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Pressemitteilung
8 AZR 431/06;
Verkündet am: 
 15.02.2007
BAG Bundesarbeitsgericht
 

Vorinstanzen:
7 Sa 374/05
Landesarbeitsgericht
Sachsen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof
Nutzt ein Auftragnehmer zur Durchführung der Ausbein-, Zerlege- und Schlachtarbeiten die ihm vom Inhaber des Schlachthofs zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen, macht deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Darin ist die wirtschaftliche Einheit zu sehen. Führt der neue Auftragnehmer die Schlachtarbeiten ohne zeitliche Unterbrechung unverändert wie der bisherige Auftragnehmer fort, ist von einem Betriebsübergang auszugehen. Auf die eigenwirtschaftliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel und auf die Übernahme von Personal kommt es nicht an.

Der Kläger war seit 1979 als Fleischer in der Rinderschlachtung des Schlachthofs in C. tätig. Nach der Wende übernahm die Fleischversorgung C GmbH die Arbeitgeberstellung. Auf Grund eines Werkvertrags vom 18. September 1996 übernahm der Beklagte von der C GmbH die Durchführung der Ausbein-, Zerlege- und Schlachtarbeiten. Der Kläger erhielt seinen Lohn seither von dem Beklagten, ohne dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde. Im Jahre 1997 erwarb die G Fleisch GmbH den Schlachthof einschließlich der für die Schlachtung erforderlichen Anlagen und Geräte. Sie kündigte den Werkvertrag mit dem Beklagten zum 31. Dezember 2004 und übergab die Schlachtarbeiten ab 1. Januar 2005 an die E. Bei dieser handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach slowakischem Recht, welche seit dem 1. Januar 2005 die Schlachtarbeiten vor allem mit slowakischen Arbeitnehmern durchführt.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von Annahmeverzugsentgelt. Er ist der Ansicht, es liege kein Betriebsübergang auf die E vor. Deswegen habe der Kläger im Gütetermin durch seinen Prozessbevollmächtigten einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auch nicht widersprochen. Nunmehr vertritt der Kläger die Auffassung, bereits sein Arbeitsangebot sowie die Klageerhebung seien als Widerspruch anzusehen. Jedenfalls sein mit Schreiben vom 4. Mai 2006 erfolgter Widerspruch sei nicht verfristet, da er nicht ordnungsgemäß über den möglichen Betriebsübergang unterrichtet worden sei.

Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsansprüchen teilweise entsprochen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch Betriebsübergang auf die E übergegangen. Der Kläger hat sein Recht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen, jedenfalls verwirkt.
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