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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
A. Allgemeines
Das geschützte Rechtsgut ist hier die körperliche Unversehrtheit. § 227 ist erfolgsqualifiziertes Delikt (§ 18) zu
§ 223 (oder auch § 226).

B. Prüfungsaufbau
Obersatz: §§ 223, 227
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a) Tatsubjekt: Jedermann
b) Tatobjekt: Eine andere Person
c) Tatgeschehen
aa) Tathandlung
In der Tathandlung ist der Grundtatbestand § 223 (als Grundtatbestand ist auch § 226 einbezogen) zu prüfen.

bb) Taterfolg
Die Körperverletzung muss den Tod des Verletzten zur Folge haben.

cc) Verknüpfung
aaa) Kausalität
Durch die Körperverletzung muss der Tod eingetreten sein (Unmittelbarkeitszusammenhang), wobei diese auch in einem Unterlassen bestehen kann.
Nach ganz überwiegender Auffassung muss jedoch zwischen der Körperverletzung und der Todesfolge eine enge Beziehung bestehen. Daher sollen nur solche Körperverletzungen erfasst werden, denen die spezifische Gefahr anhaftet und zum Tode des Verletzten führen - d. h. die Gefahr muss sich im tödlichen Ausgang unmittelbar niederschlagen.
Hiernach soll es also ausreichen, wenn sich das der Körperverletzungshandlung, also nicht erst das dem Körperverletzungserfolg anhaftende Risiko des tödlichen Ausgangs irgendwie vorhersehbar realisiert hat.

Der BGH verneint jedoch die Anwendbarkeit des § 227, wenn der Tod des Verletzen, durch Eingreifen eines Dritten oder durch das eigene Verhalten des Opfers herbeigeführt wurde (BGHSt § 32, S. 25). In diesen Fällen soll dann jedoch Tateinheit zwischen Körperverletzung (§ 223 bzw. § 224) und fahrlässiger Tötung möglich sein.

bbb) objektive Zurechenbarkeit
ccc) Tatherrschaft

2. subjektiver Tatbestand
Die Körperverletzung muss vorsätzlich verursacht worden sein. Der Eintritt des Todes muss wenigsten fahrlässig (§ 18) herbeigeführt worden sein.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

C. Konkurrenzen
Der § 227 verdrängt - im Fall seiner Anwendbarkeit - § 222 im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität), den § 223 I (Spezialität), § 224 (Konsumtion), § 225 (Konsumtion), § 226 (Konsumtion) und § 240 (Konsumtion).
Dagegen verdrängen §§ 211, 212 den § 227, falls sich der Vorsatz auf die Todesfolge erstreckt, wobei bedingter Vorsatz genügt. Tateinheit ist zwischen § 227 und 231 möglich.
Beachte: Prüfungstechnisch empfiehlt es sich daher mit §§ 211, 212 vor § 227 zu beginnen; eine Prüfung des § 222 ist schließlich nur bei Nichteingreifen des § 227 erforderlich.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 21.01.2001, also nach Abschluss dieser Kommentierung