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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 11 Personen- und Sachbegriffe (Regelung seit 01.01.2005)
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört:

a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,

b) Pflegeeltern und Pflegekinder;

2. Amtsträger: wer nach deutschem Recht

a) Beamter oder Richter ist,

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

3. Richter:

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;

4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:

wer, ohne Amtsträger zu sein,

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;

5. rechtswidrige Tat:

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;

6. Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung;

7. Behörde: auch ein Gericht;

8. Maßnahme:

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;

9. Entgelt:

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
I. Einleitung

Die hier in § 11 enthaltenen Legaldefinitionen gelten, entsprechend dem Prinzip des „Allgemeinen Teils“ für sämtliche Vorschriften des StGB, soweit keine Sonderregelungen gegeben sind.

Einzelne Ziffern

Nach Nr. 1 gehören zu den Angehörigen neben den Pflegeeltern und Pflegekindern auch Verwandte und Verschwägerte gerader Linie (§ 1589 BGB), der Ehegatte und der Verlobte, sowie die Verwandten und Verschwägerten in ersten Grad der Seitenlinie. In zwei Schritten wurden durch den Gesetzgeber, abschließend zum 1.1.2005, die Lebenspartnerschaften hier gleichgestellt.

Nach Nr. 2 sind Amtsträger Beamte, Richter (durch Nr. 3 auch ehrenamtliche Richter) und Personen die im öffentlich-rechtlichem Amtsverhältnis stehen. Bei Personen, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bestellt sind, ist neben ihrer förmlichen Bestellung auch die ausgeübte Funktion entscheidend.

Somit ist die gesamte Eingriffs- und Leistungsverwaltung, einschließlich beliehener Privater die hoheitliche Gewalt ausüben, vom Amtsträgerbegriff mit umfasst.

Nach Nr. 4 sind Personen den Amtsträgern gleichgestellt, die für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet oder durch einen gesonderten öffentlich-rechtlichen Akt bestellt sind. Dazu gehören Soldaten, Notare oder Angestellte im öffentlichen Dienst, auch Praktikanten oder Auszubildende, sofern sie förmlich verpflichtet wurden. (Kirchliche Amtsträger fallen nicht unter Nr. 2 und 4)

Nach Nr. 5 ist eine Tat nur rechtswidrig, wenn ein Tatbestand eines Strafgesetzes vorsätzlich (§ 15) und ohne Rechtfertigungsgrund erfüllt wurde (vgl. hierzu auch §§ 26, 27). Tat ist dabei die tatbestandsmäßige Handlung mitsamt ihrem Erfolg.

Nr. 6 behandelt die sog. Unternehmensdelikte (§§ 81, 82). Wenn das Gesetz das Unternehmen einer Tat unter Strafe stellt, sind Vollendung und Versuch (§ 22) gleichgestellt. Bei diesen Delikte entfällt die für den Versuch vorgesehene Strafmilderungsmöglichkeit (§ 23 II), ebenso die Rücktrittsmöglichkeit (§ 24). Daher gelten Sonderregelungen (vgl. § 83a).
(Anm.: Ein bedeutsames Unternehmensdelikt, der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a), wurde durch das 6. StrRG zum normalen Erfolgsdelikt umgestaltet.)

Nr. 8 definiert die Maßnahme (vgl. hierzu § 61).

Nr. 9 definiert das Entgelt als Gegenleistung für eine Handlung oder Duldung, durch die der Empfänger einen Vermögensvorteil erlangt, hierbei kommen neben Geld auch Wertpapiere, Gegenstände oder Rechte in Betracht.

III. Absatz II

§ 11 II bestimmt, dass eine Tat auch bei einem erfolgsqualifizierten Delikt vorsätzlich ist, bei dem die Handlung vorsätzlich, der Erfolg jedoch fahrlässig, d. h. nicht gewollt, herbeigeführt werden kann. Beispiele sind die §§ 315 b + c StGB.

IV. Absatz III

§ 11 III erweitert das geschriebene Wort um akustische Worte, Bilder, Darstellungen aller Art, auch durch auf elektronische oder elektromagnetische Weise gespeicherte Worte oder Abbildung zählen dazu.

Zu beachten ist jedoch: Das bloße Anzeigen auf dem Computerbildschirm unterfällt nicht dem § 11 III (Sieber JZ, 1996, 495).

Hierdurch wird die klassische Funktion des Allgemeinen Teils des StGB widergespiegelt. In jedem Gesetz, in dem von „Schriften“ gesprochen wird, sind auch andere Medien gemeint, wenn auf § 11 III verwiesen wird.


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Stand dieser Bearbeitung: 24.08.2000
Urteile nach 24.01.2005, also nach Abschluss dieser Kommentierung