Do, 16. Mai 2024, 00:12    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln (Regelung seit 01.01.1999)
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Vorsatz:
Es sind verschiedene Formen des Vorsatzes bekannt. Man unterscheidet direkten Vorsatz, bedingten Vorsatz und Absicht. Während das Gesetz nicht zwischen den ersten beiden Formen trennt, sind bei einigen Delikten die Absicht als besondere Form normiert.

Direkter Vorsatz ist Wollen eines Taterfolges und der Tathandlung bei Kenntnis aller Tatbestandsmerkmale, d.h. Willen zur Verwirklichung der Tat und Beherrschung der Handlung.

Bedingter Vorsatz ist die Kenntnis aller Tatbestandsmerkmale bei zwar nicht unbedingt gewolltem aber für möglich gehaltenem oder in Kauf genommenem Taterfolg.

Die Unterscheidung ist von Gesetz zwar nicht gesondert getroffen, kann aber Einfluss auf das Strafmaß haben.

Absicht (z.B. beim Betrug, § 263, Diebstahl, § 242) ist ein besonderer direkter Vorsatz mit zielgerichteten Verwirklichungswillen (Intention), da es dem Täter gerade auf den spezifischen Erfolg ankommt.

Zur Absicht als besonderes Vorsatzmerkmal für einzelne Tatbestandsmerkmale muss stets des generelle Vorsatz für alle Tatbestandsmerkmale hinzukommen.

Fahrlässigkeit:
Bei der Fahrlässigkeit ist zwischen bewusster und unbewusster zu unterscheiden.

Bei der bewussten Fahrlässigkeit lässt der Täter die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet ist, außer acht, erkennt bei dieser Pflichtwidrigkeit den möglichen Taterfolg, hofft aber im Gegensatz zum bedingten Vorsatz auf dessen Nichteintritt und erklärt sich nicht mit ihm einverstanden.

Bei der unbewussten Fahrlässigkeit lässt der Täter die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt auch außer acht, sieht jedoch die Tatbestandsverwirklichung nicht voraus.

Für die Fahrlässigkeit kommt es auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung, auf die objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges und der Rechtswidrigkeit.

Die Pflichtwidrigkeit ergibt sich aus Rechtsnormen, Verträgen, Berufen oder dem Vorverhalten des Täters.
Dabei können besondere Normen eine Rolle spielen, aber auch das allgemeine Gebot der Nichtverletzung fremder Rechtsgüter, es kommt aber stets auf die konkrete Situation an.

Der Erfolg und die Rechtswidrigkeit der Tat müssen objektiv vorhersehbar sein.
Maßgebend sind hierfür die Kenntnisse und das Wissen eines der Persönlichkeit des Täters entsprechenden durchschnittlichen Menschen. Würden dieser Person die Kenntnisse und das Wissen Fehlen, kann eine Strafbarkeit für den Täter nicht begründet werden, da er das Wissen (das er nicht hat) nicht haben konnte.

Kommentator:
RA Ulrich Welter, Marburg