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Pressemitteilung
C-526/14;
Verkündet am: 
 19.07.2016
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig
Leitsatz des Gerichts:
Insbesondere verstößt die Beteiligung von Anteilseignern und nachrangigen Gläubigern an den Lasten im Hinblick auf die Genehmigung staatlicher Beihilfen zugunsten einer notleidenden Bank durch die Kommission nicht gegen Unionsrecht
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Im Zuge der weltweiten Finanzkrise, die im Lauf des Jahres 2007 begann und sich in den darauffolgenden Jahren weiter verschlimmerte, stellte die Banka Slovenije (Slowenische Zentralbank) im September 2013 fest, dass fünf slowenische Banken1 Kapitallücken aufwiesen. Wegen des Ausmaßes dieser Kapitallücken verfügten diese Banken nicht über ausreichendes Vermögen zur Befriedigung ihrer Gläubiger und zur Deckung des Wertes der Einlagen. Am 17. Dezember 2013 erließ die Slowenische Zentralbank einen Beschluss über außerordentliche Maßnahmen zur Rekapitalisierung, zur Rettung bzw. zur Liquidation dieser Banken.

Am 18. Dezember 2013 genehmigte die Kommission die vorab von den slowenischen Behörden angemeldeten staatlichen Beihilfen an die fünf betroffenen Banken. Die in Rede stehenden Maßnahmen, die auf der Grundlage des Gesetzes über das Bankwesen erlassen wurden, umfassten die Liquidation von Eigenkapital der Aktionäre sowie von Hybridkapital und nachrangigen Schuldtiteln. Bei diesen Titeln handelt es sich um Finanzinstrumente, die bestimmte Eigenschaften mit Schuldprodukten und Anteilspapieren gemeinsam haben. Im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des ausgebenden Instituts werden die Inhaber nachrangiger Titel nach den Inhabern gewöhnlicher Anleihen, aber vor den Anteilseignern befriedigt. Zum Ausgleich für das finanzielle Risiko, das ihre Inhaber somit tragen, bieten diese Finanzinstrumente einen höheren Ertrag.

Der mit mehreren Anträgen auf Ãœberprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über das Bankwesen befasste Ustavno sodiÅ¡če (Verfassungsgerichtshof, Slowenien) ersucht den Gerichtshof, sich zur Gültigkeit und zur Auslegung von Bestimmungen der Bankenmitteilung der Kommission2 zu äußern. Diese Mitteilung wurde erlassen, um Leitlinien in Bezug auf die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen, die dem Finanzsektor während der Finanzkrise gewährt werden, mit dem Binnenmarkt zu geben.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof in Bezug auf die Bindungswirkung der Mitteilung für die Mitgliedstaaten fest, dass die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens Leitlinien erlassen kann, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen beabsichtigt. Die Kommission beschränkt somit dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens in dem Sinne, dass sie, wenn ein Mitgliedstaat bei ihr eine geplante staatliche Beihilfe anmeldet, die diesen Normen entspricht, dieses Vorhaben grundsätzlich genehmigen muss. Im Übrigen entbindet der Erlass einer Mitteilung wie der Bankenmitteilung die Kommission nicht von ihrer Pflicht, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat beruft. Vielmehr behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei der Kommission geplante staatliche Beihilfen anzumelden, die nicht den in dieser Mitteilung vorgesehenen Kriterien entsprechen, und kann die Kommission solche Vorhaben in Ausnahmefällen genehmigen. Folglich kann die Bankenmitteilung keine selbständigen Verpflichtungen zu Lasten der Mitgliedstaaten begründen und hat ihnen gegenüber somit keine Bindungswirkung.

Zur Voraussetzung einer Beteiligung von Anteilseignern und nachrangigen Gläubigern an den Lasten für die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe durch die Kommission weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitteilung auf der Grundlage einer Bestimmung des AEUV erlassen wurde, wonach die Kommission eine Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen kann3. Die Lastenverteilungsmaßnahmen sollen nämlich sicherstellen, dass die Banken, die eine Kapitallücke aufweisen, vor einer etwaigen Gewährung staatlicher Beihilfen mit ihren Investoren an einer Verringerung dieser Kapitallücke, insbesondere durch eine Mobilisierung von Eigenmitteln sowie durch einen Eigenbeitrag der nachrangigen Gläubiger, arbeiten, da solche Maßnahmen geeignet sind, die Höhe der gewährten staatlichen Beihilfe zu begrenzen. Eine gegenteilige Lösung könnte Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen, da die Banken, deren Anteilseigner und nachrangige Gläubiger nicht zur Verringerung der Kapitallücke beigetragen hätten, eine höhere staatliche Beihilfe erhielten, als zur Schließung der verbleibenden Kapitallücke erforderlich gewesen wäre. Ferner hat die Kommission mit dem Erlass der Bankenmitteilung nicht in die Zuständigkeiten des Rates der Europäischen Union eingegriffen.

Nach Auffassung des Gerichtshofs erlaubt der Umstand, dass die nachrangigen Gläubiger in den ersten Phasen der internationalen Finanzkrise nicht dazu aufgefordert worden sind, einen Beitrag zur Rettung der Kreditinstitute zu leisten, den Gläubigern nicht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen. Ein solcher Umstand kann nämlich nicht als klare, unbedingte und übereinstimmende Zusicherung angesehen werden, die ein berechtigtes Vertrauen der Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger darauf begründen kann, auch in Zukunft keinen Lastenverteilungsmaßnahmen unterworfen zu werden. Da die Anteilseigner bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden haften, kann es im Übrigen nicht als Eingriff in ihr Eigentumsrecht angesehen werden, dass die Bankenmitteilung verlangt, dass sie zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beitragen, die Verluste der Bank zu absorbieren.

Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine Richtlinie der Union4 im Wesentlichen vorsieht, dass Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei Aktiengesellschaften einen Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft voraussetzen. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Mitteilung, soweit sie vorsieht, dass bestimmte Änderungen des Grundkapitals einer Bank ohne einen Beschluss der Hauptversammlung oder deren Zustimmung vorgenommen werden können, nicht mit der Richtlinie unvereinbar ist. Wenn sich die Mitgliedstaaten in einer besonderen Situation veranlasst sehen könnten, solche Lastenverteilungsmaßnahmen ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu erlassen, kann dieser Umstand nämlich die Gültigkeit der Bankenmitteilung nicht in Frage stellen. Diese Maßnahmen dürfen nur im Fall beträchtlicher Störungen im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats sowie mit dem Ziel der Vermeidung eines systemischen Risikos und der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems erlassen werden.

In Bezug auf die Maßnahmen der Umwandlung oder Abschreibung der nachrangigen Titel ist der Gerichtshof der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat notleidende Banken vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe weder dazu verpflichten muss, nachrangige Titel in Eigenkapital umzuwandeln oder abzuschreiben, noch dazu, diese Titel vollumfänglich zum Ausgleich der Verluste einzusetzen. In einem solchen Fall kann die geplante staatliche Beihilfe allerdings nicht als auf das erforderliche Minimum beschränkt angesehen werden. Der Mitgliedstaat sowie die Banken, die Empfänger der geplanten staatlichen Beihilfen sind, tragen das Risiko einer Entscheidung der Kommission, mit der diese Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden. Der Gerichtshof stellt jedoch weiter fest, dass die Maßnahmen der Umwandlung oder Abschreibung nachrangiger Titel nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Schließung einer Kapitallücke der betroffenen Bank erforderlich ist.

Schließlich befindet der Gerichtshof, dass die Lastenverteilungsmaßnahmen unter den Begriff „Sanierungsmaßnahmen“5 im Sinne der Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten6 fallen. Da diese Lastenverteilungsmaßnahmen darauf abzielen, die Eigenkapitalposition der Banken wiederherzustellen und deren Kapitallücken zu schließen, ist ihr Gegenstand nämlich die Sicherung oder Wiederherstellung der finanziellen Lage eines Kreditinstituts.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Die Nova Ljubljanska banka, die Nova Kreditna Banka Maribor, die Abanka Vipa, die Probanka und die Factor banka.
2Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (Bankenmitteilung) (ABl. 2013, C 216, S. 1).
3Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV.
4Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 2012, L 315, S. 74).
5„Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage eines Kreditinstituts gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschließlich der Maßnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben“.
6Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. 2001, L 125, S. 15).
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