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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen (Regelung seit 01.01.1999)
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 18 erfasst die sogenannten erfolgsqualifizierten Delikte. Diese Delikte sind dadurch gekennzeichnet, dass eine besondere Folge durch einen qualifizierten Grundtatbestand eintritt, wobei die Folge schuldhaft herbeigeführt sein muss, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig. Regelbeispiele, die als besonders schwerer Fall genannt sind, fallen nicht unter § 18. Hier fehlt es an der geforderten tatbestandlichen Verknüpfung (Tröndle, § 18 Rn. 2; Blei, JA 76, 311)
Bei den echten erfolgsqualifizierten Delikten, die durch eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination gekennzeichnet sind, ist die Begehung der Tathandlung vorsätzlich, die Verursachung der Folge jedoch nur fahrlässig herbeigeführt worden. Dies hat Auswirkungen, wenn mehrere an der Tat beteiligt sind.
Sind mehrerer Personen an der Verwirklichung eines vorsätzlichen Grunddeliktes oder des erfolgsqualifizierten Deliktes beteiligt, so ist bei jedem gesondert nach § 29 zu prüfen (für Täter und Teilnehmer) inwieweit sein Verschulden für den Eintritt des besonderen Erfolges maßgeblich ist (NStZ 98, 511, 512). Beim fahrlässigen Grunddelikt kommt nach §§ 26, 27 Teilnahme nicht in Betracht (Tröndle § 18 Rn, 3).
In diesem Bereich stellt sich noch die Frage, inwieweit die fahrlässig verursachte Folge schon dann eintritt, wenn das Grunddelikt versucht wurde. Ist die besondere Folge schon eine typische Auswirkung der Tathandlung wie z. B. bei § 251 (siehe hierzu NStZ 98, 511), so ist wegen Versuchs des erfolgsqualifizierten Deliktes zu bestrafen. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die besondere Folge erst mit dem Erfolg des Grunddeliktes verknüpft ist (siehe zu dieser Problematik Rath, JuS 99, 140, 141). Die Strafbarkeit des Versuchs (§ 23 I) wird ausschließlich nach dem erfolgsqualifizierten Delikt bestimmt.
Die Vorschrift des § 18 ist bedeutsam für die §§ 221 II Nr. 2, III; 226; 227; 239 III Nr. 2, IV; 306b I; 308 II, III, 309 II; 312 III, IV; 315 III Nr. 2; 318 III, IV; 330 II Nr. 2; 330a II; 340 III.
Seit dem 6. StrRG ist § 18 auch für auch für erfolgsqualifizierten Delikte bedeutsam geworden, bei denen die verursachte Folge zumindest leichtfertig vorausgesetzt wird (Bsp.: §§ 176b; 178; 239a III; 239b II; 251; 306c; 307 III; 308 III; 309 IV; 316a III; 316c III)

Anregungen nehmen die Autoren,
Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann
gerne entgegen.