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Pressemitteilung
C-315/15;
Verkündet am: 
 04.05.2017
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichspflicht bei großer Verspätung des Fluges befreien kann
Leitsatz des Gerichts:
Allerdings kann das Luftfahrtunternehmen, wenn ein hierzu autorisierter Fachmann nach der Kollision die Betriebsbereitschaft des betreffenden Flugzeugs festgestellt hat, die Verspätung nicht damit rechtfertigen, dass eine zweite Kontrolle notwendig gewesen sei
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Am 10. August 2013 wollten Frau Marcela PeÅ¡ková und Herr Jiří PeÅ¡ká mittels eines von der tschechischen Fluggesellschaft Travel Service durchgeführten Fluges von Burgas (Bulgarien) nach Ostrava (Tschechische Republik) reisen. Das für diesen Flug eingesetzte Flugzeug hatte vor seinem Abflug nach Ostrava bereits die Strecken von Prag nach Burgas, von Burgas nach Brno (Tschechische Republik) und von Brno nach Burgas absolviert.

Auf dem Flug von Prag nach Burgas wurde ein technisches Problem an der Schubumkehr festgestellt, dessen Behebung eine Stunde und 45 Minuten in Anspruch nahm. Anschließend kollidierte das Flugzeug laut Travel Service bei der Landung des Fluges von Burgas nach Brno mit einem Vogel, so dass der technische Zustand des Flugzeugs kontrolliert werden musste. Diese Kontrolle wurde zunächst von einer hierzu autorisierten örtlichen Gesellschaft vorgenommen. Der Eigentümer des Flugzeugs, die Gesellschaft Sunwing, bestand jedoch darauf, dass ein Techniker von Travel Service sich von einer anderen tschechischen Stadt nach Brno begab, um zu überprüfen, ob das Flugzeug tatsächlich betriebsbereit war. Letztlich wurden bei keiner dieser beiden Kontrollen Schäden festgestellt, die die Betriebsbereitschaft des Flugzeugs hätten in Frage stellen können.

Aufgrund dieser beiden unerwarteten Zwischenfälle hatte der von Frau Pešková und Herrn Pešká gebuchte Flug bei der Ankunft in Ostrava eine Verspätung von fünf Stunden und 20 Minuten.

In der Folge erhoben Frau Pešková und Herr Pešká beim Obvodní soud pro Prahu 6 (Bezirksgericht Prag 6, Tschechische Republik) Klage gegen Travel Service auf Zahlung von jeweils 6 825 Tschechischen Kronen (CZK) (ca. 250 Euro). Sie sind der Ansicht, die Verordnung der Union über Ausgleichsleistungen für Fluggäste1 gewähre ihnen, so wie sie vom Gerichtshof ausgelegt werde2, einen solchen Ausgleichsanspruch, da ihr Flug bei der Ankunft mehr als drei Stunden verspätet gewesen sei.

In diesem Zusammenhang stellt der Obvodní soud pro Prahu 6 dem Gerichtshof mehrere Fragen. Insbesondere möchte das tschechische Gericht wissen, ob die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein außergewöhnlicher Umstand ist, dessen Eintreten die Fluggesellschaft von ihrer Ausgleichspflicht im Fall einer Flugverspätung von drei Stunden oder mehr befreien kann. Gemäß der Verordnung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das Luftfahrtunternehmen nämlich keinen Ausgleich leisten, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen zu diesem Zweck ergriffen worden wären.

In seinem heute verkündeten Urteil erinnert der Gerichtshof zunächst an seine Rechtsprechung, wonach außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung Vorkommnisse sind, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind. Ferner erinnert er daran, dass das vorzeitige Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines Flugzeugs kein außergewöhnlicher Umstand ist, da ein solcher Ausfall untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden ist. Die Wartung und der reibungslose Betrieb des Flugzeugs liegen nämlich im Verantwortungsbereich der Luftfahrtunternehmen.

Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch gegebenenfalls verursachte Beschädigung sind hingegen nach Auffassung des Gerichtshofs nicht untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden, so dass eine solche Kollision ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist. Folglich ist die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung.

In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichspflicht nur befreit ist, wenn es zum einen nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen Verspätung um drei Stunden oder mehr auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und zum anderen, dass alle Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die außergewöhnlichen Umstände, mit denen das Luftfahrtunternehmen konfrontiert war, zu Annullierung des betreffenden Fluges oder zu dessen Verspätung um drei Stunden oder mehr führten.

Was die Frage betrifft, ob Travel Service nach der Kollision alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung ihres Fluges zu verhindern, weist der Gerichtshof darauf hin, dass das betreffende Flugzeug am Flughafen von Brno offenbar von einem nach den einschlägigen Vorschriften hierzu autorisierten örtlichen Fachmann kontrolliert wurde. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass eine zweite Kontrolle des Flugzeugs nicht erforderlich war, um sich der Betriebsbereitschaft des Flugzeugs zu vergewissern, so dass die auf einer solchen Kontrolle beruhende Verspätung im Hinblick auf die Ausgleichspflicht gemäß der Verordnung nicht gerechtfertigt werden kann.

Bezüglich der Frage, ob Travel Service alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die fragliche Kollision zu verhindern, hebt der Gerichtshof hervor, dass das Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet sein kann, Maßnahmen zu ergreifen, die ihm im Hinblick auf seine Kapazitäten untragbare Opfer abverlangen würden. Auch wenn das Luftfahrtunternehmen verpflichtet sein kann, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, um die Risiken möglicher Kollisionen mit Vögeln zu verringern oder gar zu beseitigen, ist es nicht dafür verantwortlich, dass andere Stellen (wie etwa die Flughafenbetreiber oder die zuständigen Fluglotsen) nicht ihren Verpflichtungen nachkommen, die in ihrer Zuständigkeit liegenden Vorkehrungen zu treffen.

Schließlich urteilt der Gerichtshof, dass in dem Fall, dass die große Verspätung eines Flugzeugs nicht nur auf einem außergewöhnlichen Umstand (Kollision des Flugzeugs mit einem Vogel) beruht, der nicht durch der Situation angemessene Maßnahmen zu verhindern war und gegen dessen Folgen das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat, sondern auch auf einem anderen Umstand (technisches Problem am Flugzeug), für dessen Eintreten es verantwortlich ist, die auf dem außergewöhnlichen Umstand beruhende Verspätung von der gesamten Verspätungszeit bei Ankunft des Fluges abzuziehen ist, um zu beurteilen, ob die vom Luftfahrtunternehmen zu vertretende Verspätung drei Stunden oder mehr beträgt und deshalb Ausgleichszahlungen für sie zu leisten sind.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
2 Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2009, Sturgeon (C-402/07 und C-432/07), siehe auch Pressemitteilung Nr.102/09.
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