Arbeits- und Hilfsmittel, d. h. diverse technische Geräte, wie Boiler, Infrarotstrahler, Ölradiatoren, Waagen etc., einen Schreibtisch und einen Arzneimittelschrank. Darüber hinaus übernahm der beklagte Freistaat die in dem Tierpark zu diesem Zeitpunkt betreuten Tiere.

Der beklagte Freistaat verfolgt mit der Unterhaltung des Tierparks nunmehr das Ziel, der Bevölkerung die heimische Tierwelt vor Augen zu führen und erlebbar zu machen. Zielgruppen sind nach wie vor vor allem Familien mit Kindern, Busgruppen und Schulklassen. Auch der beklagte Freistaat verlangt keine Eintrittsgelder. Es sind keine Futterautomaten mehr aufgestellt. Fällt im Rahmen der auch bei der Unterhaltung durch den beklagten Freistaat notwendigen Jagd Tierfleisch an, wird dies in den Handel gebracht. Die Erlöse fallen dem Landeshaushalt zu. Der beklagte Freistaat ließ ein „Konzept - Wildgatter H.“ erstellen (Bl. 53 - 55 d. A.). Das Tiergehege wird nun durch den Mitarbeiter des beklagten Freistaats, Herrn P., und vertretungsweise durch den Mitarbeiter Herrn J. betreut. Sollten größere Umbaumaßnahmen vorzunehmen sein, beabsichtigt der beklagte Freistaat, die Arbeiten nach einer Ausschreibung an Drittfirmen zu vergeben.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr Arbeitsverhältnis jedenfalls seit dem 01.07.2003 auf den beklagten Freistaat übergegangen sei. Mit der Rückgabe des Tierparks habe ein Teilbetriebsübergang stattgefunden. Dieser basiere auf der Beendigung der Nutzungsüberlassung und der Aufforderung des beklagten Freistaats an die Ferienpark Stausee H. GmbH, den Tierpark nebst Zubehör zurückzugeben. Aus diesem Grund sei der Tierpark auch, anders als geplant, tatsächlich nie von dem Förderverein Waldschule e. V. betrieben worden. Die Leitung des Tiergeheges sei unmittelbar von der Ferienpark Stausee H. GmbH auf den beklagten Freistaat übergegangen. Der beklagte Freistaat habe das Grundstück, das gesamte bauliche Inventar, sämtliche Arbeits- und Hilfsmittel, das Futter sowie sämtliche Tiere übernommen. Dies seien die gesamten wesentlichen Betriebsmittel des Tierparks gewesen. Mit deren Übernahme sei der beklagte Freistaat in die Lage versetzt worden, den Tierpark, der bislang ein Betriebsteil der Ferienpark Stausee H. GmbH war, fortzuführen. Wenngleich der Tierpark nur eine untergeordnete Funktion innerhalb des Gesamtbetriebs der Ferienpark Stausee H. GmbH gehabt habe, habe es sich gleichwohl um eine wirtschaftliche Einheit zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung gehandelt. Der beklagte Freistaat führe nunmehr tatsächlichen diesen Betriebsteil im Wesentlichen unverändert fort. Insbesondere unterschiede sich die Zielsetzung nur unwesentlich. Unverändert solle der Bevöl-kerung Gelegenheit gegeben werden, sich mit der heimischen Tierwelt vertraut zu ma-chen. Zwar habe die Ferienpark Stausee H. GmbH mit dem Tierpark versucht, Besucher auch für die anderen Betriebsteile anzulocken. Die wirtschaftliche Verwertung des Tierparks selbst unterscheide sich weder vor noch nach dem Betriebsübergang. Vorher wie nachher sei kein Eintritt verlangt worden, Futter zugekauft und das anfallende Tierfleisch verkauft worden. Vorher wie nachher müssten zur Unterhaltung des Tierparks die gleichen Arbeiten ausgeführt werden. Aus diesem Grund beschäftige der beklagte Freistaat täglich mindestens für vier Stunden einen Mitarbeiter und bei besonderem Bedarf gelegentlich auch mehrere Mitarbeiter. Diesen Bedarf habe der beklagte Freistaat selbst in seinem Gutachten ausgewiesen. Ihr Arbeitsverhältnis sei auch dem Betriebsteil „Tierpark“ zuzuordnen. Diese Tätigkeit sei als eigentliche Arbeitsaufgabe in ihrem Arbeitsvertrag mit der Ferienpark Stausee H. GmbH ausgewiesen. Erst nachdem sie diese Aufgaben erledigt habe, sei sie nach besonderen Weisungen mit diversen anderen Tätigkeiten in den anderen Betriebsteilen der Ferienpark Stausee H. GmbH beauftragt worden.

Die Klägerin hat zuletzt folgenden Antrag gestellt:

Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Ferienpark Stausee H. GmbH begründete Arbeitsverhältnis entsprechend der Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 01.01.1999 zwischen der Klägerin und dem beklagten Freistaat ab dem 01.07.2003 fortbesteht.

Der beklagte Freistaat hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen.

Der beklagte Freistaat hat die Auffassung vertreten, dass kein Betriebsübergang stattgefunden habe. Durch die Rückgabe der Pachtsache „Tierpark H.“ habe der beklagte Freistaat zwar die im Einzelnen zugestandenen Ge-genstände und Tiere zurückerhalten, doch habe dies selbst bei der Ferienpark Stausee H. GmbH keine organisatorisch und wirtschaftlich selbständige Betriebseinheit dargestellt. Dies zeige sich schon daran, dass er kein ausschließlich für den Tierpark tätiges Personal, insbesondere kein eigenes Leitungspersonal beschäftigt habe, keine eigenständige kaufmännische Buchführung erstellt und keinen Eintritt verlangt habe. Erkennbar sei der Tierpark in das Gesamtkonzept der Ferienpark Stausee H. GmbH und zwar ausschließlich zum Zwecke der Förderung der Betriebszwecke des Ferienparks und der Gaststätte eingebettet gewesen. Eine hiermit vergleichbare wirtschaftliche Zielsetzung verfolge der beklagte Freistaat jedoch gerade nicht. Das Tiergehege werde nun allein mit einer ideellen Zielsetzung unterhalten, ohne dass irgendwelche Einnahmen bezweckt seien. Daher werde nur der aktuelle Status quo aufrechterhalten. Die Unterhaltung erfolge, ohne dass für den Tierpark eigenes Personal vorgehalten werden müsste. Die Mitarbeiter des beklagten Freistaats könnten die anfallenden Arbeiten mit erledigen, ohne dass eine neue Stelle hätte geschaffen werden musste. Da die Pflege des Tiergeheges in der Zeit vor der Zeit der Rückgabe der Pachtsache erheblich vernachlässigt worden sei und in den Tiergehegen erheblich zu viele Tiere in zum Teil nicht artgerechten Zusammenstellungen gehalten worden seien, habe der Tierbestand erheblich redu-ziert werden müssen. Nunmehr könnten die Mitarbeiter des beklagten Freistaats die anfallenden Arbeiten in durchschnittlich zwei bis drei Stunden täglich erledigen. Der Unterhaltungsaufwand ausweislich des Konzeptes „Wildgatter H.“ sei nur eine Planungsgröße gewesen. Da die Klägerin aber selbst nach ihren eigenen Abgaben nur vier Stunden, also nur zur Hälfte ihrer Arbeitszeit bei der Ferienpark Stausee H. GmbH und damit nicht überwiegend für den Tierpark gearbeitet habe, könne ihr Ar-beitsverhältnis ohnehin nicht dem Tierpark als vermeintlichem Betriebsteil zugeordnet werden.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e


Die Klage ist zulässig und begründet.

A. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.

B. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis von der Ferienpark Stausee H. GmbH jedenfalls ab dem 01.07.2003 auf den beklagten Freistaat gem. § 613 a BGB im Wege eines Teilbetriebsübergangs übergegangen ist.

1. § 613 a BGB bestimmt, dass ein neuer Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt, wenn ein Betrieb bzw. Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf ihn übergeht. Diese Vorschrift ist unter Berücksichtigung der Richtlinie 77/187 EWG und ihrer nachfolgenden Richtlinie 2001/23/EG europarechtskonform auszulegen und anzuwenden.

a) Danach setzt ein Betriebsübergang die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus (LAG Niedersachsen, 23.06.2003 - 5 Sa 1938/02 - NZA - RR 2004, 185). Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen. Die Einheit muss der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen und mit eigener Zielsetzung auf Dauer angelegten sein. Im Rahmen der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche Tatsachen berücksichtigt werden, die den betreffenden Vorgang kennzeichnen. Als Teilaspekte einer Gesamtwürdigung gehören dazu namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel - wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (BAG 22.01.1998 - 8 AZR 623/96 - n. v.). Eine Einheit darf allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (BAG 22.07.2004 - 8 AZR 350/03 - NZA 2004, 1383; m. w. N. auf die ständige Rechtsprechung). Diesen für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. In Branchen, in denen es wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolger) keinen Betriebsübergang dar. In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (BAG 22.07.2004 - 8 AZR 350/03 - a. a. O.).

b) Geht nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Teil des bisherigen Gesamtbetriebs über, steht grundsätzlich der Übergang eines Betriebsteils für dessen Arbeitneh-mer dem Betriebsübergang gleich. Auch bei dem Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind Teileinheiten, d. h. Teilorganisationen des Betriebs. Bei der Übertragungen der sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betriebstechnischen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Be-triebsteil gründet (BAG 22.07.2004 - 8 AZR 350/03 - a. a. O.; 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613 a Nr. 196). Es muss sich bereits beim vorherigen Betriebsinhaber um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613 a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn bestimmte Betriebsmittel ausschließlich zur Verfolgung eines abgrenzbaren Betriebszweckes dienen und Mitarbeiter zu diesem Zwecke als Spezialisten in diesem Bereich eingesetzt werden (BAG 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - BD 2000, 94).

c) Voraussetzung für einen Übergang eines Arbeitsverhältnisses im Wege eines Teilbetriebsübergangs ist weiterhin, dass der Arbeitnehmer dem übergegangenen Betriebsteil angehört. Es genügt nicht, dass er (auch) in bzw. für den Betriebsteil Arbeiten verrichtet hat. In Zweifelsfällen muss festgestellt werden, ob der Arbeitnehmer durch den alten Betriebsinhaber einem bestimmten Betriebsteil organisatorisch zugeordnet war (BAG 28.10.2004 - 8 AZR 391/03 - NZA 2005, 285). Eine organisatorische Anbin-dung an einem bestimmten Teilbetrieb ist für die Zuordnung maßgeblich. Die Zuord-nung kann hierbei ausdrücklich oder auch konkludent durch eine entsprechende Zuordnungsentscheidung erfolgen und kann etwa in der Zuweisung von Tätigkeiten eines bestimmten Teilbetriebs liegen (BAG 03.02.2003 - 8 AZR 102/02 - BB 2003, 1286). Lässt sich eine solche Zuordnung kraft Zuweisungsakt des bisherigen Betriebsinhabers nicht ermitteln, ist der zeitliche Schwerpunkt der Arbeitsleistungen zu bestimmen (HaKo-Mestwerdt § 613 a BGB Rd. 59). Lässt sich ein solcher Schwerpunkt nicht feststellen, geht mangels Rechtsgrundlage das Arbeitsverhältnis nicht über.

d) Ob die Identität der Einheit im Sinne dieser Rechtsprechung gewahrt ist, hängt von der Gesamtwürdigung aller für die Verfolgung des betreffenden Betriebszwecks maßgeblich kennzeichnenden Umstände ab. Hierbei muss gewürdigt werden, welche der materiellen und immateriellen sowie personellen Betriebsmittel für die Verfolgung des hier vorliegenden organisatorischen Konzeptes maßgeblich sind. Ohne eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung der vormaligen wirtschaftlichen Betätigung des fraglichen Betriebs kann von einem Erhalt dieser wirtschaftlichen Einheit allerdings regelmäßig keine Rede sein. Führt ein anderer Unternehmer einen erheblich eingeschränkten oder grundlegend anders organisierten Betrieb mit den sächlichen Betriebsmitteln eines frührer Betriebsinhabers, so liegt nicht ohne Weiteres ein Betriebsübergang vor (BAG 24.02.2002 - 8 AZR 162/99 - RzK I 5e Nr. 129; LAG Niedersachsen 23.06.2003 - 5 Sa 1938/02 - a. a. O.).

2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hat der beklagte Freistaat den Tierpark H. als einen Betriebsteil der Ferienpark Stausee H. GmbH übernommen. Die Übernahme erfolgte auf einer vertraglichen Grundlage durch Rückfall der Pachtsache. Der beklagte Freistaat führt den Tierpark im Wesentlichen unverändert fort. Damit lie-gen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 613 a BGB vor. Als Rechtfolge dieser Vor-schrift ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf den beklagten Freistaat kraft Gesetzes übergegangen.

a) Der Tierpark stellt einen Betriebsteil im Sinne der dargestellten Rechtsprechung dar. Er umfasst als abgrenzbare Einheit die Nutzung des betreffenden Grundstücks, des sich darauf befindlichen beweglichen und unbeweglichen Inventars des Tierparks, seiner ausschließlich ihm zugeordneten, im Tatbestand genannten Arbeits- und Hilfsmittel, die allein für die Tierhaltung im Tierpark angeschafften Tierfuttervorräte und die in ihm gehaltenen Tiere. Darüber hinaus war die Klägerin, unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres täglichen Einsatzes, dem Tierpark als Arbeitskraft zur Erledigung der in ihm anfallenden Arbeiten zugewiesen. Sie brachte aufgrund ihrer Ausbildung, ihres Wissens und ihrer Erfahrungen als Tierpflegerin spezielle, konkrete auf die Verwertung allein im Tierpark bezogene Kenntnisse ein. Die Vertretung der Klägerin erfolgte gleichfalls durch einen fest als Stellvertreter dem Tierpark zugewiesenen Mitarbeiter, Herr A.. Zwar wurde die Klägerin auch zu anderen Arbeiten herangezogen, nicht aber andere Mitarbeiter der Ferienpark Stausee H. GmbH zu den von der Klägerin bzw. ihrem Stellvertreter täglich zu erledigenden Arbeiten im Tierpark. Die Gesamtheit dieser vorgenannten materiellen und imma-teriellen Betriebsmittel, einschließlich des Know-hows der Klägerin, stellt eine von der Ferienpark Stausee H. GmbH im Wege ihrer Unternehmerentscheidungen organisatorisch zusammengefasste Einheit von Personen und Sachen dar. Für eine hinreichende organisatorische Verselbständigung spricht vorliegend zudem, dass der Tierpark in seiner Gesamtheit der vorgenannten materiellen und immateriellen Mittel, ohne dass es auf die eine oder andere streitige Katze, Taube oder Sense ankäme, nun vom beklagten Freistaat wiederum als Einheit fortgeführt wird (BAG 25.09.2003 - 8 AZR 446/02 - juris, n. v.; 11.09.1997 - 8 AZR 555/95 - DB 1997, 2540). Demgegenüber bedarf es keiner weitergehenden organisatorischen Verselbständigung. Gegen die Annahme eines Teilbetriebs spricht insbesondere nicht, dass für die organisatorische Einheit „Tierpark“ keine selbständige Buchhaltung geführt bzw. kein selbständiger Leitungsapparat vorgehalten wurde. Der Tierpark war kein selbständiger Betrieb, sondern ein Betriebsteil eines Gesamtbetriebs, innerhalb dessen Rahmen bestimmte Arbeiten für sämtliche Betriebsteile zentral ausgeführt wurden. Für die Annahme einer hinreichend abgrenzbaren organisatorischen Teileinheit spricht weiterhin der mit dem Tierpark von der bisherigen Betriebsinhaberin innerhalb ihres betrieblichen Gesamtzwecks verfolgte eigenständige Teilzweck. Dieser Zweck bestand zunächst darin, den Besuchern des Tierparks, vor allem Eltern mit Kindern, Schülern und Touristen, die heimische Tierwelt erlebbar zu machen. Dieser Zweck ist von den mit der Gaststätte, den Versorgungseinrichtungen, dem Bootsverleih und dem Campingplatz verfolgten weiteren Betriebszwecken der Ferienpark Stausee H. GmbH deutlich abgrenzbar. Da es genügt, wenn der vorherige Betriebsinhaber die organisatorische Untergliederung nur deswegen führt, um innerhalb des betrieblichen Gesamtzweckes einen Teilzweck zu verfolgen, der für sich genommen nur eine untergeordnete Hilfsfunktion darstellt, ist es rechtlich unerheblich, dass die Ferienpark Stausee H. GmbH mit dem Betreiben des Tierparks ggf. nur den Hilfszweck verfolgte, die Besucher auch als Kunden ihrer anderen Einrichtungen zu gewinnen.

b) Die Klägerin war dem Betriebsteil „Tierpark“ zuzuordnen. Ausweislich des Arbeitsvertrags vom 01.01.1999 vereinbarten die Klägerin und die Ferienpark Stausee H. GmbH eine Beschäftigung der Klägerin als Tierpflegerin. Dies waren die ausdrücklich arbeitsvertraglich genannten Tätigkeiten der Klägerin. Die Klägerin hat nach ihren Er-läuterungen in der mündlichen Verhandlung zunächst stets ihre Arbeiten im Tierpark erledigt. Diese Arbeiten hat sie ohne arbeitstägliche ausdrückliche Einzelzuweisung der Ferienpark Stausee H. GmbH erledigt. Dies waren die ihr vertraglich zugewiesenen Arbeiten. Die weiteren Arbeiten hat die Klägerin anschließend anlässlich jeweils konkreter Anweisungen im Einzelfall ihrer alten Arbeitgeberin in den jeweils anderen Betriebsteilen am Stausee H. erledigt. Angesichts dieser generellen arbeitsvertraglichen Zuweisung der Arbeiten im Tierpark und der nur kraft Direktionsrecht im Einzelfall zugewiesenen Arbeiten in den anderen Betriebsteilen, haben die bisherigen Parteien des Arbeitsverhältnisses eine deutliche Zuweisung der Klägerin als Arbeitnehmerin des Betriebsteils „Tierpark“ vorgenommen. Gegenüber dieser ausdrücklichen Zuordnungsentscheidung fällt der Umfang der von der Klägerin arbeitstäglich im Tierpark verbrachten Arbeitsstunden im Vergleich zu den anderen erbrachten Arbeitsstunden in den weiteren Betriebsteilen nicht ins Gewicht.

c) Der Betriebsteil „Tierpark“ ist rechtsgeschäftlich durch die Rückabwicklung des vormals zwischen dem beklagten Freistaat und der Ferienpark Stausee H. GmbH be-stehenden Pachtvertrags übergegangen. Der beklagte Freistaat führt diesen Betriebsteil unter Wahrung seiner bisherigen Identität im Wesentlichen unverändert fort. Die Identität des Tierparks am Stausee H. war wesentlich durch den Verbund seiner materiellen und immateriellen Betriebsmittel geprägt. Auch der beklagte Freistaat nutzt das an ihn zurückgefallene Gelände für die Unterhaltung eines Tierparks. Die von der Ferienpark Stausee H. GmbH eingerichteten Tiergehege blieben unverändert. Nach wie vor können die Besucher ohne Eintritt den Tierpark besuchen. Der Tierpark zieht nach wie vor überwiegend Eltern mit Kindern, Schülergruppen und Touristen an. Der beklagte Freistaat verfolgt nach seinen eigenen Darlegungen gleichfalls den Zweck, den Besuchern die heimische Tierwelt erlebbar zu machen. Weiterhin verweist der beklagte Freistaat darauf, dass er im Unterschied zur Ferienpark Stausee H. GmbH jedoch rein ideelle Zwecke verfolge, die Besucher also nicht auch für gewerblich betriebene Einrichtungen anlocken wolle, um so den Tierpark zum Zwecke der Gewinnerzielung zu nutzen. Der Zweck, mit dem Tierpark die Attraktivität der weiteren Einrichtungen zu erhöhen, stellte auch für die Ferienpark Stausee H. GmbH nur einen Nebeneffekt des Tierparks dar. Im Übrigen war der unmittelbar verfolgte Zweck mit dem des beklagten Freistaats identisch, nämlich den Besuchern die heimische Tierwelt erlebbar zu machen. Auch die Fe-rienpark Stausee H. GmbH verlangte keinen Eintritt. Die Besucher konnten den Tier-park erleben, ohne dass sie tatsächlich anschließend die weiteren Einrichtungen der Ferienpark Stausee H. GmbH aufsuchen mussten und sich damit die Gewinnoptimie-rungsidee nicht realisierte. Auch die Ferienpark Stausee H. GmbH verfolgte mit der Unterhaltung des Tierparks damit jedenfalls teilweise einen nicht unmittelbar kommerziellen Zweck. Die wirtschaftlichen Gesichtspunkte der Unterhaltung des Tier-parks durch den beklagten Freistaat und die Ferienpark Stausee H. GmbH unterschieden sich daher nicht wesentlich. Beide vereinnahmten bzw. vereinnahmen keine Eintrittsgelder. Beide führen bzw. führten dem Tierpark Füttermittel zu. Beide verwerten bzw. verwerteten anfallendes Tierfleisch. Ob der beklagte Freistaat das Fleisch vollständig in den Handel bringt und die Ferienpark Stausee H. GmbH das Fleisch zum Teil in ihrer Gaststätte selbst verwertete und anschließend an Gäste verkaufte, stellt keine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verwertung des Fleisches dar. Gegen eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebszwecks des Tierparks mit den übernommenen wesentlichen Betriebsmitteln spricht gleichfalls nicht, dass der beklagte Freistaat seinerseits die Arbeiten der Klägerin nunmehr von einem anderweitig angestellten Mitarbeiter erledigen lasse und dieser nur zwei bis drei Stunden benötige. Zum Einen überzeugt das in diesem Kontext vorgetragene Argument des beklagten Freistaats nicht, dass die Unterhaltung des Tierparks „kein eigenes Personal“ bedürfe, was bereits gegen eine hinreichend verselbständigte Betriebseinheit spräche, da die Arbeiten doch ersichtlich von den bereits zuvor angestellten Stammmitarbeitern des beklagten Freistaats mit erledigt werden könnten. Dass Arbeiten in einem bestimmten Umfang anfallen, ist unstreitig. Dass sie erledigt werden müssen, steht außer Zweifel. Dass der beklagte Freistaat aufgrund einer möglichen Überbesetzung an einer anderen Stelle über eine hinreichende Personalreserve verfügt, die diese Arbeiten erledigen könnten, ist demgegenüber für den Betriebsübergang ohne rechtliche Relevanz. Maßgeblich ist allein, ob dem Betriebsteil „Tiergehege“ ein Arbeitsplatz zugewiesen war und die bisherige Betriebsinhaberin diesen Arbeitsplatz einem bestimmten Arbeitnehmer, der Klägerin, zugeordnet hatte. Nicht zu verwechseln ist dieser nach § 613 a BGB maßgebende Gesichtspunkt mit der Frage, ob der beklagte Freistaat im Rahmen seiner dienststelleninternen Stellenplänen seinerseits eine entsprechende Planstelle für den Tierpark vorsieht. Letzteres verhindert nicht den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf den beklagten Freistaat. Gleichfalls ohne Relevanz ist, ob der derzeit im Tierpark eingesetzte Mitarbeiter des beklagten Freistaats die Arbeiten in einer kürzeren Arbeitszeit erledigen kann, als sie bislang von der Klägerin aufgewendet wurde. Der beklagte Freistaat hat vorgetragen, dass der von der Ferienpark Stausee H. GmbH übernommene Tierbestand aufgrund der vorgefundenen Überpopulation zum Teil erheblich reduziert werden musste. Die Klägerin hat darauf verwiesen, dass der Tierbestand aufgrund der beiden von der Ferienpark Stausee H. GmbH ausgesprochenen Kündigungen ihres Ar-beitsverhältnisses im letzten Jahr nicht artgerecht angepasst worden war. Vor, wie nach dem Betriebsübergang war Ziel der Unterhaltung des Tierparks eine artgerechte Tierhaltung. Daher hat sich mit der zoologisch notwendigen Reduzierung des Tierbe-stands auf den Normalbestand gleichfalls keine wesentliche Änderung des Betriebsteils „Tierpark“ ergeben. Dass die Mitarbeiter des beklagten Freistaats, die zur Zeit die Arbeiten im Tierpark erledigen, hierfür weniger Arbeitszeit benötigen, spricht nicht gegen einen Teilbetriebsübergang. Dieser Umstand spricht allenfalls für eine künftig ggf. zu erwägende Anpassungen der Arbeitszeit der Klägerin auf der Grundlage des fortgeltenden Arbeitsvertrags vom 01.01.1999 an die nunmehr durch die Tierreduzierung und entfallenden Beschäftigungsmöglichkeiten in den sonstigen Einrichtungen der Ferienpark Stausee H. GmbH. Zunächst sind die Rechte und Pflichten der Klägerin infolge des jedenfalls zum 01.07.2003 abgeschlossenen Teilbetriebsübergangs gem. § 613 a BGB auf den beklagten Freistaat übergegangen.

C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Da der beklagte Freistaat unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 4 GKG. Der Streitwert wurde in Höhe des dreimaligen Bruttomonatsgehaltes der Klägerin angesetzt.
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).