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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 33 Überschreitung der Notwehr (Regelung seit 01.01.1999)
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
In dem Bereich der Ãœberschreitung der Notwehr ergeben sich verschiedene Variationen :
1. Intensiver Notwehrexess
- hier findet die Bestimmung des § 33 Anwendung (BGHSt 39, S.133; BGH NStZ 95, S. 76)
- dies ist der Fall, wenn der Täter bei einer bestehenden Notwehrlage über das erforderliche Maß der Verteidigung hinaus geht, es muss also eine tatsächliche Notwehrlage gegeben sein und somit ein Angriff gegenwärtig sein

2. Exentsiver Notwehrexess
- in diesem Fall verteidigt sich der Gegner, obwohl der Angriff noch nicht oder nicht mehr gegenwärtig ist
- nach der m. M. findet § 33 Anwendung
- nach der h. M. gilt § 33 nur für den intensiven Notwehrexzess, dies lässt sich damit begründen, dass beim extensiven Notwehrexzess, kein Angriff vorliegt (vgl. Jescheck, AT § 45 II S.4)
- Bsp.: wenn man eine am Boden liegenden Bewußtlosen Angreifer weiterhin mit Gewalt auf diese Person einwirkt, und dieser Person bewusst ist, dass der Angriff beendet ist, ihm jedoch danach ist den Angreifer weiterhin zu verletzen, ist aus den Vorsatztat bestanden z. B. §§ 223, 223a zu bestrafen

3. Putativnotwehr
- hier nimmt der Täter irrtümlich eine Notwehrlage an, d. h. er irrt über die Annahmen einer rechtfertigenden Sachlage
- in diesen Fällen bleibt für die Anwendung des § 33 (der auf die Regelung des § 32 aufbaut) kein Raum, da ein wirklicher Angriff vorausgesetzt wird (vgl. BGH NStZ 87, S. 20; a. A. Otto; Jura 87, S. 604)

4. Putativnotwehrexzess
- in dem fall des Putativnotwehrexzess wird von dem Täter eine Notwehrlage angenommen, wobei er die Grenzen aus Verwirrung Schrecken oder Furcht überschreitet.
- auch in diesen Fällen kommen die allgemeinen Irrtumsregeln zu Anwendung, so dass auch hier für die Anwendung des § 33 kein Raum bleibt (Wessels Rn 449)
 
Anregungen nehmen die Autoren gerne entgegen.