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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes (Regelung seit 01.01.1999)
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 24.08.2000
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass sich jemand schuldig macht. Dabei ist seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt maßgeblich.
Schuldfähigkeit meint, dass der Täter zur Zeit der Tatbegehung eine gewisse Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt (der Zeitpunkt des Erfolgseintritts bleibt unberücksichtigt). Unter dem Begriff Schuld ist also die individuelle Vorwerfbarkeit zu verstehen (BGHSt 2, 200).

Der hier in § 19 enthaltene Schuldausschließungsgrund gilt für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Kinder sind somit nie schuldfähig. Hingegen sind Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren für ihr Handeln verantwortlich, wenn sie die Fähigkeit hatten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG).
Bei Personen ab 18 Jahren wird diese Fähigkeit grundsätzlich vermutet (beachte, § 105 JGG).

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.