Diese Vorschrift ordnet die subsidiäre Geltung des StGB gegenüber dem Jugendgerichtsgesetzes an.
Jedoch ist auch eine Regelung im StGB enthalten ( § 19), wonach die Schuldfähigkeit bei Kindern (bis 14 Jahre) ausgeschlossen ist.
Anregungen nehmen die Autoren,
Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann