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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz (Regelung seit 01.01.1999)
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Nach dem Wortlaut des § 1 dürfen also nur Taten bestraft werden, wenn die Strafbarkeit bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Der in § 1 enthaltene Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ (nullum crimen sine lege) ist durch Art. 103 II GG (der wortgleich mit dem hier genannten § 1 ist) verfassungsmäßig gesichert.
Dieses Gesetzlichkeitsprinzip garantiert dem Bürger Schutz vor willkürlicher Ausweitung und Ausdehnung der staatlichen Gewalt. Der Garantietatbestand i. S. d. § 1 umfasst hierbei nicht nur den Tatbestand im engeren Sinn z.B. auch Rechtfertigungsmerkmale, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe etc..

Aus der Garantiefunktion des Strafgesetzes ergeben sich vier Prinzipien.

1. Bestimmtheitsgrundsatz (nulla poena sine lex cetra)
Das Bestimmtheitsgebot sagt aus, dass Strafgesetze hinsichtlich ihrer Tatbestände und Rechtsfolgen hinreichend bestimmt sein müssen.
Der Gesetzgeber soll dem Bürger Klarheit verschaffen, so dass jeder verstehen kann, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist.
Zulässig sind allerdings Verwendungen allgemeiner und wertungsausführungsbedürftiger Begriffe.

2. Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege)
Neue Straftatbestände haben keine Rückwirkung, sie kann ihnen auch weder vom Richter noch vom Gesetzgeber beigelegt werden.
Das Rückwirkungsverbot umfasst das „Ob“ und das „Wie“ des materiellen Strafrechts, nicht jedoch das Strafverfahrensrecht.
Dieses Verbot findet seine genauere Ausgestaltung in § 2 I-III.

3. Gewohnheitsrecht (nulum crimen sine lege scripta)
Aufgrund von Gewohnheitsrecht dürfen weder neue Straftatbestände gebildet werden, noch darf es zu einer Verschärfung oder Erweiterung einer Strafdrohung kommen.

4. Analogieverbot (nullum crimen sine lex stricta)
Analogie ist die Ausdehnung eines Rechtssatzes auf einen im Gesetz nicht geregelten oder vom Gesetzeswortlaut nicht mehr erfassten Fall.
Es gilt, dass eine Analogie zu Lasten des Täters unzulässig, hingegen eine begünstigende Analogie grundsätzlich möglich ist, vorausgesetzt, dass Gesetz lückenhaft ist. Es muss also festgestellt werden, dass der Gesetzgeber versehentlich den einer anderen Norm vergleichbaren Sachverhalt nicht geregelt hat. Im Wege der Analogie können nur unbeabsichtigte Gesetzeslücken geschlossen werden, bei abschließender Regelung bleibt für eine Analogie kein Raum.
Im Bereich des Analogieverbotes sind noch einige Worte zur Auslegung eines Tatbestandes zu erwähnen, da die Grenzen zwischen der zulässigen Auslegung und der verbotenen Analogie fließend und häufig schwer zu bestimmen sind.
Zunächst sollte man sich die Ziele vor Augen führen, die die Analogie und Auslegung verfolgen.
Die Auslegung dient der Klarstellung des Gesetzessinns. Die Analogie dagegen hat das Ziel, Gesetzeslücken durch Erweiterungen und Weiterentwicklungen eines Rechtssatzes auszufüllen.
Um einen Tatbestand richtig auszulegen haben sich verschiedene Regeln herausgebildet.
Da gibt es zum einen die grammatische Auslegung. Danach beginnt man beim Wortlaut des Gesetzes anhand des natürlichen und fachspezifischen Sprachgebrauchs. Dem Tatbestand kann nur unterfallen, was dem noch möglichen Wortsinn entspricht.
Eine andere Methode ist die historische Auslegung. Hierbei wird bei Mehrdeutigkeit des Wortlautes die Entstehungsgeschichte des Gesetzes als Hilfskriterium hinzugezogen.
Die systematische Auslegung zieht als Hilfsmittel den Systemzusammenhang des Gesetzesganzen hinzu.
Vorwiegen wird jedoch der objektiv-teleologischen Auslegungsmethode gefolgt. Diese Fragt nach der besonderen Schutzfunktion und dem objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes, da hier das eigentliche Schwergewicht der Auslegung liegt. Es kommt hierbei nicht darauf an, wie der Gesetzgeber den Begriff ursprünglich verstanden hat, sondern auf den objektiven Willen des Gesetzes.
 
Anregungen nehmen die Autoren,
Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann
gerne entgegen.

Bei Interesse besteht für Euch die Möglichkeit, dauerhaft an diesem Werk mitzuarbeiten und als Ko-Kommentatoren aufgeführt zu werden.
Kontaktaufnahme bitte über RA Franz-Anton Plitt (plitt@plitt.net).