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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 12 Verbrechen und Vergehen (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

I. Einleitung

Das StGB teilt die Delikte in Vergehen und Verbrechen ein.

Diese Einteilung der Delikte hat vorwiegend Auswirkung auf die Strafbarkeit des Versuches (§ 23 I).

Es können sich aber auch Konsequenzen insbesondere bei der Verabredung zur Begehung eines Verbrechens (§ 30) ergeben.

II. Konkreter Inhalt

Die Einteilung der Delikte des StGB in Verbrechen oder Vergehen wird anhand der Schwere der Strafandrohung gem. § 12 vorgenommen. Für die Einteilung ist dabei unerheblich, welche Strafe im Einzelfall tatsächlich festgesetzt wird.

1. Liegt die Strafdrohung des jeweiligen Delikts im Mindestmaß bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber, so handelt es sich um ein Verbrechen (§ 12 I), so zum Bsp. beim Totschlag (§ 212).

2. Ist die Strafandrohung hingegen im Mindestmaß mit einer geringeren Strafe oder mit Geldstrafe bedroht, handelt es sich um ein Vergehen (§ 12 II), z. B. beim Diebstahl (§ 242).

3. Es gibt Delikte, die gegenüber einem Grunddelikt Schärfungen (vgl. §§ 263 III, 267 III) oder Milderungen (vgl. § 213) enthalten. In diesen Fällen kommt § 12 III zur Anwendung, wonach für die Deliktseinteilung schärfende oder mildernde Vorschriften außer Betracht bleiben.


Bei Interesse besteht für Euch die Möglichkeit, dauerhaft an diesem Werk mitzuarbeiten und als Ko-Kommentatoren aufgeführt zu werden.

Stand dieser Bearbeitung: 24.08.2005