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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit (Regelung seit 01.01.1999)
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Nach § 21, der an die Regelungen des § 20 anknüpft, sind Personen vermindert schuldfähig, deren Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung aus den in § 20 genannten Gründen erheblich vermindert ist. § 21 ist kein Strafausschließungsgrund, er bildet vielmehr einen fakultativen Strafmilderungsgrund.
Im Fall der Tat im alkoholisierten Zustand (für Klausuren am realistischsten), ist von einer verminderten Schuldfähigkeit schon ab 2,0 Promille (bei Tötungsdelikten, wegen der höheren Hemmschwelle, ab 2,2 Promille) auszugehen, anders als bei § 20, der 3,0 Promille fordert.

Auch hier wird vorausgesetzt, dass der Täter einen entsprechenden biologischen Befund vorweist, weswegen seine Fähigkeit eingeschränkt ist sich normgerecht zu verhalten.

Bei der Prüfung des § 21 ist zu beachten, dass dessen Anwendung nicht zugleich auf beide Alternativen dieser Vorschrift gestützt werden kann (BGH NJW 91, 762). Denn die Anwendung der ersten Alternative ist dann nicht möglich, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns erkannt hat (BGH NStZ 89, 430).

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Zu diesem Kommentar geschriebene Forumsbeiträge
  • Clemens Müller 
    (Student) 
    schrieb am
    14.04.2004 17:47: 
    Hallo lieber Herr Plitt,

    das war genau die Anwort, die ich gesucht habe.:-)) Tausend Dank, denn jetzt bin ich endlich beruhigt!!!!!!!!!!

    Liebe Grüße Cle
  • Franz-Anton Plitt 
    (Internet entrepreneur) 
    schrieb am
    13.04.2004 20:59: 
    Hallo Cle!!!,

    also normalerweise geht das rein logisch nicht.

    Wenn allerdings die Qualifikation ein anderes Rechtsgut schützt, z.B. ein Raub fehlgeschlagen ist (keine Beute mehr möglich), der Eintritt einer Todesfolge beim Opfer (251) aber sehr wohl noch, dann wäre es mit Sinn und Zweck der Rücktrittsregelung unvereinbar, wenn man nicht durch Rettungsbemühungen noch die Strafbarkeit wegen der Qualifikation ausräumen könnte. Ergo: Wer keine Wegnahme mehr begehen kann, aber das Opfer noch rettet, wird wegen versuchten Raubes, nicht aber wegen versuchten Raubes mit Todesfolge bestraft.

    Hierbei gehe ich davon aus, dass man eine solche Qualifikation auch versuchen kann, obwohl für § 251 die objektive Folge eigentlich genügt, wenn man nämlich, obwohl nicht erforderlich, den Tod mind. billigend in Kauf genommen hat.

    War das Dein Problem? Wenn ja, wärs nett, wenn Du mal eine Bestätigung gäbest, wenn nein, beschreibe Dein Problem doch mal etwas näher.

    Franz-Anton Plitt
  • Clemens Müller 
    (Student) 
    schrieb am
    08.04.2004 10:43: 
    Hallo liebes Salomonia-Team,

    ich bin Student in Mainz und habe eine Frage, auf die ich bisher keine rechte Antwort gefunden habe.
    Vielleicht könnt ihr mir ja helfen.

    Kann ein Täter vom Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten, wenn das Grunddelikt fehlgeschlagen und die schwere Folge auch nur versucht ist? Oder bezieht sich der Rücktritt immer aufs Grunddelikt, sodass ein Rücktritt vom Versuch der Erfolgsqualifikation ausgeschlossen ist, wenn das Grunddelikt fehlgeschlagen ist?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr sehr freuen!
    Vielen Dank im voraus und vile Grüße
    Cle!!!!!!
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung