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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 17 Verbotsirrtum (Regelung seit 01.01.1999)
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Während bei § 16 der Tatbestandsirrtum geregelt wird, der das Handlungsunrecht des Voratzdeliktes entfallen lässt, geht es bei § 17 um den sog. Verbotsirrtum, d. h. der Täter irrt sich über das Verbotensein seiner Handlung. Dieser entfaltet nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Unvermeidbarkeit des Irrtums, entschuldigende Wirkung, ansonsten kann die Strafe nach § 49 I gemildert werden (§ 17 I S. 2).
Im Bereich des Verbotsirrtums sind zwei Konstellationen möglich, in denen sich der Täter im Irrtum befindet.
Zum einen irrt sich der Täter über die Rechtswidrigkeit der Tat, d. h. in voller Kenntnis des Unrechtssachverhaltes weiß er nicht, dass sein Verhalten nicht erlaubt sei, direkter Verbotsirrtum (Bsp. A verführt ein 15 jähriges Mädchen in Kenntnis ihres Alters (§ 182), hält sein Verhalten aber für erlaubt).
Zum anderen kann sich der Täter über die rechtlichen Grenzen oder die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes irren, sog. Erlaubnisirrtum oder indirekter Verbotsirrtum (Bsp. Mutter misshandelt ihr Kind und denkt dies sei vom elterlichen Züchtigungsrecht gedeckt).
Liegt ein Verbots- oder Erlaubnisirrtum vor, so ist für die Folge der Strafbarkeit noch ein weiteres Kriterium zu prüfen. Dies richtet sich danach, ob der Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar war. Nur bei einem unvermeidbarem Verbotsirrtum entfällt die Strafbarkeit, da der Täter dann ohne Schuld handelt (§ 17 S. 1).
Ein Verbotsirrtum ist dann unvermeidbar, wenn er bei hinreichender Sorgfalt hätte nicht verhindert werden können. D. h. es muss dem Täter möglich gewesen sein, die Rechtswidrigkeit seiner Handlung zu erkennen. Als erfolgsversprechendes Mittel kommt dafür eigenes Nachdenken oder die Erkundigung bei eine Sachverständigen, z. B. bei einem Rechtsanwalt, in Betracht (BGHSt 4, 5). Hierbei ist zu beachten, dass auch wenn der Täter keine Auskunft bei einem Sachkundigen eingeholt hat, der Verbotsirrtum dann dennoch als unvermeidbar angesehen wird, wenn auch die Einholung der Auskunft den Irrtum nicht beseitigt hätte. Allerdings muss auch ein Anlass zum Nachdenken bzw. zur Erkundigung bestehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter Zweifel an der Erlaubtheit seiner Handlung hat, z. B. auf Grund einer Pressemeldung. Letztlich muss es dem Täter auch zumutbar sein, zu überprüfen, ob sein Handeln rechtswidrig ist oder nicht.
Da im Falle des Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums der Täter ohne Schuld handelt, ist die Prüfung dieses Irrtums logischerweise innerhalb der Schuld vorzunehmen.

Anregungen nehmen die Autoren,
Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann
gerne entgegen.
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung