So, 19. Mai 2024, 14:28    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Pressemitteilung
8 AZR 147/05;
Verkündet am: 
 02.03.2006
BAG Bundesarbeitsgericht
 

Vorinstanzen:
1 Sa 35/04
Landesarbeitsgericht
Hamburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Neuvergabe der Bereederung für ein Forschungsschiff als Betriebsübergang
Wird die Bereederung eines Forschungsschiffs im Rahmen einer Ausschreibung auf Grund Vergaberechts auf einen anderen Betreiber übertragen, so kann hierin ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang liegen, der zum Übergang der Heuerverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den neuen Auftragnehmer führt. Ein Forschungsschiff mit seiner für Forschungszwecke erforderlichen wissenschaftlichen Einrichtung und Organisation ist als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen, die bei einer Neubereederung und Fortführung als Forschungsschiff ihre Identität wahrt.

Der Kläger war seit 1989 bei seiner Streithelferin als Bootsmann beschäftigt und zuletzt auf dem Forschungsschiff „Poseidon” eingesetzt. Der Bereederungsvertrag der Streithelferin endete zum 31. Dezember 2003. Im Rahmen eines neuen Ausschreibungsverfahrens wurde der Zuschlag für die Bereederung der „Poseidon” der Beklagten durch deren Streithelferin erteilt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 unterrichtete die Streithelferin des Klägers diesen über einen Teilbetriebsübergang der „Poseidon” auf die Beklagte. Der Kläger verlangte erfolglos von der Beklagten die Fortsetzung seines Heuerverhältnisses.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das ursprünglich mit seiner Streithelferin begründete Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2004 gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen sei. Daher habe er sowohl einen Anspruch auf Beschäftigung und auf Zahlung der Heuer für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2004. Die Beklagte stellt das Vorliegen eines Teilbetriebsübergangs iSd. § 613a Abs. 1 BGB in Abrede. Es handele sich um eine reine Funktionsnachfolge.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten und deren Streithelferin blieben erfolglos.
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).