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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 14 Handeln für einen anderen (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 30.08.2002, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Handelt jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder

3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder

2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

In § 14 wird die sog. Organ- und Vertreterhaftung bei Delikten geregelt, die ausdrücklich oder nach dem Sachzusammenhang ein besonderes Merkmal des Täters voraussetzen.
Der Begriff der besonderen persönlichen Merkmale, hat hier eine andere Bedeutung als in § 28.
§ 14 dehnt die Anwendbarkeit von Tatbeständen, bei denen ein besonderes persönliches Merkmal die Strafbarkeit begründet, auf gesetzliche Vertreter im weitere Sinn aus, wenn sie in dieser Eigenschaft handeln und die Merkmale zwar bei dem Vertretenen, nicht aber bei dem Vertreter vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass es auf die Wirksamkeit des Bestellungsaktes nicht ankommt, sondern ein faktischer Organbegriff oder faktischer Geschäftsführer maßgebend ist.
In den Fällen des § 14 I wird vorausgesetzt, dass der Betreffende als gesetzlicher Vertreter handelt. Als gesetzlicher Vertreter handelt, wer im Aufgaben- und Pflichtenkreis des Vertretenen tätig wird und dessen Handeln oder Unterlassen damit im Zusammenhang steht.
§ 14 II erfasst zusätzlich bestimmte gewillkürte Vertreter in Betrieben (S. 1) und Unternehmen (S. 2). Dabei sind Betriebe technisch-organisatorische und Unternehmen rechtlich-wirtschaftliche Einrichtungen, wobei die Grenzen sehr fließend sind.

Die in § 14 II geforderte Verantwortung setzt voraus, dass die betreffende Person frei handeln kann und dadurch auch die Befugnis hat Entscheidungen zu treffen. Daher unterfallen § 14 II auch Personen, die nicht formal in den Betrieb eingegliedert sind, wie z. B. der Steuerberater. Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass der Betreffende auf Grund eines ihm erteilten Auftrages handelt. Ein bloßes Handeln im Interesse des Betriebes reicht dabei nicht aus.
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.

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Stand dieser Bearbeitung: 24.08.2000
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung