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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten (Regelung seit 01.01.1999)
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
Nach der in § 29 enthaltenen Regelung findet eine Schuldzurechnung bei der Beteiligung durch mehrere nicht statt. Daher ergibt sich im Teilnahmebereich für „spezielle“ Schuldmerkmale der Grundsatz, das jeder Beteiligte ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen allein nach seiner Schuld bestraft wird. Maßgebend ist somit das Vorliegen oder Fehlen der speziellen Schuldmerkmale in der Person des Täters oder Teilnehmers, wobei die Voraussetzung der Existenz einer teilnahmefähigen Haupttat gegeben sein muss.

Auch hier finden sich also die Regeln der limitierte Akzessorietät wieder.

Daraus ergibt sich, dass Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe nur bei demjenigen wirken, bei dem sie auch vorliegen.

Für die hier enthaltene Regelung sind die §§ 17, 19, 20, 21, 33 und 35 von Bedeutung.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.