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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 27 Beihilfe (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Nach § 27 wird wegen Beihilfe bestraft, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat vorsätzlich Hilfe geleistet hat. Auch hier wird wie bei der Anstiftung an eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen angeknüpft, wobei hier die Tathandlung die Hilfeleistung ist.

A ) Prüfungsaufbau:
I. Objektiver Tatbestand
1. vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen
2. zu dieser Tat muss der Gehilfe Hilfe geleistet haben
- dies kann durch physische (durch Handlung) oder psychische (durch einen Ratschlag) Unterstützung geschehen
- es wird auch vertreten, dass sogar durch das Ausreden letzter Zweifel und das damit hervorgerufene Gefühl von größerer Sicherheit als Hilfeleistung anzusehen ist (Schönke/Schröder/Cramer § 27 Rn 12; a A. SK-Samson § 27 Rn 15)
- dabei ist zu beachten, dass nach der h. M. der Beitrag des Gehilfen für die Handlung kausal sein muss, er muss also bis zum konkreten Erfolg mitwirksam sein; dies wird mit dem Strafgrund der Teilnahme begründet, dieser liegt in der Förderung einer fremden Handlung
- ein Teil der Literatur lässt es ausreichen, dass durch die Hilfeleistung die Haupttat ermöglicht oder erleichtert wird; dies wird damit begründet, dass dem Gehilfen der Erfolg der Tat nicht als sein eigenes Werk zuzurechnen ist

II. Subjektiver Tatbestand
- der Täter benötigt "doppelten Gehilfenvorsatz"
1. Vorsatz bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat eines anderen
2. Vorsatz bezüglich der Hilfeleistung

III. § 28 II
1. hier ist zu prüfen, ob beim Teilnehmer strafschärfende, -mildernde oder –ausschließende Merkmale vorliegen
2. dabei ist zu beachten, dass jeder (Teilnehmer oder Haupttäter) nur nach seinen Merkmalen behandelt wird

IV. Rechtswidrigkeit

V. Schuld

VI. § 28 I
- liegen beim Täter strafbegründende persönliche Merkmale vor, beim Teilnehmer hingegen nicht, so ist die Strafe nach §§ 28 I, 49 I zu mildern

B) Problem:
Ist Beihilfe durch neutrales Alltagsverhalten möglich?
Bsp.: V verkauft D einen Bolzenschneider, obwohl er weiß, dass D schon häufiger Fahrradschlösser geknackt hat und dadurch schon mehrfach wegen Fahrraddiebstahls vorbestraft ist.

Nach der Theorie der Sozialadäquanz ist dies nicht möglich, da sozialübliche Verhaltensweisen von dem strafrechtlichen Begriff des Hilfeleistens nicht mit erfasst werden. Die Vertreter dieser Ansicht begründen dies damit, dass derartige Verhaltensweisen nicht zur Beeinträchtigung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter gedacht sind.
Die Extensive Theorie sagt aus, dass der § 27 auch dann erfüllt ist, wenn einem anderen auch durch neutrales Alltagsverhalten vorsätzlich Hilfe geleistet hat. § 27 gilt für jeden.

Die Theorie des Tatförderungswillens unterscheidet nach dem Willen. Ist bei der Vornahme der neutralen Handlung der Wille darauf gerichtet, dass die Tat gefördert wird, so liegt § 27 vor. Ist dieser Wille nicht gegeben, kann auch das Wissen von deliktischer Verwertung nicht die Beihilfe begründen. Hierfür sprechen die Argumente, dass im Alltag häufig Handlungen vorgenommen werden, die für die Tat des Haupttäters bei wertender Betrachtung entbehrlich oder ohne große Bedeutung sind und diese auch nicht maßgeblich fördern und somit auch meistens ohne den erforderlichen Willen zu Tatförderung erbracht werden.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung