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Pressemitteilung
8 AZR 695/05;
Verkündet am: 
 26.04.2007
BAG Bundesarbeitsgericht
 

Vorinstanzen:
17 Sa 2299/04
Landesarbeitsgericht
Hessen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines Charterflugunternehmens
Ist ein Betriebsübergang nicht festzustellen, wird der Betrieb aber nicht fortgeführt, so ist die daraufhin erfolgende Kündigung wegen einer Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt.

Die Kläger waren bei der späteren Insolvenzschuldnerin, der A. GmbH & Co. KG, als Flugzeugführer bzw. Checkkapitän beschäftigt; diese betrieb ein Charterflugunternehmen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Insolvenzverwalter (Beklagter zu 1) mit Schreiben vom 25. Dezember 2003 die Arbeitsverhältnisse jeweils zum 31. März 2004. Bereits am 17. Dezember 2003 hatte er mit den Personalvertretungen Cockpit und Kabine sowie dem Gesamtbetriebsrat Boden einen Interessenausgleich und Sozialplan geschlossen. In der Namensliste zum Interessenausgleich und Sozialplan waren sämtliche Kläger aufgeführt. Mit am 26. Januar 2004 eingegangenem Schreiben zeigte der Insolvenzverwalter der Arbeitsbehörde die Massenentlassung an. Die Beklagte zu 2) ist durch formwechselnde Umwandlung einer Tochtergesellschaft der Insolvenzschuldnerin entstanden und seit dem 26. Februar 2003 im Handelsregister eingetragen.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigungen des Beklagten zu 1), über den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten zu 2) sowie über Zahlungs- und Weiterbeschäftigungsansprüche.

Die Kläger meinten, die Kündigungen seien sozial ungerechtfertigt; außerdem seien sie wegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) erfolgt. Der Interessenausgleich und Sozialplan sowie die Namensliste seien nicht wirksam. Die Anzeige der Massenentlassung habe vor Ausspruch der Kündigungen erfolgen müssen.

Der Beklagte zu 1) vertrat die Auffassung, die Kündigungen seien sozial gerechtfertigt, weil der Betrieb stillgelegt worden sei. Ein Betriebsübergang liege nicht vor. Auch sei die Personalvertretung Cockpit zu den beabsichtigten Kündigungen ordnungsgemäß angehört worden.

Die Vorinstanzen haben die Klage im Wesentlichen abgewiesen.

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageziele weiter.

Der Rechtsstreit mit der Beklagten zu 2) ist wegen des während der Revision eröffneten Insolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO unterbrochen.

Der Senat hat die Revision der Kläger hinsichtlich des Beklagten zu 1) durch Teilurteil abgewiesen.

Die betriebsbedingten Kündigungen sind wirksam. Auch im Hinblick auf die Massenentlassungsanzeige und die Anhörung der Personalvertretung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
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