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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 224 Gefährliche Körperverletzung (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Ãœberfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
A. Allgemeines
Auch in dieser Vorschrift ist - wie in § 223 - das Schutzgut die körperliche Unversehrtheit. § 224 stellt eine Qualifikation zu § 223 dar. Mit dem 6. StrRG wurde § 224 überarbeitet und dabei die vorher unter § 229 a. F. normierte Giftbeibringung als Nr. 1 dieser Vorschrift übernommen.
Um § 224 I zu erfüllen, ist es - neben der Erfüllung des Grundtatbestand - ausreichend, dass eines der in Nr. 1 - 5 genannten Qualifikationsmerkmale vorliegt.

B. Prüfungsaufbau
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a) Tatsubjekt: Jedermann
b) Tatobjekt: Eine andere Person, wobei zu beachten ist, dass die Leibesfrucht erst mit der Geburt taugliches Tatobjekt wird.

c) Tatgeschehen
aa) Tathandlung
Zunächst muss als Tathandlung die in § 223 normierte einfache Körperverletzung erfüllt sein. Diese muss unter den Umständen geschehen, an die § 224 I die Qualifikation festmacht.
Die Erläuterung der Qualifikationsmerkmale erfolgt unten unter C..

bb) Taterfolg
Taterfolg ist, dass eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt wurde.

cc) Verknüpfung
aaa) Kausalität
bbb) objektive Zurechenbarkeit
ccc) Tatherrschaft

2. subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er mit der Begehungsweise die generelle Gefahr begründet, dass das Opfer in Lebensgefahr gerät. Der Vorsatz muss sich auch auf die qualifizierenden Merkmale erstrecken.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

C. Erläuterung der Qualifikationsmerkmale
Nr. 1: ... durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
- Gift ist jede organische oder anorganische Substanz, die unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physische Wirkung dazu geeignet ist die Gesundheit zu beschädigen (Wessels/Hettinger Rn. 263)
- andere gesundheitsschädliche Stoffe sind Stoffe, die mechanisch oder thermisch wirken, so z. B. heiße Flüssigkeiten oder krankheitserregende Mikroorganismen (SK- Horn § 224, Rn. 8)
- Beibringung ist gegeben, wenn der Stoff mit dem Körper derart in Verbindung gebracht wird, dass er seine Gesundheitsschädigung entfalten kann (Wessels/Hettinger Rn. 265)
Nr. 2: ... mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges
- Waffen sind hier im technischen Sinn zu verstehen, sie müssen nach Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet sein, sondern auch allgemein dazu bestimmt sein, Menschen durch ihre mechanische und chemische Wirkung zu verletzen (BGHSt 4, 127)
- gefährliche Werkzeuge sind Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung (hier müssen auch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, so können durchaus auch ein Bleistift oder ein Baseballschläger gefährliche Werkzeuge darstellen dazu geeignet sind, erhebliche körperliche Verletzungen hervorzurufen, wobei das Werkzeug konkret gefährlich sein muss (Lackner/Kühl § 224, Rn. 5)

Beachte: Im Bereich der gefährlichen Werkzeuge ist umstritten, ob dieses beweglich sein muss oder nicht.
Nach h.M. umfasst der Begriff Werkzeug iSd. § 224 nur bewegliche Gegenstände, die durch Menschenkraft gegen einen Menschen in Bewegung gesetzt werden, um diesen zu verletzen (BGH 22, S. 235). Begründet wird diese Ansicht mit der Auslegung des Wortes Werkzeug im allgemeinen Sprachgebrauch. Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass in gravierenden Fällen ohnehin meist eine das Leben gefährdende Behandlung vorliegt und somit § 224 I Nr. 5 schon zum Tragen kommt.
Teile der Literatur sind der Meinung, dass auch unbewegliche Gegenstände unter diese Alternative fallen. Sie sind der Meinung es dürfte keinen Unterschied machen, ob man den Gegenstand auf den Menschen bewege, um diesen zu verletzen oder ob man den Mensch auf den Gegenstand bewegt, um ihn zu verletzen, so dass durchaus auch eine Hauswand in Betracht käme.

Nr. 3: ... mittels eines hinterlistigen Ãœberfalls
- Überfall ist jeder plötzliche und unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen (Wessels/Hettinger Rn. 279)
- Hinterlistigkeit ist dann zu bejahen, wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren (MDR/H 96, S. 551). Das blosse Ausnutzen der Ahnungslosigkeit des Opfers reicht demnach allein noch nicht aus.
Nr. 4: ... mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
Hierfür wird vorausgesetzt, dass mindestens zwei Personen am Tatort als Angreifer zusammenwirken. Als Beteiligte kommen auch grundsätzlich Teilnehmer iSd. § 28 II in Betracht.
Nr. 5: ... mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
Dieses qualifizierende Merkmal ist dann gegeben, wenn die Verletzungshandlung nach den konkreten Umständen objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen (Tröndle/Fischer § 224, Rn. 12).
          
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 20.01.2001, also nach Abschluss dieser Kommentierung