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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 30 Versuch der Beteiligung (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
1. Ãœberblick
Die hier geregelten Fälle der versuchten Beteiligung setzen jeweils ein Verbrechen voraus.

Nach der Regelung des Abs. I wird die versuchte Anstiftung erfasst, die versuchte Beihilfe ist hingegen straflos (BGHSt 14, 157). Abs. II regelt die Fälle in denen sich der Täter zur Begehung eines Verbrechen bereit erklärt oder sich mit einem anderen verabredet ein solches zu begehen oder zu ihm anzustiften.

2. Prüfung
I. § 30 I
 1. Vorprüfung
   a) keine Vollendung der Anstiftung
   b) Anstiftung muss sich auf ein Verbrechen (§ 12) als Haupttat beziehen.
      - hierbei ist die Vorstellung des Täters bezüglich des Verbrechenscharakters maßgebend
 2. Tatbestand
   a) Tatentschluss (subjektiver Tatbestand)
      - Vorsatz bezüglich der Anstiftungshandlung, einschließlich Vorsatz bezüglich der Ausführung und Vollendung der Haupttat
   b) Unmittelbares Ansetzen (objektiver Tatbestand)
      - zur Anstiftungshandlung
 3. Rechtswidrigkeit
 4. Schuld

II. § 30 II
 1. Tatbestand
   a) sich bereiterklären
           - ein Täter erklärt sich bereit, wenn er seine Bereitschaft zur Begehung eines Verbrechens einem anderen mitteilt, oder
   b) Annahme des Erbietens eines anderen
           - der Täter erklärt sich bereit (s. o.), die Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens anzunehmen
           - dabei muss die Annahme ernst gemeint sein
   c) Verabredung mit einem anderen
       aa) ein Verbrechen zu begehen
           - dabei ist unter Verabredung die Willensbildung von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen Begehung der Tat zu verstehen
           - dabei ist zu beachten, dass die Verabredeten gleichrangig tätig werden, d. h. wird täterschaftliche Begehung verabredet, müssen die Beteiligte auch als Mittäter (§ 25)tätig werden, jedoch wenn die Beteiligten sich zur Anstiftung verabreden,  müssen sie die Anstiftung gemeinsam begehen wollen (Verabredung zwischen Täter mit seinem Gehilfen reicht nicht)
       bb) zu einem Verbrechen anzustiften
   d) Vorsatz

 2. Rechtswidrigkeit
 3. Schuld

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung