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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 3 Geltung für Inlandstaten (Regelung seit 01.01.1999)
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.
Nach dem hier enthaltenen Grundsatz des Territorialitätsprinzips (=Gebietsgrundsatz), gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen werden. Auf die Staatsangehörigkeit des Täters oder des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Eine Ausnahme kann sich jedoch aufgrund besondere Gesetze ergeben, die zur Exterritorialität führen (z. B. bei Diplomaten).

Inland ist dabei die gesamte Landmasse Kontinenentaldeutschlands und der Inseln, alle Eigengewässer und das Küstenmeer, wobei dies im Bereich der Nordsee 12 Seemeilen und im Bereich der Ostsee etwas weniger umfasst. Bei grenzüberschreitenden Flüssen gilt die vertraglich festgelegte Grenze, ansonsten die Flussmitte. Auch der sich über dem gesamten Gebiet befindende Luftraum, die Landsockel unterhalb der entsprechenden Wasserfläche, der Erdbereich untertage und die Zollzonen nach § 20 ZollVG gehören zum Inland.
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.

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Kontaktaufnahme bitte über die Redaktion.
Stand dieser Bearbeitung: 24.08.2000
Zu diesem Kommentar geschriebene Forumsbeiträge
  • Franz-Anton Plitt 
    (Internet entrepreneur) 
    schrieb am
    29.08.2004 12:37: 
    Ein gelungener Beitrag, der Autor kennt sich offenbar gut aus.

    Aber wann , bitte sehr, ist eine Klage gegen unbekannt zulässig? Und die eine oder andere Fundstelle neben dem Gesetzestext würde den Beitrag vielleicht noch etwas aufwerten, obwohl bei dieser Darlegung der unstrittigen Grundzüge diese Notwendigkeit noch nicht so ausgeprägt scheint.

    Alles in allem: Gäbe es so was zu allen §§ wäre das schon eine sehr gut benutzbare Alternative zu den Papierkommentaren, weiter so!
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung