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Pressemitteilung
C-330/15;
Verkündet am: 
 28.07.2016
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Gerichtshof bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt von Simbabwe Johannes Tomana und 120 weitere in diesem Land ansässige Personen und Gesellschaften
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

In Anbetracht der Situation in Simbabwe und insbesondere der von der simbabwischen Regierung begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen verhängte der Rat im Jahr 2002 restriktive Maßnahmen (Einfrieren von Geldern sowie Einreise- oder Durchreiseverbot für das Unionsgebiet) gegen mehrere Personen und Gesellschaften dieses Landes. Diese Maßnahmen wurden mehrmals verlängert, und die Liste der betroffenen Personen und Organisationen wurde regelmäßig geändert.

Im Jahr 20121 wurden diese Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt von Simbabwe Johannes Tomana, 109 weitere Personen (insbesondere hochrangige Amtsträger und Führungspersonal von Armee und Polizei) und 11 Gesellschaften verhängt. Die Aufnahme von Herrn Tomana in die Liste wurde wie folgt begründet: „Beteiligung an Handlungen, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.“ Für die Aufnahme der 120 weiteren Personen und Gesellschaften werden weitgehend ähnliche Gründe angeführt (insbesondere Tätigkeiten, die offensichtlich mit der Politik der Gewalt, Einschüchterung und Verletzung der Grundrechte des simbabwischen Volkes zusammenhängen).

Herr Tomana und die 120 weiteren Personen und Gesellschaften beantragten beim Gericht der Europäischen Union die Nichtigerklärung ihrer Aufnahme in die Liste. Mit Urteil vom 22. April 20152 wies das Gericht diese Klage ab. Es war u. a. der Auffassung, dass die Rechtsgrundlage für die restriktiven Maßnahmen geeignet gewesen sei und dass die Kommission weder gegen die Begründungspflicht verstoßen noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Herr Tomana und die weiteren Personen und Gesellschaften haben daraufhin gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof das Rechtsmittel von Herrn Tomana und den 120 weiteren Personen und Gesellschaften zurück und bestätigt damit sowohl das Urteil des Gerichts als auch die im Jahr 2012 gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen.

Der Gerichtshof ist wie das Gericht der Auffassung, dass die natürlichen Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, und die diesen natürlichen Personen gehörenden juristischen Personen nicht von den mit den Mitgliedern der Regierung von Simbabwe verbundenen Personen zu unterscheiden sind, sondern in Wirklichkeit eine besondere Kategorie dieser verbundenen Personen darstellen. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer hat das Gericht mit dieser Entscheidung demnach keine neue rechtliche Einordnung vorgenommen.

In Bezug auf den offensichtlichen Beurteilungsfehler machen die Rechtsmittelführer geltend, der Rat habe nur auf die Personen abzielen können, deren Handlungen die Demokratie und die Menschenrechte in Simbabwe ernsthaft untergrüben. Sie werfen dem Gericht vor, bestimmte Personen auf der Grundlage von in der Vergangenheit begangenen Handlungen als mit den Mitgliedern der Regierung „verbunden“ eingestuft und so die Vermutung aufgestellt zu haben, dass diese Personen eine kollusive Verbindung zu den für die Politik der Gewalt und der Einschüchterung verantwortlichen Machthabern unterhalten hätten.

Ebenso wie das Gericht ist der Gerichtshof insoweit der Auffassung, dass die Personen, die hohe Posten besetzen – wie z. B. die Personen, die an Militär, Polizei- oder Sicherheitsoperationen beteiligt sind –, als mit der Regierung Simbabwes vollständig verbunden anzusehen sind, es sei denn, sie weisen durch konkrete Handlungen nach, die Praktiken dieser Regierung abgelehnt zu haben. Unter diesen Umständen ist es ausreichend, auf die Eigenschaft dieser Personen oder auf die von ihnen besetzten Posten zu verweisen, um die Begründetheit der gegen sie verhängten Maßnahmen zu belegen, wobei ein solcher Verweis keiner Vermutung gleichkommt. Zudem stellt ein Verweis auf die Tatsache, dass eine Person in der Vergangenheit Funktionen ausgeübt hat, aufgrund deren sie während der Ausübung dieser Funktionen als Mitglied der Regierung Simbabwes oder als mit einem solchen Mitglied verbunden qualifiziert werden konnte, eine hinreichende Rechtfertigung dafür dar, um sie nach der Aufgabe dieser Funktionen als mit den Mitgliedern der Regierung verbunden anzusehen. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass das Gericht die Begründetheit der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf der Grundlage eines Bündels von Indizien in Bezug auf die Situation, die Funktionen und die Verbindungen der Betroffenen im Kontext des Regimes in Simbabwe zutreffend geprüft hat.

Zum Verstoß gegen die Begründungspflicht führt der Gerichtshof aus, dass sich aus den Gründen für die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen eindeutig die Funktionen ableiten lassen, die Herrn Tomana und den anderen Personen und Gesellschaften die Eigenschaft als Mitglieder der Regierung Simbabwes verleihen oder sie mit dieser verbinden.

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HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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1Beschluss 2012/97/GASP des Rates vom 17. Februar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. 2012, L 47, S. 50), Durchführungsverordnung (EU) Nr. 151/2012 der Kommission vom 21. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. 2012, L 49, S. 2) und Durchführungsbeschluss 2012/124/GASP des Rates vom 27. Februar 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. 2012, L 54, S. 20).
2Urteil des Gerichts vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission (T-190/12, vgl. Pressemitteilung Nr. 38/15).
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