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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 13 Begehen durch Unterlassen (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
1. Einleitung und Aufbau

Über die Unterlassungsdelikte werden ja ewig lange Beiträge verfasst und Aufbauschemata veröffentlicht, die den Eindruck vermitteln, dass hier alles völlig anders sei als bei den übrigen Delikten.

Nach dem von mir vertretenen Aufbau kann man es sich aber ganz einfach machen:

Beim tauglichen Täterverhalten genügt üblicherweise jedes aktive Tun (egal was die Finalisten und die vermittelnde Meinung der sozialen Handlungslehre hierzu im Detail vertreten), an dem es beim Unterlassungsdelikt naturgemäß fehlt.

Dementsprechend muss beim tauglichen Täterverhalten begründet werden ob und warum hier ein Unterlassen taugliches Täterverhalten sein soll.


2. Voraussetzungen für eine Strafbarkeit des Unterlassens

Dazu gibt es zwei verschiedene Deliktsarten: Die echten und die unechten Unterlassungsdelikte.

2.1 Echte Unterlassungsdelikte

Bei den echten Unterlassungsdelikten ist es wiederum so einfach wie es einfacher nicht geht: In dem Delikt muss drinstehen, dass die strafbare Verhaltensweise in einem Unterlassen besteht (Beispiele: 323c StGB, 84 GmbHG, etc.).

Diese Delikte haben mit § 13 StGB nichts zu tun! Die Prüfung von § 13 ist bei der Darstellung hierzu ein grobes Zeichen von Nicht-Verstanden-Haben.

2.2 Unechte Unterlassungsdelikte

Alle anderen Delikte sind, bestenfalls, unechte Unterlassungsdelikte.

Gem. § 13 muss sich eine Pflicht zum Handeln ergeben, damit das Unterlassen ein taugliches Täterverhalten darstellt.

Dieses Kann sich, grob gesagt (hierzu alsbald mehr) aus sozialer Näher oder vorangegangenem gefährdendem Tun ergeben.

Zur sozialen Nähe gehören die Fälle der Verwandtschaft, aber auch der Position als Bademeister oder als Mitglied einer Bergsteigergruppe, etc.

Das vorangegangene gefährdende Tun (Ingerenz) sind die Fälle, in denen jemand eine Gefahr schafft, und zwar i.d.R. pflichtwidrig. Wer eine Gefahr schafft hat dafür einzustehen, dass diese Gefahr sich nicht verwirklicht.

3. Abgrenzungs- und Einzelfälle

3.1 Abgrenzungsfragen ergeben sich v.a. hinsichtlich einiger Fahrlässigkeitskonstellationen.

Wer fahrlässig eine Gefahr schafft (Umfahren einer Verkehrssicherungsbake durch Unachtsamkeit) und dies bemerkt, ist zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet. Wer das dann nicht tut, erkennend die Gefahr der Verwirklichung eines strafrechtlich relevanten Erfolges (konkrete Gefahr bei § 315b), und deshalb sich später ein solcher tauglicher Taterfolg eines Deliktes ergibt, hat diesen Erfolg letztlich nicht fahrlässig (durch aktives Tun, Umfahren der Sicherungsbake, etc.) sondern vorsätzlich (durch Unterlassen der Beseitigung der Gefahr) verwirklicht!

3.2 Haftung für Inhalte anderer Personen im Internet?

Ausweislich der Gegenäußerung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf des TDG und der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001) begründen die §§ 9-11 TDG keine Garantenpflichten iSd. §§ 13 StGB, 8 OWiG.

Anregungen sind per Email: plitt@plitt.net erwünscht.
Urteile nach 17.04.2003, also nach Abschluss dieser Kommentierung